opencaselaw.ch

AGVE 2001 109

Aargau · 2001-04-24 · Deutsch AG

IV. Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz109 Ausgleich des durch die Erteilung einer Rodungsbewilligung entstandenen Vorteils.Ausgleichsabgabe im Sinne von Art. 9 WaG bzw. § 8 Abs. 1AWaG sein? Frage offen gelassen (Erw. 4.4.1.).

Erwägungen (7 Absätze)

E. 4 Gemäss Art. 9 WaG sorgen die Kantone dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche Vorteile, die nicht nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raum- planungsgesetz; RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 erfasst werden, angemessen ausgeglichen werden.

E. 4.1 Der Kanton Aargau kommt Art. 9 WaG nach, indem er in

§ 8 Abs. 1 Satz 1 AWaG vorsieht, dass der Empfänger der Rodungs-

bewilligung dem Kanton für einen durch eine Rodungsbewilligung

entstehenden erheblichen Vorteil eine Ausgleichsabgabe von maxi-

mal 60% des Mehrwertes zu entrichten hat. Die Höhe der Abgabe,

der Zeitpunkt der Bemessung und der Fälligkeit wurden durch den

Grossen Rat gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 AWaG in § 1 des Dekrets zum

Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD; SAR 931.110)

vom 3. November 1998 festgelegt. Danach beträgt die Ausgleichsab-

gabe 60% des Mehrwertes, wenn der gerodete Boden in eine Bau-

2001

Schätzungskommission nach Baugesetz

468

oder Industriezone zu liegen kommt (§ 1 Abs. 1 lit. a AWaD) bezie-

hungsweise 30% des Mehrwertes in allen übrigen Fällen, höchstens

aber 12 Franken pro Quadratmeter (§ 1 Abs. 1 lit. b AWaD). Mass-

gebend für die Bemessung der Abgabe ist der Zeitpunkt der Erteilung

der Rodungsbewilligung (§ 1 Abs. 2 AWaD), fällig wird sie nach

Ausführung der Rodung bzw. der einzelnen Rodungsetappen und

deren Abnahme durch die Rodungsbewilligungsbehörde (§ 1 Abs. 3

AWaD).

Für die Ermittlung des Mehrwertes ist die Differenz zwischen

den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens,

abzüglich der Kosten des Rodungsersatzes und allfälliger Ersatzab-

gaben sowie der voraussichtlichen Kosten der Rekultivierung mass-

gebend (Wiederaufforstung; § 8 Abs. 2 AWaG).

(...)

4.3.1. Hinsichtlich der konkreten Anwendbarkeit von Art. 9

WaG, und damit auch der kantonalen Ausführungsgesetzgebung,

fragt sich vorab, ob bezüglich der von der Rodung betroffenen Par-

zelle nicht nach Art. 5 RPG ein Vorteilsausgleich vorzunehmen wäre,

ist doch die Bestimmung des Waldgesetzes gemäss Wortlaut subsi-

diär zum RPG anwendbar (Erw. 4.; ...).

4.3.2. Art. 5 RPG stellt nicht unmittelbar anwendbares Bundes-

recht dar, sondern bedarf kantonaler Ausführungsbestimmungen um

seine Wirkung entfalten zu können. Derartige Normen wurden in der

Schweiz bisher nirgends gesetzt. Insofern blieb die allgemeine pla-

nungsrechtliche Mehrwertabschöpfung toter Buchstabe. Für den

Bereich des Waldes wurde und wird das Institut der Mehrwertab-

schöpfung durch Art. 9 WaG und die zugehörige kantonale Ausfüh-

rungsgesetzgebung zum Leben erweckt. Mindestens bis zum Erlass

ausdrücklicher kantonaler Vollzugsnormen zu Art. 5 RPG führt unter

diesen Umständen eben die erwähnte Waldgesetzgebung - für den

damit lokal und sachlich begrenzten Bereich - Art. 5 RPG aus. Die

Subsidiarität von Art. 9 WaG (einschliesslich kantonalem Ausfüh-

rungsrecht) zu Art. 5 RPG (Erw. 4.3.1.) bleibt mangels einer anderen

kantonalen Konkretisierung dieser Bundesrechtsnorm vorderhand

eine bloss formale. Art. 9 WaG ist hier jedenfalls anwendbar.

2001

Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz

469

4.4.1. Vorab wäre zu prüfen, ob die Beschwerdeführer als öf-

fentlich-rechtliche Körperschaften überhaupt Subjekte einer Aus-

gleichsabgabe im Sinne von Art. 9 WaG bzw. § 8 Abs. 1 AWaG sein

können (...). Diese Frage muss jedoch nicht beantwortet werden, da

die Erhebung einer Ausgleichsabgabe, wie in den folgenden Erwä-

gungen zu zeigen sein wird, aus anderen Gründen nicht möglich ist.

4.4.2. Es fragt sich, ob den Beschwerdeführern aufgrund der

Rodung ein erheblicher Vorteil erwächst (Art. 9 WaG; Erw. 4.5.). Im

Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage sind vorerst die dafür

bestehenden Regeln und Materialien auf Bundes- (Erw. 4.4.3.) und

auf kantonaler Ebene (Erw. 4.4.4.) sowie die Meinungen in der Lehre

zu sichten.

