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AGVE 2001 26

Aargau · 2001-10-26 · Deutsch AG

26 § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO, Frist für die Stellung desEntschädigungsbegehrens im gerichtlichen Verfahren.Der Gesuchsteller hat die Frist in jedem Fall gewahrt und das Begehrenist als Entschädigungsbegehren zu betrachten, wenn er bereits im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid...

Erwägungen (2 Absätze)

E. 26 Oktober 2001 i.S. E.St. Aus den Erwägungen

2. a) Gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO hat der Richter den Ent- scheid über die Entschädigung bereits mit dem Entscheid über die Einstellung oder den Freispruch zu treffen. Im Kreisschreiben des Obergerichts vom 8. Juni 1962 (KS C I 12.2) wird festgehalten, dass einem Angeklagten im gerichtlichen Verfahren gestützt auf § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO (zusätzlich) eine 30-tägige Nachfrist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zusteht, wie sie auch dem Beschuldigten bei der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zuerkannt wird.

b) Nach der gesetzlichen Regelung des § 140 Abs. 3 StPO ist das Begehren innert 30 Tagen einzureichen, seitdem dem Beschul- digten die Einstellungsverfügung zugestellt wurde oder, sofern eine schriftliche Einstellungsverfügung nicht erlassen wird, seitdem er vom Verzicht auf die Weiterverfolgung Kenntnis erhalten hat. Auf das gerichtliche Verfahren bezogen hält das Kreisschreiben fest, dass die Frist von 30 Tagen beim Freispruch durch das Bezirksgericht von der Zustellung des Dispositivs an zu laufen beginnt, beim Freispruch durch das Obergericht hat ein Angeklagter seine Ansprüche innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung des Urteils beim Bezirksgericht geltend

2001

Obergericht/Handelsgericht

82

zu machen. Die richtige Form für den Entscheid über ein solches

Begehren ist das Ergänzungsurteil (KS a.a.O.).

c) Nach dem klaren Wortlaut von § 140 Abs. 3 StPO beginnt bei

einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft die

Frist zur Stellung eines Entschädigungsbegehrens nicht erst mit dem

unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Einstellungsver-

fügung beziehungsweise dem Beschwerdeentscheid des Obergerichts

zu laufen (vgl. § 141 StPO), sondern bereits mit der Zustellung der

Einstellungsverfügung. Im gerichtlichen Verfahren ist die Regelung

gemäss § 140 Abs. 3 StPO gestützt auf den Verweis in § 164 Abs. 3

StPO ebenfalls anwendbar (vgl. oben Ziff. 2 a). Es ist nun nicht ein-

sehbar, weshalb sich die Sache im gerichtlichen Verfahren anders

verhalten soll als bei der Beendigung des Vorverfahrens durch die

Staatsanwaltschaft; im Kreisschreiben des Obergerichts wird denn

klar darauf hingewiesen, dass die Frist bei einem Freispruch (und

damit auch bei einer Einstellung des Verfahrens) von der Zustellung

des

Dispositivs

an zu laufen beginnt. Einzig wenn das Obergericht

einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt und einen Freispruch er-

lässt, muss dem Angeklagten nachträglich noch die Möglichkeit

geboten werden, seine Entschädigungsansprüche innert 30 Tagen seit

Zustellung des obergerichtlichen Urteils geltend machen zu können.

So wenig wie bei einer Einstellungsverfügung durch die Staatsan-

waltschaft für den Lauf der 30-tägigen Frist deren Rechtskraft (hin-

sichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage) massgebend ist, ist im

gerichtlichen Verfahren auf die Rechtskraft des erstinstanzlichen

Entscheids abzustellen.

