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AGVE_2001_130

Aargau · 2001-02-21 · Deutsch AG

Bewertung von schulischen Leistungen; Kognition der Rechtsmittelbehörde. - Bezüglich der Bewertung von schulischen Leistungen darf die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition einschränken (Erw. 2 b). - Der Regierungsrat greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei einer Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich auf das Promotions- oder Prüfungsergebnis auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder die Behörde sich von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen; auch die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften prüft er - soweit streitig - frei (Erw. 3).

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Aargau Obergericht sonstige Kammern 21.02.2001 AGVE_2001_130

Bewertung von schulischen Leistungen; Kognition der Rechtsmittelbehörde.

- Bezüglich der Bewertung von schulischen Leistungen darf die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition einschränken (Erw. 2 b).

- Der Regierungsrat greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei einer Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich auf das Promotions- oder Prüfungsergebnis auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder die Behörde sich von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen; auch die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften prüft er - soweit streitig - frei (Erw. 3).

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