4.4.3.1. In seiner Botschaft zum Bundesgesetz über Walderhal-

tung und Schutz vor Naturereignissen (Botschaft) vom 29. Juni 1988

(Bundesblatt [BBl] 1988 III 173) sah der Bundesrat allgemein vor,

mit Rodungsbewilligungen eine Mehrwertabschöpfung zu verknüp-

fen (BBl 1988 III 194; Wortlaut von Art. 9 Entwurf zum WaG

[EWaG]: BBl 1988 III 226). Nach eingehenden Diskussionen in den

vorberatenden Kommissionen und den beiden Räten wurde schliess-

lich die heutige Version festgelegt, wonach lediglich die durch Art. 5

RPG nicht erfassten (vgl. Erw. 4.3.2.) erheblichen Vorteile auszuglei-

chen sind (vgl. dazu Stenographisches Bulletin des Ständerats [Sten-

Bull StR] 1989 S. 267 ff.; 1991 S. 547 f.; 1991 S. 804; Stenographi-

sches Bulletin des Nationalrats [StenBull NR] 1991 I 297 f.; 1991 II

1518 f.; 1991 II 1790).

4.4.3.2. Was einen erheblichen Vorteil im Sinne des Bundesge-

setzes darstellt, wurde jedoch nicht konkret bestimmt (zur daran

geübten Kritik in der Lehre: Stefan M. Jaissle, Der dynamische

Waldbegriff und die Raumplanung, Diss., Zürich 1994 = Zürcher

Studien zum öffentlichen Recht, Band 115, S. 169 m.w.H.). Wie aus

Art. 9 WaG sowie den Beratungen der eidgenössischen Räte (vgl.

StenBull StR und NR, a.a.O., passim) hervorgeht, steht dieser Begriff

in Korrelation mit der gleichlautenden Voraussetzung in Art. 5 RPG,

so dass zur Auslegung auf diese Bestimmung bzw. die dazu

ergangene Rechtsprechung sowie die Lehrmeinungen zurückgegrif-

fen werden kann. Obwohl den Kantonen im Bereich der Umschrei-

2001

Schätzungskommission nach Baugesetz

470

bung des erheblichen Vorteils im Sinne von Art. 5 RPG ein grosser

Gestaltungsspielraum zukommt, lassen sich einige - sehr allgemeine

- Leitgedanken nennen (die folgende Auflistung orientiert sich an

Enrico Riva, in: Heinz Aemisegger / Alfred Kuttler / Pierre Moor /

Alexander Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumpla-

nung, Zürich 1999, N 84 ff. zu Art. 5 m.w.H.):

a) Massgebend sind grundsätzlich die relativen, nicht die abso-

luten Wertschwankungen. Die Erheblichkeit bestimmt sich (aufgrund

der Gerechtigkeit und Rechtsgleichheit, welche dem Ausgleichsgebot

zugrunde liegen) anhand des zu prüfenden Grundstücks, nicht

anhand bestimmter Frankenwerte. Sachgerechte Pauschalierungen

werden dadurch nicht ausgeschlossen.

b) Kleinere Wertschwankungen des Bodens infolge einer Pla-

nung können gänzlich unberücksichtigt bleiben. Zulässig - aber nicht

nötig - ist, dass eine Ausgleichsregelung erst ab einer Minimalgrenze

einsetzt. Den Kantonen bleibt es freigestellt, die Gesamtheit der

Wertschwankungen zu erfassen, also keinen Freibetrag vorzusehen.

c) Die Erheblichkeit beurteilt sich auch danach, mit welcher

Vollständigkeit der Ausgleich vorgenommen wird. Als Beispiel dient

dazu die materielle Enteignung, bei der voller Ausgleich geschuldet

ist, weshalb an die Erheblichkeit des Nachteils hohe Anforderungen

gestellt werden. Ein zurückhaltenderer - also nicht voller - Ausgleich

erlaubt es, bereits weniger gewichtige Vor- und Nachteile als erheb-

lich anzusehen. Als zulässig erachtet werden Regelungen, wonach

auf der Vorteilsseite alle Mehrwerte erfasst, aber nur teilweise abge-

schöpft werden, während sich der Nachteilsausgleich auf Fälle der

materiellen Entschädigung beschränkt.

d) An die Vorteile und Nachteile ist insgesamt ein ähnlicher Er-

heblichkeitsmassstab anzulegen. Zulässig ist es, wenn ein Kanton

einzelne sektorielle Ausgleichsregelungen schafft und dabei einen

unterschiedlichen Erheblichkeitsmassstab anlegt. Der Leitgedanke

kann nur die Bedeutung haben, dass bei einer

Gesamtbetrachtung

der

in einem Kanton vorgesehenen Massnahmen ein ähnlicher Erheb-

lichkeitsmassstab für Vor- und Nachteile erkennbar wird.

Kantone bei Erlass der Ausführungsgesetzgebung bzw. die Ge-

richte bei Überprüfung der Anwendung derselben zu beachten haben.

2001

Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz

471

4.4.3.3. Als zusätzliche Orientierungshilfe sowohl bei der Um-

setzung von Art. 9 WaG durch die Kantone wie auch bei der darauf

folgenden Rechtsanwendung kann die aus der bundesrätlichen Bot-

schaft zu Art. 9 EWaG ersichtliche ratio legis der Mehrwertabschöp-

fung herbeigezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die

Abschöpfung auf alle Mehrwerte bezog (Botschaft, a.a.O., S. 194),

und nicht nur auf solche, die einen erheblichen Vorteil darstellen:

"Im Gegensatz zum distributiven Charakter der Raumplanung handelt

es sich bei der Rodungsbewilligung

immer

um eine Ausnahme vom Ro-

dungsverbot im Einzelfall, auf die kein Anspruch besteht. Die Rechtferti-

gung für eine Rodung liegt im Charakter des Werkes, das realisiert werden

soll, und in seiner Standortgebundenheit begründet. (...) Die Rodungsbewil-

ligung an sich stellt also für den Gesuchsteller bereits eine Wohltat dar, so

dass es stossend wirkt, wenn er zusätzlich noch einen finanziellen Vorteil

gegenüber einem Dritten erlangt, der für die Realisierung seines Werkes

weitaus teureres Land ausserhalb des Waldes erwerben muss. Dass ein sol-

cher Vorteil unbesehen dem zufallen soll, dem im Einzelfall eine Ausnahme

zugestanden wird, ist umso stossender, als die öffentliche Hand mit Millio-

nenbeträgen die Erhaltung des Waldes unterstützen muss."

