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AGVE 2001 108

Aargau · 2001-12-18 · Deutsch AG

108 Anschlussgebührreglement besteht kein Anspruch auf Rabatt, wenn der Sickerschacht einen Überlauf aufweist.

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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 18.12.2001 AGVE 2001 108 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 18.12.2001 AGVE 2001 108 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 18.12.2001 AGVE 2001 108

108 Anschlussgebührreglement besteht kein Anspruch auf Rabatt, wenn der Sickerschacht einen Überlauf aufweist.

AGVE 2001 108 S.465 2001 Erschliessungsabgaben 465 [...] 108 Anschlussgebühr - Mangels anderweitiger Regelung im kommunalen Abwasser- reglement besteht kein Anspruch auf Rabatt, wenn der Sicker- schacht einen Überlauf aufweist. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

18. Dezember 2001 in Sachen Z. gegen Einwohnergemeinde B. Aus den Erwägungen 2.3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, über eine Ver- sickerungsanlage für Sauberwasser zu verfügen. In den zwei Jahren seit Inbetriebnahme sei sämtliches Sauberwasser versickert. Die Anlage verfüge über eine Notentlastung in die Schmutzwasserkanali- sation, um bei Extremsituationen eine Kellerüberschwemmung zu verhindern. Diese Notentlastung werde statistisch gesehen höchstens alle 5 Jahre, wenn überhaupt, in Funktion treten (...). Der Gemeinde- rat führt dagegen an, dass usanzgemäss überall dort kein Versicke- 2001 Schätzungskommission nach Baugesetz 466 rungsrabatt gewährt werde, wo das Sickerwasser, auch wenn es nur ein Überlauf sei, an die Kanalisation angeschlossen werde. Hätte der Versickerungsschacht keinen Überlauf aufgewiesen, wäre die Re- duktion gewährt worden (...). 2.3.3.2. Nach § 37 Abs. 2 AR wird der auf die Gebäudegrund- fläche entfallende Anteil der Anschlussgebühr um 40% ermässigt, wenn das Dachwasser gemäss § 25 AR direkt abgeleitet oder ver- sickert wird. Unter Ableitung ist die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zu verstehen (§ 25 Abs. 1 lit. b AR). In casu sind unter diesem Beschwerdepunkt somit Fr. 1'743.25 strittig (40% auf Fr. 4'054.05 für die Gebäudegrundfläche plus Mehrwertsteuer von 7,5% [...]). 2.3.3.3. Die Kanalisationsanschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die Kanalisation für die Ableitung des Abwassers zu benutzen. Die Anschlussgebühr ist geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanali- sation erfolgt und deren Benutzung möglich ist. Der Nachweis der tatsächlichen Benutzung des Anschlusses durch den Grundeigentü- mer ist dagegen nicht erforderlich (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 106 Ia 242). Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet das, dass kein Anspruch auf den Rabatt von 40% besteht, da der Sicker- schacht einen Überlauf aufweist, denn mit dem Überlauf wird die Benutzung der öffentlichen Abwasserleitung auch für den Bereich des Sickerschachtes möglich. Dies ist auch sachlich begründet, denn der Rabatt für direkt abgeleitetes oder versickertes Dachwasser ist im Grundgedanken der Entlastung der Leitung begründet, d.h. die Lei- tung kann entsprechend kleiner dimensioniert werden. Ein Notüber- lauf gestattet der öffentlichen Hand indes keine kleinere Dimensio- nierung, zumal der Überlauf in die öffentliche Kanalisation gerade dann stattfindet, wenn diese ohnehin voll beansprucht wird. Unbestritten blieb indes, dass es wenig Sinn machen würde, wenn nun der Beschwerdeführer den Notüberlauf verschliessen würde, um in den Genuss den Rabatts von 40% zu kommen (...). Zudem erweist sich die Versickerungsanlage insofern als vorteilhaft für die Gemeinde, als die an die Kläranlage abzuliefernde Abgabe bei geringerer Wassermenge kleiner ausfällt (...).