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AGVE 2001 22

Aargau · 2000-08-01 · Deutsch AG

V. Strafprozessrecht22 § 18 GOG.Dritte sind nur ausnahmsweise berechtigt, in Strafakten oder in einStrafurteil Einsicht zu nehmen. Beispiel einer Interessenabwägung.(Die Fragen einer öffentlichen Urteilsverkündung nach Art. 6 Ziff. 1EMRK stehen hier nicht zur Diskussion und bleiben vorbehalten)

Sachverhalt

Nach Abschluss des Berufungsverfahrens, in welchem X. zu ei-

ner Zuchthausstrafe von 2½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.--

verurteilt wurde, ersuchte die Universität Y. mit Eingabe vom

20. Juni 2000 um Zustellung eines begründeten Urteils und führte

aus, sie möchte prüfen, ob seitens der Universität ein Disziplinarver-

fahren gegen den bei ihr studierenden Verurteilten eingeleitet werden

müsse.

Aus den Erwägungen

3. Nach § 18 GOG sind Dritte in der Regel nicht berechtigt, Ge-

richtsakten einzusehen (Abs. 1). Der Regierungsrat wird angewiesen,

in einer Verordnung die Einsichtnahme in Gerichtsakten durch Be-

hörden und durch Dritte zu regeln, die ein berechtigtes Interesse

nachweisen (Abs. 2).

Eine regierungsrätliche Verordnung über das Akteneinsichts-

recht ist bisher nicht ergangen. Immerhin kann dem Gesetz aber ent-

nommen werden, dass Behörden und Dritte, die ein berechtigtes

2001

Obergericht/Handelsgericht

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Interesse nachweisen, in Gerichtsakten Einsicht nehmen können. Die

Aushändigung eines Urteils ist eine Variante des Akteneinsichts-

rechts und gleich zu behandeln. Es ist vorliegend zwischen den In-

teressen der Universität an der Abklärung des Sachverhalts zwecks

Prüfung einer Disziplinierung und den Interessen des Verurteilten an

der Geheimhaltung abzuwägen.

4. Die Universität kann u.a. ein Disziplinarverfahren gegen ei-

nen Studenten durchführen, der wegen schwerwiegender Straftaten,

durch welche die Interessen der Universität beeinträchtigt oder ge-

fährdet werden, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 7 lit. f der

Disziplinarordnung). Als Disziplinarmassnahmen sind neben einem

schriftlichen Verweis oder dem Ausschluss von Lehrveranstaltungen

(§ 8 lit. a, b) auch der Ausschluss vom Studium oder von Prüfungen

oder von beidem für die Dauer von einem bis zu sechs Semestern

vorgesehen, wobei bei Verfehlungen gem. § 7 lit. f auch ein Aus-

schluss für die Dauer der Strafverbüssung ausgesprochen werden

kann (§ 8 lit. c der Disziplinarordnung).

Auch wenn vorliegend die Verfehlungen des Verurteilten in kei-

nem direkten Zusammenhang mit seinem Studium stehen, besteht ein

berechtigtes Interesse der Universität auf Kenntnis der Personalien

des Täters, des Sachverhalts und der strafrechtlichen Verurteilung.

Mit der bedingungslosen Zulassung von Studenten, die sich derartig

schwere Straftaten haben zuschulden kommen lassen, zum Studium

und zu den Abschlussprüfungen, wird das Ansehen der Universität

beeinträchtigt. Das Interesse der Universität an der Zustellung eines

Strafurteils zwecks Abklärung allfälliger Disziplinierungsmöglich-

keiten ist vorliegend höher einzustufen als das Geheimhaltungsinter-

esse des Verurteilten. Dem Ersuchen vom 20. Juni 2000 ist folglich

stattzugeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Juni 2000 um Zustellung eines begründeten Urteils und führte

aus, sie möchte prüfen, ob seitens der Universität ein Disziplinarver-

fahren gegen den bei ihr studierenden Verurteilten eingeleitet werden

müsse.

Aus den Erwägungen

3. Nach § 18 GOG sind Dritte in der Regel nicht berechtigt, Ge-

richtsakten einzusehen (Abs. 1). Der Regierungsrat wird angewiesen,

in einer Verordnung die Einsichtnahme in Gerichtsakten durch Be-

hörden und durch Dritte zu regeln, die ein berechtigtes Interesse

nachweisen (Abs. 2).

Eine regierungsrätliche Verordnung über das Akteneinsichts-

recht ist bisher nicht ergangen. Immerhin kann dem Gesetz aber ent-

nommen werden, dass Behörden und Dritte, die ein berechtigtes

2001

Obergericht/Handelsgericht

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Interesse nachweisen, in Gerichtsakten Einsicht nehmen können. Die

Aushändigung eines Urteils ist eine Variante des Akteneinsichts-

rechts und gleich zu behandeln. Es ist vorliegend zwischen den In-

teressen der Universität an der Abklärung des Sachverhalts zwecks

Prüfung einer Disziplinierung und den Interessen des Verurteilten an

der Geheimhaltung abzuwägen.

4. Die Universität kann u.a. ein Disziplinarverfahren gegen ei-

nen Studenten durchführen, der wegen schwerwiegender Straftaten,

durch welche die Interessen der Universität beeinträchtigt oder ge-

fährdet werden, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 7 lit. f der

Disziplinarordnung). Als Disziplinarmassnahmen sind neben einem

schriftlichen Verweis oder dem Ausschluss von Lehrveranstaltungen

(§ 8 lit. a, b) auch der Ausschluss vom Studium oder von Prüfungen

oder von beidem für die Dauer von einem bis zu sechs Semestern

vorgesehen, wobei bei Verfehlungen gem. § 7 lit. f auch ein Aus-

schluss für die Dauer der Strafverbüssung ausgesprochen werden

kann (§ 8 lit. c der Disziplinarordnung).