Mit Blick auf den enteignungsrechtlichen Grundsatz, wonach

dem Vorteil des Enteigners nicht ein entsprechender Schaden des

Enteigneten gegenüber stehen muss, ist festzuhalten, dass auch nicht

jeder finanzielle "Vorteil" (soweit sich ein solcher überhaupt berech-

nen lässt) desjenigen, der die Rodungsbewilligung erhält, gegenüber

einem Dritten, der sein Werk ausserhalb des Waldes errichten muss,

zwingend einen abzuschöpfenden erheblichen Vorteil darstellen

muss.

4.4.4.1. Währenddem Art. 9 WaG allgemein den angemessenen

Ausgleich erheblicher Vorteile vorsieht, definiert § 8 Abs. 1 AWaG

diesen als "Mehrwert". Massgeblich für die Ermittlung des Mehr-

wertes ist gemäss § 8 Abs. 2 AWaG die Differenz zwischen den

Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens, wobei

verschiedene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rodung

bzw. dem Rodungsersatz abgezogen werden können.

Im Sinne der Lehre (Erw. 4.4.3.2. lit. a) legte der Grosse Rat

keinen frankenmässigen Betrag fest; eine Minimalgrenze besteht

2001

Schätzungskommission nach Baugesetz

472

nicht (Erw. 4.4.3.2. lit. b). Aus dem Umstand, dass nie ein voller

Ausgleich erhoben wird (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AWaG und § 1 AWaD),

ergibt sich, dass der kantonale Gesetzgeber mit der Lehre

(Erw. 4.4.3.2. lit. c) davon ausgeht, dass an die Erheblichkeit der

durch die Rodungsbewilligung entstandenen Vorteile insgesamt

keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.

4.4.4.2. Die Regeln für die übrigen im Kanton Aargau vorgese-

henen Geldausgleiche im Rahmen von Landumlegung und Grenzbe-

reinigung (§ 77 BauG), bei Enteignungen (§ 142 BauG) sowie in

einer übergangsrechtlichen Bestimmung zur Nutzungsplanung (§ 170

Abs. 5 BauG) führen unter dem Aspekt der analogen Beiziehung

ebenso wenig weiter wie die Normen zur Erhebung der Grundstück-

gewinnsteuer (§ 95 ff. des Steuergesetzes [StG; 651.100] vom

15. Dezember 1998, in Kraft seit 1. Januar 2001; § 67 ff. des alten

Steuergesetzes [aStG; Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Ver-

mögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen] vom

13. Dezember 1983).

4.4.4.3. Enteignungsrechtlich ist ein Schaden dann auszuglei-

chen, wenn er feststellbar und wirtschaftlich relevant ist. Die entste-

henden Kosten müssen deshalb die mit der Enteignung allenfalls

einhergehenden Vorteile übersteigen (vgl. Enrico Riva, Hauptfragen

der materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 287).

Das bedeutet für den Bereich des Rodungsausgleichs, dass ein

Vorteil tatsächlich feststellbar sein und wirtschaftliche Auswirkungen

zeitigen muss. Damit überhaupt von einem relevanten Vorteil ge-

sprochen werden kann, sind die Kosten für die Erreichung dieses

Vorteils zu ermitteln und von ihm zu subtrahieren. § 8 Abs. 2 AWaG

sieht dies in begrenztem Umfang vor, indem von der Differenz zwi-

schen den Werten gerodeten und ungerodeten Bodens die Kosten des

Rodungsersatzes (Real- oder Geldersatz) und die Kosten einer Wie-

deraufforstung abzuziehen sind. Ob noch andere Kosten bzw. Nach-

teile in Rechnung zu stellen sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht

zu entscheiden (vgl. Erw. 4.5.); Ausführungen dazu erübrigen sich.

4.4.5. Nachdem auch das geltende kantonale Recht nicht klar

umschreibt, wann ein errechneter Mehrwert einen erheblichen Vorteil

darstellt, ist dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des aufge-

2001

Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz

473

zeigten Rahmens (Bundes- und kantonales Recht, Lehre, Rechtspre-

chung und Materialien) zu bestimmen. Die Tatsache, dass nach Ab-

zug der Aufwendungen gemäss § 8 Abs. 2 AWaG ein Positivsaldo

übrigbleibt, mithin also überhaupt ein Mehrwert besteht, bedeutet

nämlich noch nicht, dass dieser zugleich auch erheblich im Sinne des

Gesetzes ist. Die vorzunehmende Konkretisierung im Einzelfall ob-

liegt vorab der kantonalen Rodungsbewilligungsbehörde (§

E. 4.1a Massgebend sind grundsätzlich die relativen, nicht die abso- luten Wertschwankungen. Die Erheblichkeit bestimmt sich (aufgrund der Gerechtigkeit und Rechtsgleichheit, welche dem Ausgleichsgebot zugrunde liegen) anhand des zu prüfenden Grundstücks, nicht anhand bestimmter Frankenwerte. Sachgerechte Pauschalierungen werden dadurch nicht ausgeschlossen.

E. 4.1b Kleinere Wertschwankungen des Bodens infolge einer Pla- nung können gänzlich unberücksichtigt bleiben. Zulässig - aber nicht nötig - ist, dass eine Ausgleichsregelung erst ab einer Minimalgrenze einsetzt. Den Kantonen bleibt es freigestellt, die Gesamtheit der Wertschwankungen zu erfassen, also keinen Freibetrag vorzusehen.

