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AGVE 2001 111

Aargau · 2001-02-01 · Deutsch AG

111 Ausschaffungshaft; Unzumutbarkeit der Ausschaffung.Die Überprüfung des Wegweisungsentscheides durch den Haftrichter imHaftüberprüfungsverfahren rechtfertigt sich ausschliesslich bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Rückschaffung des Ausländers (Erw. II/2d).

Sachverhalt

Der Gesuchsgegner reiste nach eigenen Angaben am

31. Dezember 2000 in die Schweiz ein und stellte am 1. Januar 2001

in Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies

das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Februar 2001 ab, ordnete die

Wegweisung an und setzte den Ausreisetermin - unter Androhung der

Ausschaffung im Unterlassungsfall - auf den 19. März 2001 an. Mit

Schreiben des BFF vom 19. März 2001 wurde die Rechtskraft der

Verfügung vom 1. Februar 2001 bestätigt.

Am 30. März 2001 gelangte der Gesuchsgegner mit einer er-

neuten Eingabe an das BFF. Dieses wertete die Eingabe als neues

Asylgesuch und trat mit Verfügung vom 9. April 2001 darauf nicht

ein.

Mit Schreiben vom 11. April 2001 teilte die Fremdenpolizei

dem Gesuchsgegner mit, er habe die Schweiz sofort zu verlassen und

unverzüglich mit Reisedokumenten auf der Amtsstelle der Fremden-

polizei in Aarau vorzusprechen. In der Folge wurden durch die

Fremdenpolizei diverse Abklärungen betreffend eines früheren Auf-

enthaltes des Gesuchsgegners in Deutschland vorgenommen. Diese

ergaben, dass der Gesuchsgegner bereits in Deutschland ein Asylge-

such eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 29. Mai 2001 stellte das

2001

Rekursgericht im Ausländerrecht

482

zuständige deutsche Bürger- und Einwohneramt der Fremdenpolizei

ein Laissez-passer betreffend den Gesuchsgegner - ausgestellt durch

die Botschaft des Heimatlandes des Gesuchsgegners in Bonn - zu.

Anlässlich einer Vorsprache bei der Fremdenpolizei am 11. Juni

2001 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass seine Rückreise für

die nächste Woche organisiert werde. Am 20. und 21. Juni 2001

verweigerte der Gesuchsgegner die Unterschrift auf einem Informa-

tionsblatt betreffend die Modalitäten seiner Rückkehr von Zürich in

sein Heimatland. Hierauf teilte ihm die Fremdenpolizei mit Schrei-

ben vom 21. Juni 2001 erneut die Daten seines Rückfluges mit. Der

Gesuchsgegner weigerte sich am 22. Juni 2001, die Entgegennahme

dieses Schreibens schriftlich zu bestätigen. Den Rückflug trat er in

der Folge nicht an.

Am 3. Juli 2001 wurde der Gesuchsgegner um 08.00 Uhr durch

die Kantonspolizei angehalten und der Fremdenpolizei zugeführt, die

gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete.

Aus den Erwägungen

II. 2. d) Der Gesuchsgegner macht geltend, seine Ausschaffung

sei unzumutbar. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli

2001 teilte der Gesuchsgegner erstmals mit, dass er in seinem Hei-

matland ein Tötungsdelikt begangen habe. Bei einem Streit habe er

seine Freundin geschlagen, worauf diese hingefallen und in der Folge

verstorben sei. Dies sei der wahre Grund für die Ausreise aus seinem

Heimatland beziehungsweise die Einreise in die Schweiz gewesen.

Im Weiteren sei er in Aarau von drei Jugendlichen verprügelt wor-

den, wobei er sich eine Kieferverletzung zugezogen habe. Diesbe-

züglich befinde er sich immer noch in ärztlicher Behandlung und

könne zur Zeit nur weiche Nahrung zu sich nehmen. Der Gesuchs-

gegners geht davon aus, es sei unter diesen Umständen unzumutbar,

ihn in ein Land auszuschaffen, dessen Justiz den Anforderungen der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK) vom 4. November 1950 nicht genüge. Im Weiteren sei von

Amtes wegen abzuklären, ob dem Gesuchsgegner aufgrund seines

2001

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

483

Gesundheitszustandes ein derart langer Flug zugemutet werden

könne.

aa) Der Gesuchsgegner verlangt die Überprüfung des Wegwei-

sungsentscheides durch den Haftrichter, da die neu angeführten

Gründe im Rahmen des Asylverfahrens nicht überprüft worden seien.

Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens bildet ausschliess-

lich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft

(vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG), nicht aber die Rechtmässigkeit der

Weg- oder Ausweisung selbst (BGE 121 II 59, E. 2b, S. 61). Die

Ausschaffungshaft darf indes nur dann angeordnet oder aufrechter-

halten werden, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht aus rechtli-

chen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 13c Abs. 5

lit. a ANAG). Rechtliche Gründe, welche die Undurchführbarkeit des

Vollzuges einer Wegweisung bewirken, sind namentlich das Gebot

des Non-Refoulement oder die Unzumutbarkeit des Vollzuges, weil

der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt

wäre (vgl. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG). Diese Fragen sind jedoch

in erster Linie im Wegweisungs- bzw. im entsprechenden

ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen. Zwar können nachträglich

eingetretene Umstände dazu führen, dass die Zumutbarkeit des Voll-

zuges der Wegweisung in Frage gestellt ist. Ein Einschreiten des

Haftrichters im Haftüberprüfungsverfahren rechtfertigt sich aber

ausschliesslich bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbar-

keit der Rückschaffung (vgl. BGE 121 II 59 E. 2b und c, S. 61 f.;

unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juni 1996,

2A.309/1996, E. 4b/aa).

Eine offensichtliche Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der

Ausschaffung des Gesuchsgegners ist nicht ersichtlich. Es ist zwar

nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Gesuchsgegner bei

Rückkehr in sein Heimatland aufgrund des zugegebenen Tötungsde-

liktes einem Strafverfahren zu unterziehen haben wird, welches nicht

dem hier üblichen Standard entspricht. Daraus auf eine offensichtli-

che Unzumutbarkeit der Ausschaffung und damit auf eine Unzuläs-

sigkeit der Ausschaffungshaft zu schliessen, ginge jedoch zu weit.

Gleiches gilt für die vorgebrachte Unzumutbarkeit aufgrund der ge-

2001

Rekursgericht im Ausländerrecht

484

sundheitlichen Situation des Gesuchsgegners. Dies umso mehr, als

der Gesuchsgegner selbst nicht davon ausgeht, er sei nicht reisefähig.

bb) Selbstverständlich bleibt es dem Gesuchsgegner unbenom-

men, bei den Asylbehörden ein Gesuch um Wiedererwägung des

Wegweisungsentscheides zu stellen. Fällt das BFF in einem Wieder-

erwägungsverfahren einen materiellen Entscheid über die Wegwei-

sung, ist die Frage der Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips in

dem betreffenden Verfahren zu prüfen. Tritt die angerufene Instanz

auf das Gesuch nicht ein, bleibt es beim Wegweisungsentscheid des

BFF vom 1. Februar 2001. In diesem Falle wird es Sache der Ge-

suchstellerin sein, eine allfällige Verletzung des Non-Refoulement-

Prinzips kurz vor der Rückschaffung des Gesuchsgegners noch ein-

mal zu prüfen. Im vorliegenden Fall drängt sich dies umso mehr auf,

als dass die Frage der Unzumutbarkeit der Rückkehr hinsichtlich des

allenfalls bevorstehenden Strafverfahrens aufgrund des eingestande-

nen Tötungsdeliktes noch nicht überprüft wurde. Es wird Aufgabe

der Fremdenpolizei sein, entweder die Aussage des Gesuchsgegners

auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen oder mit den zuständigen

Bundesbehörden zu klären, ob die Rückschaffung für einen Betroffe-

nen, der in seinem Heimatland ein Tötungsdelikt begangen hat, gene-

rell bzw. allenfalls im konkreten Fall individuell für den Gesuchs-

gegner unzumutbar ist. Nachdem bezüglich Einhaltung des Non-

Refoulement-Prinzips in der Regel keine separate Verfügung erlassen

wird, besteht für den Gesuchsgegner wohl einzig die Möglichkeit,

bei der Fremdenpolizei auf einige Tage vor der Ausschaffung eine

Feststellungsverfügung zu beantragen, in welcher die Nichtverlet-

zung des Non-Refoulement-Prinzips festgehalten wird. Erachtet der

Gesuchsgegner in diesem Zeitpunkt die Verfügung als nicht zutref-

fend, kann er diese immer noch auf dem ordentlichen Einsprache-

bzw. Beschwerdeweg anfechten (vgl. Entscheid des Rekursgerichts

vom 22. Januar 1999, HA.99.00001, E. 2b/cc, S. 5 und vom 30. April

1999, HA.99.00013, E. 2c, S. 6 f.).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Dezember 2000 in die Schweiz ein und stellte am 1. Januar 2001

in Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies

das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Februar 2001 ab, ordnete die

Wegweisung an und setzte den Ausreisetermin - unter Androhung der

Ausschaffung im Unterlassungsfall - auf den 19. März 2001 an. Mit

Schreiben des BFF vom 19. März 2001 wurde die Rechtskraft der

Verfügung vom 1. Februar 2001 bestätigt.