3. a) Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller be-

reits mit Schreiben vom 20. Januar 2000 und mit Schreiben vom

18. Februar 2000 - im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsent-

scheid - neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf

Parteikostenersatz stellte. Die Vorinstanz hat in ihrem Einstellungs-

entscheid vom 2. März 2000 zwar über die Verfahrenskosten und die

Parteikosten für das Adhäsionsverfahren befunden. Den Antrag des

Angeklagten auf Parteikostenersatz für das Strafverfahren hat sie

aber nicht behandelt, obwohl sie darüber hätte entscheiden müssen

(§ 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO).

2001

Strafprozessrecht

83

b) Es kann festgehalten werden, dass der Gesuchsteller sein Ge-

such um Entschädigung der Parteikosten rechtzeitig, nämlich noch

vor Urteilsfällung seitens des Bezirksgerichts X., eingereicht hat. Es

wäre Sache des Gerichts gewesen, beim Vertreter des damaligen

Angeklagten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten-

note einzuverlangen und auch über die Frage der Entschädigung

gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO zu befinden.

Das Entschädigungsgesuch war in zeitlicher Hinsicht vor dem

Einstellungsentscheid des Bezirksgerichts X. bei diesem eingereicht

worden; das nachträglich mit Datum vom 13. Dezember 2000 vom

Gesuchsteller eingereichte Entschädigungsbegehren war zur Ein-

haltung der Frist demnach nicht mehr nötig. Zusätzliche Ausführun-

gen zur Frage, ob die 30-tägige Frist gemäss § 140 Abs. 3 StPO

eingehalten wurde, erübrigen sich deshalb, und ebenso kann offen

bleiben, ob über die Parteikosten unabhängig vom Vorliegen eines

Antrags von Amtes wegen zu entscheiden ist oder ob dazu ein aus-

drückliches Begehren gemäss § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 1 StPO

gestellt werden muss.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 26.10.2001 AGVE 2001 26 Argovie Obergericht/Handelsgericht 26.10.2001 AGVE 2001 26 Argovia Obergericht/Handelsgericht 26.10.2001 AGVE 2001 26

26 § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO, Frist für die Stellung desEntschädigungsbegehrens im gerichtlichen Verfahren.Der Gesuchsteller hat die Frist in jedem Fall gewahrt und das Begehrenist als Entschädigungsbegehren zu betrachten, wenn er bereits im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid...

AGVE 2001 26 S.81 2001 Strafprozessrecht 81 [...] 26 § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO, Frist für die Stellung des Entschädigungsbegehrens im gerichtlichen Verfahren. Der Gesuchsteller hat die Frist in jedem Fall gewahrt und das Begehren ist als Entschädigungsbegehren zu betrachten, wenn er bereits im Hin- blick auf den zu ergehenden Gerichtsentscheid neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf Parteikostenersatz stellt. Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom

26. Oktober 2001 i.S. E.St. Aus den Erwägungen

2. a) Gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO hat der Richter den Ent- scheid über die Entschädigung bereits mit dem Entscheid über die Einstellung oder den Freispruch zu treffen. Im Kreisschreiben des Obergerichts vom 8. Juni 1962 (KS C I 12.2) wird festgehalten, dass einem Angeklagten im gerichtlichen Verfahren gestützt auf § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 3 StPO (zusätzlich) eine 30-tägige Nachfrist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zusteht, wie sie auch dem Beschuldigten bei der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zuerkannt wird.

b) Nach der gesetzlichen Regelung des § 140 Abs. 3 StPO ist das Begehren innert 30 Tagen einzureichen, seitdem dem Beschul- digten die Einstellungsverfügung zugestellt wurde oder, sofern eine schriftliche Einstellungsverfügung nicht erlassen wird, seitdem er vom Verzicht auf die Weiterverfolgung Kenntnis erhalten hat. Auf das gerichtliche Verfahren bezogen hält das Kreisschreiben fest, dass die Frist von 30 Tagen beim Freispruch durch das Bezirksgericht von der Zustellung des Dispositivs an zu laufen beginnt, beim Freispruch durch das Obergericht hat ein Angeklagter seine Ansprüche innert 30 Tagen seit der Zustellung des Urteils beim Bezirksgericht geltend 2001 Obergericht/Handelsgericht 82 zu machen. Die richtige Form für den Entscheid über ein solches Begehren ist das Ergänzungsurteil (KS a.a.O.).