E. 4.1c Die Erheblichkeit beurteilt sich auch danach, mit welcher Vollständigkeit der Ausgleich vorgenommen wird. Als Beispiel dient dazu die materielle Enteignung, bei der voller Ausgleich geschuldet ist, weshalb an die Erheblichkeit des Nachteils hohe Anforderungen gestellt werden. Ein zurückhaltenderer - also nicht voller - Ausgleich erlaubt es, bereits weniger gewichtige Vor- und Nachteile als erheb- lich anzusehen. Als zulässig erachtet werden Regelungen, wonach auf der Vorteilsseite alle Mehrwerte erfasst, aber nur teilweise abge- schöpft werden, während sich der Nachteilsausgleich auf Fälle der materiellen Entschädigung beschränkt.

E. 4.1d An die Vorteile und Nachteile ist insgesamt ein ähnlicher Er-

heblichkeitsmassstab anzulegen. Zulässig ist es, wenn ein Kanton

einzelne sektorielle Ausgleichsregelungen schafft und dabei einen

unterschiedlichen Erheblichkeitsmassstab anlegt. Der Leitgedanke

kann nur die Bedeutung haben, dass bei einer

Gesamtbetrachtung

der

in einem Kanton vorgesehenen Massnahmen ein ähnlicher Erheb-

lichkeitsmassstab für Vor- und Nachteile erkennbar wird.

Kantone bei Erlass der Ausführungsgesetzgebung bzw. die Ge-

richte bei Überprüfung der Anwendung derselben zu beachten haben.

2001

Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz

471

4.4.3.3. Als zusätzliche Orientierungshilfe sowohl bei der Um-

setzung von Art. 9 WaG durch die Kantone wie auch bei der darauf

folgenden Rechtsanwendung kann die aus der bundesrätlichen Bot-

schaft zu Art. 9 EWaG ersichtliche ratio legis der Mehrwertabschöp-

fung herbeigezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die

Abschöpfung auf alle Mehrwerte bezog (Botschaft, a.a.O., S. 194),

und nicht nur auf solche, die einen erheblichen Vorteil darstellen:

"Im Gegensatz zum distributiven Charakter der Raumplanung handelt

es sich bei der Rodungsbewilligung

immer

um eine Ausnahme vom Ro-

dungsverbot im Einzelfall, auf die kein Anspruch besteht. Die Rechtferti-

gung für eine Rodung liegt im Charakter des Werkes, das realisiert werden

soll, und in seiner Standortgebundenheit begründet. (...) Die Rodungsbewil-

ligung an sich stellt also für den Gesuchsteller bereits eine Wohltat dar, so

dass es stossend wirkt, wenn er zusätzlich noch einen finanziellen Vorteil

gegenüber einem Dritten erlangt, der für die Realisierung seines Werkes

weitaus teureres Land ausserhalb des Waldes erwerben muss. Dass ein sol-

cher Vorteil unbesehen dem zufallen soll, dem im Einzelfall eine Ausnahme

zugestanden wird, ist umso stossender, als die öffentliche Hand mit Millio-

nenbeträgen die Erhaltung des Waldes unterstützen muss."

Mit Blick auf den enteignungsrechtlichen Grundsatz, wonach

dem Vorteil des Enteigners nicht ein entsprechender Schaden des

Enteigneten gegenüber stehen muss, ist festzuhalten, dass auch nicht

jeder finanzielle "Vorteil" (soweit sich ein solcher überhaupt berech-

nen lässt) desjenigen, der die Rodungsbewilligung erhält, gegenüber

einem Dritten, der sein Werk ausserhalb des Waldes errichten muss,

zwingend einen abzuschöpfenden erheblichen Vorteil darstellen

muss.

4.4.4.1. Währenddem Art. 9 WaG allgemein den angemessenen

Ausgleich erheblicher Vorteile vorsieht, definiert § 8 Abs. 1 AWaG

diesen als "Mehrwert". Massgeblich für die Ermittlung des Mehr-

wertes ist gemäss § 8 Abs. 2 AWaG die Differenz zwischen den

Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens, wobei

verschiedene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rodung

bzw. dem Rodungsersatz abgezogen werden können.

Im Sinne der Lehre (Erw. 4.4.3.2. lit. a) legte der Grosse Rat

keinen frankenmässigen Betrag fest; eine Minimalgrenze besteht

2001

Schätzungskommission nach Baugesetz

472

nicht (Erw. 4.4.3.2. lit. b). Aus dem Umstand, dass nie ein voller

Ausgleich erhoben wird (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AWaG und § 1 AWaD),

ergibt sich, dass der kantonale Gesetzgeber mit der Lehre

(Erw. 4.4.3.2. lit. c) davon ausgeht, dass an die Erheblichkeit der

durch die Rodungsbewilligung entstandenen Vorteile insgesamt

keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.

4.4.4.2. Die Regeln für die übrigen im Kanton Aargau vorgese-

henen Geldausgleiche im Rahmen von Landumlegung und Grenzbe-

reinigung (§ 77 BauG), bei Enteignungen (§ 142 BauG) sowie in

einer übergangsrechtlichen Bestimmung zur Nutzungsplanung (§ 170

Abs. 5 BauG) führen unter dem Aspekt der analogen Beiziehung

ebenso wenig weiter wie die Normen zur Erhebung der Grundstück-

gewinnsteuer (§ 95 ff. des Steuergesetzes [StG; 651.100] vom

15. Dezember 1998, in Kraft seit 1. Januar 2001; § 67 ff. des alten

Steuergesetzes [aStG; Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Ver-

mögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen] vom

13. Dezember 1983).

4.4.4.3. Enteignungsrechtlich ist ein Schaden dann auszuglei-

chen, wenn er feststellbar und wirtschaftlich relevant ist. Die entste-

henden Kosten müssen deshalb die mit der Enteignung allenfalls

einhergehenden Vorteile übersteigen (vgl. Enrico Riva, Hauptfragen

der materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 287).