Am 30. März 2001 gelangte der Gesuchsgegner mit einer er-

neuten Eingabe an das BFF. Dieses wertete die Eingabe als neues

Asylgesuch und trat mit Verfügung vom 9. April 2001 darauf nicht

ein.

Mit Schreiben vom 11. April 2001 teilte die Fremdenpolizei

dem Gesuchsgegner mit, er habe die Schweiz sofort zu verlassen und

unverzüglich mit Reisedokumenten auf der Amtsstelle der Fremden-

polizei in Aarau vorzusprechen. In der Folge wurden durch die

Fremdenpolizei diverse Abklärungen betreffend eines früheren Auf-

enthaltes des Gesuchsgegners in Deutschland vorgenommen. Diese

ergaben, dass der Gesuchsgegner bereits in Deutschland ein Asylge-

such eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 29. Mai 2001 stellte das

2001

Rekursgericht im Ausländerrecht

482

zuständige deutsche Bürger- und Einwohneramt der Fremdenpolizei

ein Laissez-passer betreffend den Gesuchsgegner - ausgestellt durch

die Botschaft des Heimatlandes des Gesuchsgegners in Bonn - zu.

Anlässlich einer Vorsprache bei der Fremdenpolizei am 11. Juni

2001 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass seine Rückreise für

die nächste Woche organisiert werde. Am 20. und 21. Juni 2001

verweigerte der Gesuchsgegner die Unterschrift auf einem Informa-

tionsblatt betreffend die Modalitäten seiner Rückkehr von Zürich in

sein Heimatland. Hierauf teilte ihm die Fremdenpolizei mit Schrei-

ben vom 21. Juni 2001 erneut die Daten seines Rückfluges mit. Der

Gesuchsgegner weigerte sich am 22. Juni 2001, die Entgegennahme

dieses Schreibens schriftlich zu bestätigen. Den Rückflug trat er in

der Folge nicht an.

Am 3. Juli 2001 wurde der Gesuchsgegner um 08.00 Uhr durch

die Kantonspolizei angehalten und der Fremdenpolizei zugeführt, die

gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete.

Aus den Erwägungen

II. 2. d) Der Gesuchsgegner macht geltend, seine Ausschaffung

sei unzumutbar. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli

2001 teilte der Gesuchsgegner erstmals mit, dass er in seinem Hei-

matland ein Tötungsdelikt begangen habe. Bei einem Streit habe er

seine Freundin geschlagen, worauf diese hingefallen und in der Folge

verstorben sei. Dies sei der wahre Grund für die Ausreise aus seinem

Heimatland beziehungsweise die Einreise in die Schweiz gewesen.

Im Weiteren sei er in Aarau von drei Jugendlichen verprügelt wor-

den, wobei er sich eine Kieferverletzung zugezogen habe. Diesbe-

züglich befinde er sich immer noch in ärztlicher Behandlung und

könne zur Zeit nur weiche Nahrung zu sich nehmen. Der Gesuchs-

gegners geht davon aus, es sei unter diesen Umständen unzumutbar,

ihn in ein Land auszuschaffen, dessen Justiz den Anforderungen der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK) vom 4. November 1950 nicht genüge. Im Weiteren sei von

Amtes wegen abzuklären, ob dem Gesuchsgegner aufgrund seines

2001

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

483

Gesundheitszustandes ein derart langer Flug zugemutet werden

könne.

aa) Der Gesuchsgegner verlangt die Überprüfung des Wegwei-

sungsentscheides durch den Haftrichter, da die neu angeführten

Gründe im Rahmen des Asylverfahrens nicht überprüft worden seien.

Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens bildet ausschliess-

lich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft

(vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG), nicht aber die Rechtmässigkeit der

Weg- oder Ausweisung selbst (BGE 121 II 59, E. 2b, S. 61). Die

Ausschaffungshaft darf indes nur dann angeordnet oder aufrechter-

halten werden, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht aus rechtli-

chen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 13c Abs. 5

lit. a ANAG). Rechtliche Gründe, welche die Undurchführbarkeit des

Vollzuges einer Wegweisung bewirken, sind namentlich das Gebot

des Non-Refoulement oder die Unzumutbarkeit des Vollzuges, weil

der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt

wäre (vgl. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG). Diese Fragen sind jedoch

in erster Linie im Wegweisungs- bzw. im entsprechenden

ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen. Zwar können nachträglich

eingetretene Umstände dazu führen, dass die Zumutbarkeit des Voll-

zuges der Wegweisung in Frage gestellt ist. Ein Einschreiten des

Haftrichters im Haftüberprüfungsverfahren rechtfertigt sich aber

ausschliesslich bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbar-

keit der Rückschaffung (vgl. BGE 121 II 59 E. 2b und c, S. 61 f.;

unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juni 1996,

2A.309/1996, E. 4b/aa).

Eine offensichtliche Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der

Ausschaffung des Gesuchsgegners ist nicht ersichtlich. Es ist zwar

nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Gesuchsgegner bei

Rückkehr in sein Heimatland aufgrund des zugegebenen Tötungsde-

liktes einem Strafverfahren zu unterziehen haben wird, welches nicht

dem hier üblichen Standard entspricht. Daraus auf eine offensichtli-

che Unzumutbarkeit der Ausschaffung und damit auf eine Unzuläs-

sigkeit der Ausschaffungshaft zu schliessen, ginge jedoch zu weit.

Gleiches gilt für die vorgebrachte Unzumutbarkeit aufgrund der ge-

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Rekursgericht im Ausländerrecht

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sundheitlichen Situation des Gesuchsgegners. Dies umso mehr, als

der Gesuchsgegner selbst nicht davon ausgeht, er sei nicht reisefähig.

bb) Selbstverständlich bleibt es dem Gesuchsgegner unbenom-

men, bei den Asylbehörden ein Gesuch um Wiedererwägung des

Wegweisungsentscheides zu stellen. Fällt das BFF in einem Wieder-

erwägungsverfahren einen materiellen Entscheid über die Wegwei-

sung, ist die Frage der Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips in

dem betreffenden Verfahren zu prüfen. Tritt die angerufene Instanz

auf das Gesuch nicht ein, bleibt es beim Wegweisungsentscheid des

BFF vom 1. Februar 2001. In diesem Falle wird es Sache der Ge-

suchstellerin sein, eine allfällige Verletzung des Non-Refoulement-

Prinzips kurz vor der Rückschaffung des Gesuchsgegners noch ein-

mal zu prüfen. Im vorliegenden Fall drängt sich dies umso mehr auf,

als dass die Frage der Unzumutbarkeit der Rückkehr hinsichtlich des

allenfalls bevorstehenden Strafverfahrens aufgrund des eingestande-

nen Tötungsdeliktes noch nicht überprüft wurde. Es wird Aufgabe

der Fremdenpolizei sein, entweder die Aussage des Gesuchsgegners

auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen oder mit den zuständigen

Bundesbehörden zu klären, ob die Rückschaffung für einen Betroffe-

nen, der in seinem Heimatland ein Tötungsdelikt begangen hat, gene-

rell bzw. allenfalls im konkreten Fall individuell für den Gesuchs-

gegner unzumutbar ist. Nachdem bezüglich Einhaltung des Non-

Refoulement-Prinzips in der Regel keine separate Verfügung erlassen

wird, besteht für den Gesuchsgegner wohl einzig die Möglichkeit,

bei der Fremdenpolizei auf einige Tage vor der Ausschaffung eine

Feststellungsverfügung zu beantragen, in welcher die Nichtverlet-

zung des Non-Refoulement-Prinzips festgehalten wird. Erachtet der

Gesuchsgegner in diesem Zeitpunkt die Verfügung als nicht zutref-

fend, kann er diese immer noch auf dem ordentlichen Einsprache-

bzw. Beschwerdeweg anfechten (vgl. Entscheid des Rekursgerichts

vom 22. Januar 1999, HA.99.00001, E. 2b/cc, S. 5 und vom 30. April

1999, HA.99.00013, E. 2c, S. 6 f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 05.07.2001 AGVE 2001 111 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 05.07.2001 AGVE 2001 111 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 05.07.2001 AGVE 2001 111

111 Ausschaffungshaft; Unzumutbarkeit der Ausschaffung.Die Überprüfung des Wegweisungsentscheides durch den Haftrichter imHaftüberprüfungsverfahren rechtfertigt sich ausschliesslich bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Rückschaffung des Ausländers (Erw. II/2d).