Auch wenn vorliegend die Verfehlungen des Verurteilten in kei-

nem direkten Zusammenhang mit seinem Studium stehen, besteht ein

berechtigtes Interesse der Universität auf Kenntnis der Personalien

des Täters, des Sachverhalts und der strafrechtlichen Verurteilung.

Mit der bedingungslosen Zulassung von Studenten, die sich derartig

schwere Straftaten haben zuschulden kommen lassen, zum Studium

und zu den Abschlussprüfungen, wird das Ansehen der Universität

beeinträchtigt. Das Interesse der Universität an der Zustellung eines

Strafurteils zwecks Abklärung allfälliger Disziplinierungsmöglich-

keiten ist vorliegend höher einzustufen als das Geheimhaltungsinter-

esse des Verurteilten. Dem Ersuchen vom 20. Juni 2000 ist folglich

stattzugeben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 01.08.2000 AGVE 2001 22 Argovie Obergericht/Handelsgericht 01.08.2000 AGVE 2001 22 Argovia Obergericht/Handelsgericht 01.08.2000 AGVE 2001 22

V. Strafprozessrecht22 § 18 GOG.Dritte sind nur ausnahmsweise berechtigt, in Strafakten oder in einStrafurteil Einsicht zu nehmen. Beispiel einer Interessenabwägung.(Die Fragen einer öffentlichen Urteilsverkündung nach Art. 6 Ziff. 1EMRK stehen hier nicht zur Diskussion und bleiben vorbehalten)

AGVE 2001 22 S.73 2001 Strafprozessrecht 73 V. Strafprozessrecht 22 § 18 GOG. Dritte sind nur ausnahmsweise berechtigt, in Strafakten oder in ein Strafurteil Einsicht zu nehmen. Beispiel einer Interessenabwägung. (Die Fragen einer öffentlichen Urteilsverkündung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK stehen hier nicht zur Diskussion und bleiben vorbehalten) Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 17. August 2000 i.S. Staatsanwaltschaft gegen X. Sachverhalt Nach Abschluss des Berufungsverfahrens, in welchem X. zu ei- ner Zuchthausstrafe von 2½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt wurde, ersuchte die Universität Y. mit Eingabe vom

20. Juni 2000 um Zustellung eines begründeten Urteils und führte aus, sie möchte prüfen, ob seitens der Universität ein Disziplinarver- fahren gegen den bei ihr studierenden Verurteilten eingeleitet werden müsse. Aus den Erwägungen

3. Nach § 18 GOG sind Dritte in der Regel nicht berechtigt, Ge- richtsakten einzusehen (Abs. 1). Der Regierungsrat wird angewiesen, in einer Verordnung die Einsichtnahme in Gerichtsakten durch Be- hörden und durch Dritte zu regeln, die ein berechtigtes Interesse nachweisen (Abs. 2). Eine regierungsrätliche Verordnung über das Akteneinsichts- recht ist bisher nicht ergangen. Immerhin kann dem Gesetz aber ent- nommen werden, dass Behörden und Dritte, die ein berechtigtes 2001 Obergericht/Handelsgericht 74 Interesse nachweisen, in Gerichtsakten Einsicht nehmen können. Die Aushändigung eines Urteils ist eine Variante des Akteneinsichts- rechts und gleich zu behandeln. Es ist vorliegend zwischen den In- teressen der Universität an der Abklärung des Sachverhalts zwecks Prüfung einer Disziplinierung und den Interessen des Verurteilten an der Geheimhaltung abzuwägen.

4. Die Universität kann u.a. ein Disziplinarverfahren gegen ei- nen Studenten durchführen, der wegen schwerwiegender Straftaten, durch welche die Interessen der Universität beeinträchtigt oder ge- fährdet werden, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 7 lit. f der Disziplinarordnung). Als Disziplinarmassnahmen sind neben einem schriftlichen Verweis oder dem Ausschluss von Lehrveranstaltungen (§ 8 lit. a, b) auch der Ausschluss vom Studium oder von Prüfungen oder von beidem für die Dauer von einem bis zu sechs Semestern vorgesehen, wobei bei Verfehlungen gem. § 7 lit. f auch ein Aus- schluss für die Dauer der Strafverbüssung ausgesprochen werden kann (§ 8 lit. c der Disziplinarordnung). Auch wenn vorliegend die Verfehlungen des Verurteilten in kei- nem direkten Zusammenhang mit seinem Studium stehen, besteht ein berechtigtes Interesse der Universität auf Kenntnis der Personalien des Täters, des Sachverhalts und der strafrechtlichen Verurteilung. Mit der bedingungslosen Zulassung von Studenten, die sich derartig schwere Straftaten haben zuschulden kommen lassen, zum Studium und zu den Abschlussprüfungen, wird das Ansehen der Universität beeinträchtigt. Das Interesse der Universität an der Zustellung eines Strafurteils zwecks Abklärung allfälliger Disziplinierungsmöglich- keiten ist vorliegend höher einzustufen als das Geheimhaltungsinter- esse des Verurteilten. Dem Ersuchen vom 20. Juni 2000 ist folglich stattzugeben.