Das bedeutet für den Bereich des Rodungsausgleichs, dass ein

Vorteil tatsächlich feststellbar sein und wirtschaftliche Auswirkungen

zeitigen muss. Damit überhaupt von einem relevanten Vorteil ge-

sprochen werden kann, sind die Kosten für die Erreichung dieses

Vorteils zu ermitteln und von ihm zu subtrahieren. § 8 Abs. 2 AWaG

sieht dies in begrenztem Umfang vor, indem von der Differenz zwi-

schen den Werten gerodeten und ungerodeten Bodens die Kosten des

Rodungsersatzes (Real- oder Geldersatz) und die Kosten einer Wie-

deraufforstung abzuziehen sind. Ob noch andere Kosten bzw. Nach-

teile in Rechnung zu stellen sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht

zu entscheiden (vgl. Erw. 4.5.); Ausführungen dazu erübrigen sich.

4.4.5. Nachdem auch das geltende kantonale Recht nicht klar

umschreibt, wann ein errechneter Mehrwert einen erheblichen Vorteil

darstellt, ist dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des aufge-

2001

Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz

473

zeigten Rahmens (Bundes- und kantonales Recht, Lehre, Rechtspre-

chung und Materialien) zu bestimmen. Die Tatsache, dass nach Ab-

zug der Aufwendungen gemäss § 8 Abs. 2 AWaG ein Positivsaldo

übrigbleibt, mithin also überhaupt ein Mehrwert besteht, bedeutet

nämlich noch nicht, dass dieser zugleich auch erheblich im Sinne des

Gesetzes ist. Die vorzunehmende Konkretisierung im Einzelfall ob-

liegt vorab der kantonalen Rodungsbewilligungsbehörde (§

E. 7 AWaG). Dieser steht dabei ein grosser Ermessensspielraum zu.

(...)

4.5.2.3.1. Für die Bemessung der Abgabe ist der Zeitpunkt der

Erteilung der Rodungsbewilligung massgebend (§ 1 Abs. 2 AWaD).

Damit der relevante Mehrwert aber überhaupt berechnet werden

kann, muss mit der Berechnung so lange zugewartet werden, bis mit

hinreichender Sicherheit feststeht, in welche Zone der gerodete Bo-

den zu liegen kommt (was vorliegend im Zeitpunkt des Entscheids

der Abteilung Wald der Fall war). Andernfalls fehlt nämlich ein Ver-

gleichswert, an dem der alte Wert gemessen werden kann. Dass dem

so sein muss, geht auch aus der Umschreibung des abzuschöpfenden

Mehrwerts hervor, wie sie sich in § 1 Abs. 1 AWaD findet. Danach

sind 60 % des Mehrwerts abzuliefern, wenn der gerodete Boden in

eine Bau- oder Industriezone zu liegen kommt, sonst 30 %.

Somit ist zu prüfen, ob die mittlerweile erfolgte Einzonung (...)

der Parzelle in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA)

zu einer Erhöhung ihres Verkehrswerts führte.

4.5.2.3.2. Ein nach der sogenannt statistischen bzw. preisver-

gleichenden Methode erhobener Verkehrswert von Boden in einer

Zone OeBA richtet sich nicht nach dem Verkehrswert "angrenzen-

der" Bauzonen (...), sondern allgemein nach dem Preis, der für an-

grenzendes Land in letzter Zeit bezahlt worden ist (vgl. SKE

EV.92.50001 / S 92/84, in Sachen Erbengemeinschaften J. W. und

S.

J.

W. gegen Einwohnergemeinde S. vom 10. März 1995,

Erw. 4.1.3. S. 25). Vorliegend also nach dem Verkehrswert von unge-

rodetem Waldboden. Damit hat die nun in der Zone OeBA liegende

Streitparzelle durch die Erteilung der Rodungsbewilligung keine

Verkehrswertsteigerung erfahren.

(...)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 24.04.2001 AGVE 2001 109 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 24.04.2001 AGVE 2001 109 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 24.04.2001 AGVE 2001 109

IV. Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz109 Ausgleich des durch die Erteilung einer Rodungsbewilligung entstandenen Vorteils.Ausgleichsabgabe im Sinne von Art. 9 WaG bzw. § 8 Abs. 1AWaG sein? Frage offen gelassen (Erw. 4.4.1.).

AGVE 2001 109 S.467 2001 Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz 467 IV. Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz 109 Ausgleich des durch die Erteilung einer Rodungsbewilligung entstande- nen Vorteils. - Anwendbares Recht (Erw. 4., 4.1. und 4.3.1. f.). - Kann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Subjekt einer Ausgleichsabgabe im Sinne von Art. 9 WaG bzw. § 8 Abs. 1 AWaG sein? Frage offen gelassen (Erw. 4.4.1.). - Erheblicher Vorteil (Erw. 4.4.2. ff.). - Berechnung des neuen Verkehrswerts (Erw. 4.5.2.3.1. f.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