AGVE 2001 111 S.481 2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 481 [...] 111 Ausschaffungshaft; Unzumutbarkeit der Ausschaffung. Die Überprüfung des Wegweisungsentscheides durch den Haftrichter im Haftüberprüfungsverfahren rechtfertigt sich ausschliesslich bei augenfäl- liger Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Rückschaffung des Aus- länders (Erw. II/2d). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. Juli 2001 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.C. betreffend Haftüberprüfung (HA.2001.00006). Sachverhalt Der Gesuchsgegner reiste nach eigenen Angaben am

31. Dezember 2000 in die Schweiz ein und stellte am 1. Januar 2001 in Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Februar 2001 ab, ordnete die Wegweisung an und setzte den Ausreisetermin - unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall - auf den 19. März 2001 an. Mit Schreiben des BFF vom 19. März 2001 wurde die Rechtskraft der Verfügung vom 1. Februar 2001 bestätigt. Am 30. März 2001 gelangte der Gesuchsgegner mit einer er- neuten Eingabe an das BFF. Dieses wertete die Eingabe als neues Asylgesuch und trat mit Verfügung vom 9. April 2001 darauf nicht ein. Mit Schreiben vom 11. April 2001 teilte die Fremdenpolizei dem Gesuchsgegner mit, er habe die Schweiz sofort zu verlassen und unverzüglich mit Reisedokumenten auf der Amtsstelle der Fremden- polizei in Aarau vorzusprechen. In der Folge wurden durch die Fremdenpolizei diverse Abklärungen betreffend eines früheren Auf- enthaltes des Gesuchsgegners in Deutschland vorgenommen. Diese ergaben, dass der Gesuchsgegner bereits in Deutschland ein Asylge- such eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 29. Mai 2001 stellte das 2001 Rekursgericht im Ausländerrecht 482 zuständige deutsche Bürger- und Einwohneramt der Fremdenpolizei ein Laissez-passer betreffend den Gesuchsgegner - ausgestellt durch die Botschaft des Heimatlandes des Gesuchsgegners in Bonn - zu. Anlässlich einer Vorsprache bei der Fremdenpolizei am 11. Juni 2001 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass seine Rückreise für die nächste Woche organisiert werde. Am 20. und 21. Juni 2001 verweigerte der Gesuchsgegner die Unterschrift auf einem Informa- tionsblatt betreffend die Modalitäten seiner Rückkehr von Zürich in sein Heimatland. Hierauf teilte ihm die Fremdenpolizei mit Schrei- ben vom 21. Juni 2001 erneut die Daten seines Rückfluges mit. Der Gesuchsgegner weigerte sich am 22. Juni 2001, die Entgegennahme dieses Schreibens schriftlich zu bestätigen. Den Rückflug trat er in der Folge nicht an. Am 3. Juli 2001 wurde der Gesuchsgegner um 08.00 Uhr durch die Kantonspolizei angehalten und der Fremdenpolizei zugeführt, die gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete. Aus den Erwägungen II. 2. d) Der Gesuchsgegner macht geltend, seine Ausschaffung sei unzumutbar. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2001 teilte der Gesuchsgegner erstmals mit, dass er in seinem Hei- matland ein Tötungsdelikt begangen habe. Bei einem Streit habe er seine Freundin geschlagen, worauf diese hingefallen und in der Folge verstorben sei. Dies sei der wahre Grund für die Ausreise aus seinem Heimatland beziehungsweise die Einreise in die Schweiz gewesen. Im Weiteren sei er in Aarau von drei Jugendlichen verprügelt wor- den, wobei er sich eine Kieferverletzung zugezogen habe. Diesbe- züglich befinde er sich immer noch in ärztlicher Behandlung und könne zur Zeit nur weiche Nahrung zu sich nehmen. Der Gesuchs- gegners geht davon aus, es sei unter diesen Umständen unzumutbar, ihn in ein Land auszuschaffen, dessen Justiz den Anforderungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 nicht genüge. Im Weiteren sei von Amtes wegen abzuklären, ob dem Gesuchsgegner aufgrund seines 2001 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 483 Gesundheitszustandes ein derart langer Flug zugemutet werden könne. aa) Der Gesuchsgegner verlangt die Überprüfung des Wegwei- sungsentscheides durch den Haftrichter, da die neu angeführten Gründe im Rahmen des Asylverfahrens nicht überprüft worden seien. Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens bildet ausschliess- lich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG), nicht aber die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung selbst (BGE 121 II 59, E. 2b, S. 61). Die Ausschaffungshaft darf indes nur dann angeordnet oder aufrechter- halten werden, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht aus rechtli- chen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Rechtliche Gründe, welche die Undurchführbarkeit des Vollzuges einer Wegweisung bewirken, sind namentlich das Gebot des Non-Refoulement oder die Unzumutbarkeit des Vollzuges, weil der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG). Diese Fragen sind jedoch in erster Linie im Wegweisungs- bzw. im entsprechenden ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen. Zwar können nachträglich eingetretene Umstände dazu führen, dass die Zumutbarkeit des Voll- zuges der Wegweisung in Frage gestellt ist. Ein Einschreiten des Haftrichters im Haftüberprüfungsverfahren rechtfertigt sich aber ausschliesslich bei augenfälliger Unzulässigkeit oder Unzumutbar- keit der Rückschaffung (vgl. BGE 121 II 59 E. 2b und c, S. 61 f.; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juni 1996, 2A.309/1996, E. 4b/aa). Eine offensichtliche Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung des Gesuchsgegners ist nicht ersichtlich. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Gesuchsgegner bei Rückkehr in sein Heimatland aufgrund des zugegebenen Tötungsde- liktes einem Strafverfahren zu unterziehen haben wird, welches nicht dem hier üblichen Standard entspricht. Daraus auf eine offensichtli- che Unzumutbarkeit der Ausschaffung und damit auf eine Unzuläs- sigkeit der Ausschaffungshaft zu schliessen, ginge jedoch zu weit. Gleiches gilt für die vorgebrachte Unzumutbarkeit aufgrund der ge- 2001 Rekursgericht im Ausländerrecht 484 sundheitlichen Situation des Gesuchsgegners. Dies umso mehr, als der Gesuchsgegner selbst nicht davon ausgeht, er sei nicht reisefähig. bb) Selbstverständlich bleibt es dem Gesuchsgegner unbenom- men, bei den Asylbehörden ein Gesuch um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheides zu stellen. Fällt das BFF in einem Wieder- erwägungsverfahren einen materiellen Entscheid über die Wegwei- sung, ist die Frage der Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips in dem betreffenden Verfahren zu prüfen. Tritt die angerufene Instanz auf das Gesuch nicht ein, bleibt es beim Wegweisungsentscheid des BFF vom 1. Februar 2001. In diesem Falle wird es Sache der Ge- suchstellerin sein, eine allfällige Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips kurz vor der Rückschaffung des Gesuchsgegners noch ein- mal zu prüfen. Im vorliegenden Fall drängt sich dies umso mehr auf, als dass die Frage der Unzumutbarkeit der Rückkehr hinsichtlich des allenfalls bevorstehenden Strafverfahrens aufgrund des eingestande- nen Tötungsdeliktes noch nicht überprüft wurde. Es wird Aufgabe der Fremdenpolizei sein, entweder die Aussage des Gesuchsgegners auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen oder mit den zuständigen Bundesbehörden zu klären, ob die Rückschaffung für einen Betroffe- nen, der in seinem Heimatland ein Tötungsdelikt begangen hat, gene- rell bzw. allenfalls im konkreten Fall individuell für den Gesuchs- gegner unzumutbar ist. Nachdem bezüglich Einhaltung des Non- Refoulement-Prinzips in der Regel keine separate Verfügung erlassen wird, besteht für den Gesuchsgegner wohl einzig die Möglichkeit, bei der Fremdenpolizei auf einige Tage vor der Ausschaffung eine Feststellungsverfügung zu beantragen, in welcher die Nichtverlet- zung des Non-Refoulement-Prinzips festgehalten wird. Erachtet der Gesuchsgegner in diesem Zeitpunkt die Verfügung als nicht zutref- fend, kann er diese immer noch auf dem ordentlichen Einsprache- bzw. Beschwerdeweg anfechten (vgl. Entscheid des Rekursgerichts vom 22. Januar 1999, HA.99.00001, E. 2b/cc, S. 5 und vom 30. April 1999, HA.99.00013, E. 2c, S. 6 f.).