§ 4 Abs. 3 KZG, § 7 Abs. 1 KZV Ausländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderzulagen. Dies gilt sowohl für ihre in der Schweiz lebenden wie auch für ihre im Ausland wohnenden ehelichen und ausserehelichen Kinder sowie Adoptivkinder unter 16 Jahren. Ehe und Adoption müssen in der Schweiz gültig anerkannt sein; bei ausserehelichen Kindern hat der ausländische Arbeitnehmer den Beweis der Vaterschaft zu erbringen. § 27 Abs. 1 KZV Der Arbeitnehmer ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig. Die von der UNMIK (United Nations Interim Mission in Kosovo) als von der UNO eingesetzte, vorübergehende Administration ausgestellten Dokumente sind geeignet, diesen Nachweis zu erbringen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.09.2001 AGVE_2001_33
§ 4 Abs. 3 KZG, § 7 Abs. 1 KZV Ausländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderzulagen. Dies gilt sowohl für ihre in der Schweiz lebenden wie auch für ihre im Ausland wohnenden ehelichen und ausserehelichen Kinder sowie Adoptivkinder unter 16 Jahren. Ehe und Adoption müssen in der Schweiz gültig anerkannt sein; bei ausserehelichen Kindern hat der ausländische Arbeitnehmer den Beweis der Vaterschaft zu erbringen. § 27 Abs. 1 KZV Der Arbeitnehmer ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig. Die von der UNMIK (United Nations Interim Mission in Kosovo) als von der UNO eingesetzte, vorübergehende Administration ausgestellten Dokumente sind geeignet, diesen Nachweis zu erbringen.
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