24. April 2001 in Sachen Konsortium B. gegen Finanzdepartement (Abteilung Wald). Aus den Erwägungen

4. Gemäss Art. 9 WaG sorgen die Kantone dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche Vorteile, die nicht nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raum- planungsgesetz; RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 erfasst werden, angemessen ausgeglichen werden. 4.1. Der Kanton Aargau kommt Art. 9 WaG nach, indem er in § 8 Abs. 1 Satz 1 AWaG vorsieht, dass der Empfänger der Rodungs- bewilligung dem Kanton für einen durch eine Rodungsbewilligung entstehenden erheblichen Vorteil eine Ausgleichsabgabe von maxi- mal 60% des Mehrwertes zu entrichten hat. Die Höhe der Abgabe, der Zeitpunkt der Bemessung und der Fälligkeit wurden durch den Grossen Rat gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 AWaG in § 1 des Dekrets zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD; SAR 931.110) vom 3. November 1998 festgelegt. Danach beträgt die Ausgleichsab- gabe 60% des Mehrwertes, wenn der gerodete Boden in eine Bau- 2001 Schätzungskommission nach Baugesetz 468 oder Industriezone zu liegen kommt (§ 1 Abs. 1 lit. a AWaD) bezie- hungsweise 30% des Mehrwertes in allen übrigen Fällen, höchstens aber 12 Franken pro Quadratmeter (§ 1 Abs. 1 lit. b AWaD). Mass- gebend für die Bemessung der Abgabe ist der Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung (§ 1 Abs. 2 AWaD), fällig wird sie nach Ausführung der Rodung bzw. der einzelnen Rodungsetappen und deren Abnahme durch die Rodungsbewilligungsbehörde (§ 1 Abs. 3 AWaD). Für die Ermittlung des Mehrwertes ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens, abzüglich der Kosten des Rodungsersatzes und allfälliger Ersatzab- gaben sowie der voraussichtlichen Kosten der Rekultivierung mass- gebend (Wiederaufforstung; § 8 Abs. 2 AWaG). (...) 4.3.1. Hinsichtlich der konkreten Anwendbarkeit von Art. 9 WaG, und damit auch der kantonalen Ausführungsgesetzgebung, fragt sich vorab, ob bezüglich der von der Rodung betroffenen Par- zelle nicht nach Art. 5 RPG ein Vorteilsausgleich vorzunehmen wäre, ist doch die Bestimmung des Waldgesetzes gemäss Wortlaut subsi- diär zum RPG anwendbar (Erw. 4.; ...). 4.3.2. Art. 5 RPG stellt nicht unmittelbar anwendbares Bundes- recht dar, sondern bedarf kantonaler Ausführungsbestimmungen um seine Wirkung entfalten zu können. Derartige Normen wurden in der Schweiz bisher nirgends gesetzt. Insofern blieb die allgemeine pla- nungsrechtliche Mehrwertabschöpfung toter Buchstabe. Für den Bereich des Waldes wurde und wird das Institut der Mehrwertab- schöpfung durch Art. 9 WaG und die zugehörige kantonale Ausfüh- rungsgesetzgebung zum Leben erweckt. Mindestens bis zum Erlass ausdrücklicher kantonaler Vollzugsnormen zu Art. 5 RPG führt unter diesen Umständen eben die erwähnte Waldgesetzgebung - für den damit lokal und sachlich begrenzten Bereich - Art. 5 RPG aus. Die Subsidiarität von Art. 9 WaG (einschliesslich kantonalem Ausfüh- rungsrecht) zu Art. 5 RPG (Erw. 4.3.1.) bleibt mangels einer anderen kantonalen Konkretisierung dieser Bundesrechtsnorm vorderhand eine bloss formale. Art. 9 WaG ist hier jedenfalls anwendbar. 2001 Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz 469 4.4.1. Vorab wäre zu prüfen, ob die Beschwerdeführer als öf- fentlich-rechtliche Körperschaften überhaupt Subjekte einer Aus- gleichsabgabe im Sinne von Art. 9 WaG bzw. § 8 Abs. 1 AWaG sein können (...). Diese Frage muss jedoch nicht beantwortet werden, da die Erhebung einer Ausgleichsabgabe, wie in den folgenden Erwä- gungen zu zeigen sein wird, aus anderen Gründen nicht möglich ist. 4.4.2. Es fragt sich, ob den Beschwerdeführern aufgrund der Rodung ein erheblicher Vorteil erwächst (Art. 9 WaG; Erw. 4.5.). Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage sind vorerst die dafür bestehenden Regeln und Materialien auf Bundes- (Erw. 4.4.3.) und auf kantonaler Ebene (Erw. 4.4.4.) sowie die Meinungen in der Lehre zu sichten. 4.4.3.1. In seiner Botschaft zum Bundesgesetz über Walderhal- tung und Schutz vor Naturereignissen (Botschaft) vom 29. Juni 1988 (Bundesblatt [BBl] 1988 III 173) sah der Bundesrat allgemein vor, mit Rodungsbewilligungen eine Mehrwertabschöpfung zu verknüp- fen (BBl 1988 III 194; Wortlaut von Art. 9 Entwurf zum WaG [EWaG]: BBl 1988 III 226). Nach eingehenden Diskussionen in den vorberatenden Kommissionen und den beiden Räten wurde schliess- lich die heutige Version festgelegt, wonach lediglich die durch Art. 5 RPG nicht erfassten (vgl. Erw. 4.3.2.) erheblichen Vorteile auszuglei- chen sind (vgl. dazu Stenographisches Bulletin des Ständerats [Sten- Bull StR] 1989 S. 267 ff.; 1991 S. 547 f.; 1991 S. 804; Stenographi- sches Bulletin des Nationalrats [StenBull NR] 1991 I 297 f.; 1991 II 1518 f.; 1991 II 1790). 4.4.3.2. Was einen erheblichen Vorteil im Sinne des Bundesge- setzes darstellt, wurde jedoch nicht konkret bestimmt (zur daran geübten Kritik in der Lehre: Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss., Zürich 1994 = Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Band 115, S. 169 m.w.H.). Wie aus Art. 9 WaG sowie den Beratungen der eidgenössischen Räte (vgl. StenBull StR und NR, a.a.O., passim) hervorgeht, steht dieser Begriff in Korrelation mit der gleichlautenden Voraussetzung in Art. 5 RPG, so dass zur Auslegung auf diese Bestimmung bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung sowie die Lehrmeinungen zurückgegrif- fen werden kann. Obwohl den Kantonen im Bereich der Umschrei- 2001 Schätzungskommission nach Baugesetz 470 bung des erheblichen Vorteils im Sinne von Art. 5 RPG ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt, lassen sich einige - sehr allgemeine

