23 § 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO.Zustellung von Vorladungen und anderen Gerichtsurkunden an den Beschuldigten im Strafverfahren.Die Zustellung strafprozessualer Gerichtsurkunden hat durch derenÜbergabe an den Beschuldigten persönlich oder an einen mit ihm im gleichen Haushalt lebenden urteilsfähigen über...
Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 Oktober 2000 Kenntnis vom Strafbefehl erhalten hat, ist folglich nicht erbracht. Die mit Postaufgabe vom 10. November 2000 einge- reichte Einsprache hat daher als fristgemäss (§ 197 Abs. 1 StPO) zu gelten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stellt sich 2001 Obergericht/Handelsgericht 76 hier die Frage einer fiktiven Zustellung nicht, da keine Abholungs- einladung ausgestellt worden, sondern die Zustellung an eine nicht bezugsberechtigte Person erfolgt ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht/Handelsgericht 23.08.2001 AGVE 2001 23 Argovie Obergericht/Handelsgericht 23.08.2001 AGVE 2001 23 Argovia Obergericht/Handelsgericht 23.08.2001 AGVE 2001 23
23 § 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO.Zustellung von Vorladungen und anderen Gerichtsurkunden an den Beschuldigten im Strafverfahren.Die Zustellung strafprozessualer Gerichtsurkunden hat durch derenÜbergabe an den Beschuldigten persönlich oder an einen mit ihm im gleichen Haushalt lebenden urteilsfähigen über...
AGVE 2001 23 S.74 2001 Obergericht/Handelsgericht 74 [..] 23 § 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO. Zustellung von Vorladungen und anderen Gerichtsurkunden an den Be- schuldigten im Strafverfahren. Die Zustellung strafprozessualer Gerichtsurkunden hat durch deren Übergabe an den Beschuldigten persönlich oder an einen mit ihm im glei- chen Haushalt lebenden urteilsfähigen über 16 Jahre alten Familienge- 2001 Strafprozessrecht 75 nossen zu erfolgen und ist mit der Aushändigung der Urkunde an eine Person am Arbeitsplatz des Beschuldigten selbst dann nicht rechtsgültig vorgenommen, wenn dieser, ohne dort eine bestimmte Person zur Entge- gennahme der für ihn bestimmten Postsendungen ermächtigt zu haben, die Zustellung am Arbeitsort verlangt hat. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. August 2001 i.S. U.W. Aus den Erwägungen
1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Strafbefehl, der an die Adresse des Arbeitgebers des Beschuldigten zugestellt wurde (Res- taurant S., B.), als ordnungsgemäss zugestellt gelten kann. Er wurde offensichtlich nicht dem Beschuldigten persönlich, sondern offenbar einer thailändischen Hilfskraft des Restaurants ausgehändigt; die Unterschrift auf der Zustellungsbescheinigung vom 9. August 2000 stimmt offensichtlich mit derjenigen des Beschuldigten auf dem Pass, dem Schreiben vom 9. November 2000 und der Vollmacht von Advokat O. nicht überein, wobei allerdings auch diese Unterschriften variieren.
2. Gemäss § 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO sind Zustellungen persön- lich vorzunehmen, können aber bei Abwesenheit des Zustellungsbe- rechtigten auch einem urteilsfähigen, über 16 Jahre alten Familien- genossen übergeben werden. Die Zustellung an andere Personen ist zwar dem Postbeamten bei Fehlen gegenteiliger Weisungen erlaubt (Art. 2.3.5 der Post-AGB), kann aber für strafprozessuale Gerichts- urkunden nicht als ordnungsgemässe Zustellung gelten, auch wenn der Beschuldigte selbst die Zustellung an seinen Arbeitsort verlangt hat. Der Nachweis, dass der Beschuldigte vor der Woche vom
23. Oktober 2000 Kenntnis vom Strafbefehl erhalten hat, ist folglich nicht erbracht. Die mit Postaufgabe vom 10. November 2000 einge- reichte Einsprache hat daher als fristgemäss (§ 197 Abs. 1 StPO) zu gelten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stellt sich 2001 Obergericht/Handelsgericht 76 hier die Frage einer fiktiven Zustellung nicht, da keine Abholungs- einladung ausgestellt worden, sondern die Zustellung an eine nicht bezugsberechtigte Person erfolgt ist.