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AGVE_2001_132

Aargau · 2001-08-29 · Deutsch AG

Kostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens. - Ob das Opfer weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG oder Entschädigung i.S. von Art. 12 OHG beansprucht, bestimmt sich nach dem gestellten Begehren und der dazugehörigen Begründung (Erw. 2 c/aa). - Die Opferhilfe muss unmittelbar dem anspruchsberechtigten Opfer zukommen und nicht etwa einer Drittperson (Erw. 2 c/bb). - Kosten für die Erstellung eines Haushaltsgutachtens können als weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG geltend gemacht werden (Erw. 2 c/cc und dd).

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Aargau Obergericht sonstige Kammern 29.08.2001 AGVE_2001_132

Kostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens.

- Ob das Opfer weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG oder Entschädigung i.S. von Art. 12 OHG beansprucht, bestimmt sich nach dem gestellten Begehren und der dazugehörigen Begründung (Erw. 2 c/aa).

- Die Opferhilfe muss unmittelbar dem anspruchsberechtigten Opfer zukommen und nicht etwa einer Drittperson (Erw. 2 c/bb).

- Kosten für die Erstellung eines Haushaltsgutachtens können als weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG geltend gemacht werden (Erw. 2 c/cc und dd).

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