28 § 222 Abs. 1 und 219 Abs. 2 StPO.- Ist eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder einefreiheitsentziehende Massnahme in Teilrechtskraft erwachsen undnur der Zivilpunkt mit Berufung angefochten worden, ist eineParteiverhandlung vor Obergericht nicht obligatorisch (Erw. 2).Haben von mehreren Zivilklägern...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 01.10.2001 AGVE 2001 28 Argovie Obergericht/Handelsgericht 01.10.2001 AGVE 2001 28 Argovia Obergericht/Handelsgericht 01.10.2001 AGVE 2001 28
28 § 222 Abs. 1 und 219 Abs. 2 StPO.- Ist eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder einefreiheitsentziehende Massnahme in Teilrechtskraft erwachsen undnur der Zivilpunkt mit Berufung angefochten worden, ist eineParteiverhandlung vor Obergericht nicht obligatorisch (Erw. 2).Haben von mehreren Zivilklägern...
AGVE 2001 28 S.86 2001 Obergericht/Handelsgericht 86 [...] 28 § 222 Abs. 1 und 219 Abs. 2 StPO.
- Ist eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Teilrechtskraft erwachsen und nur der Zivilpunkt mit Berufung angefochten worden, ist eine Parteiverhandlung vor Obergericht nicht obligatorisch (Erw. 2). - Haben von mehreren Zivilklägern nur einzelne Berufung erhoben, kann nur diesbezüglich Anschlussberufung eingereicht werden (Erw. 3). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 25. Oktober 2001 i.S. Staatsanwaltschaft und verschiedene Zivilkläger gegen T.-M. H. Aus den Erwägungen
2. Gemäss der am 1. März 1998 in Kraft getretenen Fassung von § 222 Abs. 1 StPO wird eine Parteiverhandlung nur in Fällen durchgeführt, in denen im angefochtenen Urteil eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen oder mit der Berufung oder Anschlussberufung bean- tragt wurde. Da die aargauische Strafprozessordnung die Teilrechts- kraft kennt (§ 221 StPO), hätte eine wörtliche Auslegung dieser Be- stimmung zur Folge, dass auch dann eine Parteiverhandlung durch- zuführen wäre, wenn das vorinstanzliche Urteil im Straf- bzw. Mass- nahmepunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Dies kann nun aber nicht dem Sinn dieser Bestimmung entsprechen. So ist nicht einzusehen, weshalb etwa im Falle eines Streites über den Zivilpunkt die Frage 2001 Strafprozessrecht 87 der Durchführung einer Parteiverhandlung von der im selben Ver- fahren ausgesprochenen Strafe abhängig sein soll, die im Übrigen möglicherweise gar nur mit einem von mehreren verübten Delikten zusammen hängt. In Fällen, in welchen die verhängte Freiheitsstrafe bzw. die freiheitsentziehende Massnahme in Rechtskraft erwachsen ist, ist demnach grundsätzlich keine Parteiverhandlung durchzufüh- ren. Folglich entscheidet des Obergericht im vorliegenden Fall ohne Berufungsverhandlung.
3. Mit seiner Anschlussberufung verlangte der Angeklagte die Herabsetzung der Genugtuungsforderung der Zivilklägerin S.B., ob- wohl diese keine Berufung erhoben hatte. Die aargauische Strafprozessordnung sieht in § 219 Abs. 2 le- diglich vor, dass mit der Berufungsantwort eine begründete An- schlussberufung eingereicht werden kann, spricht sich aber über deren Umfang nicht aus. Während ein Teil der Kantone der An- schlussberufung unbegrenzte Wirkung in dem Sinne zumessen, dass sie nicht an den Umfang der Hauptberufung gebunden ist, sehen an- dere eine teilweise Beschränkung der Anschlussberufung vor (R O - BERT H AUSER /E RHARD S CHWERI, Schweizerisches Strafprozess- recht, 4.A., Basel/ Frankfurt a.M. 1999, § 99 N. 15). Einzig mit dieser Frage befasst sich B RÜHLMEIER in seinem Werk an den vom Angeklagten angegebenen Stellen (B EAT B RÜHLMEIER, Aargauische Strafprozessordnung, 2.A., Aarau 1980, Ziff. 5 und 8 zu § 219 Abs. 2). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie es sich im Falle der Anfechtung des Zivilpunktes durch nur einen von mehreren Zivilklägern verhält. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte mehrerer Straftaten gegen verschiedene Kinder schuldig gesprochen. Verfah- rensrechtlich betrachtet bildet nun der geltend gemachte Zivilan- spruch jedes dieser Kinder ein eigenes Adhäsionsverfahren, woran die Tatsache des gemeinsam durchgeführten Verfahrens nichts zu ändern vermag. Mit Berufung wurde weder der Schuldpunkt bezüg- lich der Verfehlungen des Angeklagten gegen S.B. noch ihr Zivilan- spruch angefochten, so dass diese zusammen hängenden Punkte in Rechtskraft erwachsen sind und mit Anschlussberufung gegen die Berufung anderer Zivilkläger nicht mehr angefochten werden kön- 2001 Obergericht/Handelsgericht 88 nen. Soweit die Anschlussberufung den Zivilanspruch von S.B. be- trifft, ist folglich auf sie nicht einzutreten.