§§ 164 Abs. 1 Satz 2, 198 Abs. 2 StPO; § 94 GOG. Kostenauflage beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl. - Bei einem Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, die zusätzlich zu den Strafbefehlskosten zu bezahlen ist, auf den bis zum Rückzug angefallenen Aufwand abzustellen. - Kostenbefreiung i.S.v. § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO kann wegen Rechtsunkenntnis nicht gewährt werden.
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Aargau Aufsichtskommission 25.04.2001 AGVE_2001_25 Argovie Aufsichtskommission 25.04.2001 AGVE_2001_25 Argovia Aufsichtskommission 25.04.2001 AGVE_2001_25
§§ 164 Abs. 1 Satz 2, 198 Abs. 2 StPO; § 94 GOG. Kostenauflage beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl.
- Bei einem Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, die zusätzlich zu den Strafbefehlskosten zu bezahlen ist, auf den bis zum Rückzug angefallenen Aufwand abzustellen.
- Kostenbefreiung i.S.v. § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO kann wegen Rechtsunkenntnis nicht gewährt werden.
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