- Leitgedanken nennen (die folgende Auflistung orientiert sich an Enrico Riva, in: Heinz Aemisegger / Alfred Kuttler / Pierre Moor / Alexander Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumpla- nung, Zürich 1999, N 84 ff. zu Art. 5 m.w.H.):

a) Massgebend sind grundsätzlich die relativen, nicht die abso- luten Wertschwankungen. Die Erheblichkeit bestimmt sich (aufgrund der Gerechtigkeit und Rechtsgleichheit, welche dem Ausgleichsgebot zugrunde liegen) anhand des zu prüfenden Grundstücks, nicht anhand bestimmter Frankenwerte. Sachgerechte Pauschalierungen werden dadurch nicht ausgeschlossen.

b) Kleinere Wertschwankungen des Bodens infolge einer Pla- nung können gänzlich unberücksichtigt bleiben. Zulässig - aber nicht nötig - ist, dass eine Ausgleichsregelung erst ab einer Minimalgrenze einsetzt. Den Kantonen bleibt es freigestellt, die Gesamtheit der Wertschwankungen zu erfassen, also keinen Freibetrag vorzusehen.

c) Die Erheblichkeit beurteilt sich auch danach, mit welcher Vollständigkeit der Ausgleich vorgenommen wird. Als Beispiel dient dazu die materielle Enteignung, bei der voller Ausgleich geschuldet ist, weshalb an die Erheblichkeit des Nachteils hohe Anforderungen gestellt werden. Ein zurückhaltenderer - also nicht voller - Ausgleich erlaubt es, bereits weniger gewichtige Vor- und Nachteile als erheb- lich anzusehen. Als zulässig erachtet werden Regelungen, wonach auf der Vorteilsseite alle Mehrwerte erfasst, aber nur teilweise abge- schöpft werden, während sich der Nachteilsausgleich auf Fälle der materiellen Entschädigung beschränkt.

d) An die Vorteile und Nachteile ist insgesamt ein ähnlicher Er- heblichkeitsmassstab anzulegen. Zulässig ist es, wenn ein Kanton einzelne sektorielle Ausgleichsregelungen schafft und dabei einen unterschiedlichen Erheblichkeitsmassstab anlegt. Der Leitgedanke kann nur die Bedeutung haben, dass bei einer Gesamtbetrachtung der in einem Kanton vorgesehenen Massnahmen ein ähnlicher Erheb- lichkeitsmassstab für Vor- und Nachteile erkennbar wird. Kantone bei Erlass der Ausführungsgesetzgebung bzw. die Ge- richte bei Überprüfung der Anwendung derselben zu beachten haben. 2001 Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz 471 4.4.3.3. Als zusätzliche Orientierungshilfe sowohl bei der Um- setzung von Art. 9 WaG durch die Kantone wie auch bei der darauf folgenden Rechtsanwendung kann die aus der bundesrätlichen Bot- schaft zu Art. 9 EWaG ersichtliche ratio legis der Mehrwertabschöp- fung herbeigezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die Abschöpfung auf alle Mehrwerte bezog (Botschaft, a.a.O., S. 194), und nicht nur auf solche, die einen erheblichen Vorteil darstellen: "Im Gegensatz zum distributiven Charakter der Raumplanung handelt es sich bei der Rodungsbewilligung immer um eine Ausnahme vom Ro- dungsverbot im Einzelfall, auf die kein Anspruch besteht. Die Rechtferti- gung für eine Rodung liegt im Charakter des Werkes, das realisiert werden soll, und in seiner Standortgebundenheit begründet. (...) Die Rodungsbewil- ligung an sich stellt also für den Gesuchsteller bereits eine Wohltat dar, so dass es stossend wirkt, wenn er zusätzlich noch einen finanziellen Vorteil gegenüber einem Dritten erlangt, der für die Realisierung seines Werkes weitaus teureres Land ausserhalb des Waldes erwerben muss. Dass ein sol- cher Vorteil unbesehen dem zufallen soll, dem im Einzelfall eine Ausnahme zugestanden wird, ist umso stossender, als die öffentliche Hand mit Millio- nenbeträgen die Erhaltung des Waldes unterstützen muss." Mit Blick auf den enteignungsrechtlichen Grundsatz, wonach dem Vorteil des Enteigners nicht ein entsprechender Schaden des Enteigneten gegenüber stehen muss, ist festzuhalten, dass auch nicht jeder finanzielle "Vorteil" (soweit sich ein solcher überhaupt berech- nen lässt) desjenigen, der die Rodungsbewilligung erhält, gegenüber einem Dritten, der sein Werk ausserhalb des Waldes errichten muss, zwingend einen abzuschöpfenden erheblichen Vorteil darstellen muss. 4.4.4.1. Währenddem Art. 9 WaG allgemein den angemessenen Ausgleich erheblicher Vorteile vorsieht, definiert § 8 Abs. 1 AWaG diesen als "Mehrwert". Massgeblich für die Ermittlung des Mehr- wertes ist gemäss § 8 Abs. 2 AWaG die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens, wobei verschiedene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rodung bzw. dem Rodungsersatz abgezogen werden können. Im Sinne der Lehre (Erw. 4.4.3.2. lit. a) legte der Grosse Rat keinen frankenmässigen Betrag fest; eine Minimalgrenze besteht 2001 Schätzungskommission nach Baugesetz 472 nicht (Erw. 4.4.3.2. lit. b). Aus dem Umstand, dass nie ein voller Ausgleich erhoben wird (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AWaG und § 1 AWaD), ergibt sich, dass der kantonale Gesetzgeber mit der Lehre (Erw. 4.4.3.2. lit. c) davon ausgeht, dass an die Erheblichkeit der durch die Rodungsbewilligung entstandenen Vorteile insgesamt keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. 4.4.4.2. Die Regeln für die übrigen im Kanton Aargau vorgese- henen Geldausgleiche im Rahmen von Landumlegung und Grenzbe- reinigung (§ 77 BauG), bei Enteignungen (§ 142 BauG) sowie in einer übergangsrechtlichen Bestimmung zur Nutzungsplanung (§ 170 Abs. 5 BauG) führen unter dem Aspekt der analogen Beiziehung ebenso wenig weiter wie die Normen zur Erhebung der Grundstück- gewinnsteuer (§ 95 ff. des Steuergesetzes [StG; 651.100] vom

