Besuchsrecht des Rechtsanwalts. - Die angeordneten Massnahmen zur Eingangskontrolle in die Strafanstalt stellen verfügungsfähige Anweisungen dar, welche eines entsprechenden Rechtsschutzes bedürfen (Erw. 1 a und b). - Eine direkte Anfechtungsmöglichkeit der Eingangskontrollen besteht mangels Intensität des Rechtsschutzinteresses allerdings nicht; es muss vorerst um den Erlass einer Verfügung bei der hiefür kompetenten Stelle ersucht werden (Erw. 1 c). - Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung im vorliegenden Fall (Erw. 2 b). - Das Begehren des Beschwerdeführers vor Regierungsrat, es sei festzustellen, dass die Anweisung der Strafanstalt, den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig gewesen sei, stellt keine unzulässige Beschwerdeänderung dar (Erw. 2 c). - Die angeordneten Kontrollmassnahmen erweisen sich unterden damals gegebenen Umständen als rechtmässig (Erw. 3).
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Aargau Obergericht sonstige Kammern 23.05.2001 AGVE_2001_131
Besuchsrecht des Rechtsanwalts.
- Die angeordneten Massnahmen zur Eingangskontrolle in die Strafanstalt stellen verfügungsfähige Anweisungen dar, welche eines entsprechenden Rechtsschutzes bedürfen (Erw. 1 a und b).
- Eine direkte Anfechtungsmöglichkeit der Eingangskontrollen besteht mangels Intensität des Rechtsschutzinteresses allerdings nicht; es muss vorerst um den Erlass einer Verfügung bei der hiefür kompetenten Stelle ersucht werden (Erw. 1 c).
- Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung im vorliegenden Fall (Erw. 2 b).
- Das Begehren des Beschwerdeführers vor Regierungsrat, es sei festzustellen, dass die Anweisung der Strafanstalt, den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig gewesen sei, stellt keine unzulässige Beschwerdeänderung dar (Erw. 2 c).
- Die angeordneten Kontrollmassnahmen erweisen sich unterden damals gegebenen Umständen als rechtmässig (Erw. 3).
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