Anpassung der Spaltenböden im Mastschweinestall. - Bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht gilt eine Spaltenweite von maximal 18 mm als angepasst im Sinne von Art. 13 Abs. 2 TSchV. Dabei wird nicht unterschieden, ob ein Spaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist (Erw. 1). - Bei der Sanierung der Spaltenböden handelt es sich um eine zwingende Anpassung bzw. Investition. Den in Frage stehenden tierschützerischen Interessen an einer artgerechten Haltung (Art. 1-7 TSchV) kommt erhebliches Gewicht zu (Erw. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 28.02.2001 AGVE_2001_128
Anpassung der Spaltenböden im Mastschweinestall.
- Bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht gilt eine Spaltenweite von maximal 18 mm als angepasst im Sinne von Art. 13 Abs. 2 TSchV. Dabei wird nicht unterschieden, ob ein Spaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist (Erw. 1).
- Bei der Sanierung der Spaltenböden handelt es sich um eine zwingende Anpassung bzw. Investition. Den in Frage stehenden tierschützerischen Interessen an einer artgerechten Haltung (Art. 1-7 TSchV) kommt erhebliches Gewicht zu (Erw. 2).
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