15. Dezember 1998, in Kraft seit 1. Januar 2001; § 67 ff. des alten Steuergesetzes [aStG; Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Ver- mögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen] vom

13. Dezember 1983). 4.4.4.3. Enteignungsrechtlich ist ein Schaden dann auszuglei- chen, wenn er feststellbar und wirtschaftlich relevant ist. Die entste- henden Kosten müssen deshalb die mit der Enteignung allenfalls einhergehenden Vorteile übersteigen (vgl. Enrico Riva, Hauptfragen der materiellen Enteignung, Bern 1990, S. 287). Das bedeutet für den Bereich des Rodungsausgleichs, dass ein Vorteil tatsächlich feststellbar sein und wirtschaftliche Auswirkungen zeitigen muss. Damit überhaupt von einem relevanten Vorteil ge- sprochen werden kann, sind die Kosten für die Erreichung dieses Vorteils zu ermitteln und von ihm zu subtrahieren. § 8 Abs. 2 AWaG sieht dies in begrenztem Umfang vor, indem von der Differenz zwi- schen den Werten gerodeten und ungerodeten Bodens die Kosten des Rodungsersatzes (Real- oder Geldersatz) und die Kosten einer Wie- deraufforstung abzuziehen sind. Ob noch andere Kosten bzw. Nach- teile in Rechnung zu stellen sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. Erw. 4.5.); Ausführungen dazu erübrigen sich. 4.4.5. Nachdem auch das geltende kantonale Recht nicht klar umschreibt, wann ein errechneter Mehrwert einen erheblichen Vorteil darstellt, ist dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des aufge- 2001 Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz 473 zeigten Rahmens (Bundes- und kantonales Recht, Lehre, Rechtspre- chung und Materialien) zu bestimmen. Die Tatsache, dass nach Ab- zug der Aufwendungen gemäss § 8 Abs. 2 AWaG ein Positivsaldo übrigbleibt, mithin also überhaupt ein Mehrwert besteht, bedeutet nämlich noch nicht, dass dieser zugleich auch erheblich im Sinne des Gesetzes ist. Die vorzunehmende Konkretisierung im Einzelfall ob- liegt vorab der kantonalen Rodungsbewilligungsbehörde (§ 7 AWaG). Dieser steht dabei ein grosser Ermessensspielraum zu. (...) 4.5.2.3.1. Für die Bemessung der Abgabe ist der Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung massgebend (§ 1 Abs. 2 AWaD). Damit der relevante Mehrwert aber überhaupt berechnet werden kann, muss mit der Berechnung so lange zugewartet werden, bis mit hinreichender Sicherheit feststeht, in welche Zone der gerodete Bo- den zu liegen kommt (was vorliegend im Zeitpunkt des Entscheids der Abteilung Wald der Fall war). Andernfalls fehlt nämlich ein Ver- gleichswert, an dem der alte Wert gemessen werden kann. Dass dem so sein muss, geht auch aus der Umschreibung des abzuschöpfenden Mehrwerts hervor, wie sie sich in § 1 Abs. 1 AWaD findet. Danach sind 60 % des Mehrwerts abzuliefern, wenn der gerodete Boden in eine Bau- oder Industriezone zu liegen kommt, sonst 30 %. Somit ist zu prüfen, ob die mittlerweile erfolgte Einzonung (...) der Parzelle in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) zu einer Erhöhung ihres Verkehrswerts führte. 4.5.2.3.2. Ein nach der sogenannt statistischen bzw. preisver- gleichenden Methode erhobener Verkehrswert von Boden in einer Zone OeBA richtet sich nicht nach dem Verkehrswert "angrenzen- der" Bauzonen (...), sondern allgemein nach dem Preis, der für an- grenzendes Land in letzter Zeit bezahlt worden ist (vgl. SKE EV.92.50001 / S 92/84, in Sachen Erbengemeinschaften J. W. und S. J. W. gegen Einwohnergemeinde S. vom 10. März 1995, Erw. 4.1.3. S. 25). Vorliegend also nach dem Verkehrswert von unge- rodetem Waldboden. Damit hat die nun in der Zone OeBA liegende Streitparzelle durch die Erteilung der Rodungsbewilligung keine Verkehrswertsteigerung erfahren. (...)