c) Nach dem klaren Wortlaut von § 140 Abs. 3 StPO beginnt bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft die Frist zur Stellung eines Entschädigungsbegehrens nicht erst mit dem unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Einstellungsver- fügung beziehungsweise dem Beschwerdeentscheid des Obergerichts zu laufen (vgl. § 141 StPO), sondern bereits mit der Zustellung der Einstellungsverfügung. Im gerichtlichen Verfahren ist die Regelung gemäss § 140 Abs. 3 StPO gestützt auf den Verweis in § 164 Abs. 3 StPO ebenfalls anwendbar (vgl. oben Ziff. 2 a). Es ist nun nicht ein- sehbar, weshalb sich die Sache im gerichtlichen Verfahren anders verhalten soll als bei der Beendigung des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft; im Kreisschreiben des Obergerichts wird denn klar darauf hingewiesen, dass die Frist bei einem Freispruch (und damit auch bei einer Einstellung des Verfahrens) von der Zustellung des Dispositivs an zu laufen beginnt. Einzig wenn das Obergericht einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt und einen Freispruch er- lässt, muss dem Angeklagten nachträglich noch die Möglichkeit geboten werden, seine Entschädigungsansprüche innert 30 Tagen seit Zustellung des obergerichtlichen Urteils geltend machen zu können. So wenig wie bei einer Einstellungsverfügung durch die Staatsan- waltschaft für den Lauf der 30-tägigen Frist deren Rechtskraft (hin- sichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage) massgebend ist, ist im gerichtlichen Verfahren auf die Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids abzustellen.

3. a) Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller be- reits mit Schreiben vom 20. Januar 2000 und mit Schreiben vom

18. Februar 2000 - im Hinblick auf den zu ergehenden Gerichtsent- scheid - neben dem Antrag auf Freispruch auch einen solchen auf Parteikostenersatz stellte. Die Vorinstanz hat in ihrem Einstellungs- entscheid vom 2. März 2000 zwar über die Verfahrenskosten und die Parteikosten für das Adhäsionsverfahren befunden. Den Antrag des Angeklagten auf Parteikostenersatz für das Strafverfahren hat sie aber nicht behandelt, obwohl sie darüber hätte entscheiden müssen (§ 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO). 2001 Strafprozessrecht 83

b) Es kann festgehalten werden, dass der Gesuchsteller sein Ge- such um Entschädigung der Parteikosten rechtzeitig, nämlich noch vor Urteilsfällung seitens des Bezirksgerichts X., eingereicht hat. Es wäre Sache des Gerichts gewesen, beim Vertreter des damaligen Angeklagten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten- note einzuverlangen und auch über die Frage der Entschädigung gemäss § 167 Abs. 2 Ziff. 4 StPO zu befinden. Das Entschädigungsgesuch war in zeitlicher Hinsicht vor dem Einstellungsentscheid des Bezirksgerichts X. bei diesem eingereicht worden; das nachträglich mit Datum vom 13. Dezember 2000 vom Gesuchsteller eingereichte Entschädigungsbegehren war zur Ein- haltung der Frist demnach nicht mehr nötig. Zusätzliche Ausführun- gen zur Frage, ob die 30-tägige Frist gemäss § 140 Abs. 3 StPO eingehalten wurde, erübrigen sich deshalb, und ebenso kann offen bleiben, ob über die Parteikosten unabhängig vom Vorliegen eines Antrags von Amtes wegen zu entscheiden ist oder ob dazu ein aus- drückliches Begehren gemäss § 164 Abs. 3 i.V.m. § 140 Abs. 1 StPO gestellt werden muss.