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AGVE 2001 104

Aargau · 2001-01-16 · Deutsch AG

III. Erschliessungsabgaben104 BenützungsgebührVerteilung der Beweislast richtet sich nach Art. 8 ZGB (Erw.3.1.).kann streitig sein, ob ein Bezug stattgefunden hat, wie grossdieser war und ob der dafür erhobene Preis dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entspricht. Weiter kann sichdie Frage stellen,...

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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 16.01.2001 AGVE 2001 104 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 16.01.2001 AGVE 2001 104 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 16.01.2001 AGVE 2001 104

III. Erschliessungsabgaben104 BenützungsgebührVerteilung der Beweislast richtet sich nach Art. 8 ZGB (Erw.3.1.).kann streitig sein, ob ein Bezug stattgefunden hat, wie grossdieser war und ob der dafür erhobene Preis dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entspricht. Weiter kann sichdie Frage stellen,...

AGVE 2001 104 S.451 2001 Erschliessungsabgaben 451 III. Erschliessungsabgaben 104 Benützungsgebühr - Hinsichtlich des Beweisverfahrens gilt § 22 Abs. 1 VRPG; die Verteilung der Beweislast richtet sich nach Art. 8 ZGB (Erw. 3.1.). - Im Bereich der Benützungsgebühren (Frischwasserbezug) kann streitig sein, ob ein Bezug stattgefunden hat, wie gross dieser war und ob der dafür erhobene Preis dem Kosten- deckungs- und Äquivalenzprinzip entspricht. Weiter kann sich die Frage stellen, wer allfällige Prüfungs- und Untersuchungs- kosten zu tragen hat. Die Überwälzung allfälliger Prüfungs- und Untersuchungskosten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus (Erw. 3.2.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

16. Januar 2001 in Sachen M. AG gegen Einwohnergemeinde D. Aus den Erwägungen 3.1. Für das Verfahren der Schätzungskommission sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anderslautende Regelung besteht (§ 149 Abs. 1 BauG). Einer- seits hat die Schätzungskommission damit den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen zu prü- fen und die notwendigen Ermittlungen anzustellen (§ 20 VRPG). Anderseits sind die Beteiligten verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit sie ein Verfahren durch eigenes Begehren einleiten oder darin selbständig Begehren stellen (§ 21 Abs. 1 VRPG). Hinsichtlich des Beweisverfahrens bedeutet der Verweis auf das VRPG, dass - mit Ausschluss der formellen Parteibefragung - die 2001 Schätzungskommission nach Baugesetz 452 Regeln der Zivilprozessordnung gelten (§ 22 Abs. 1 VRPG). Für die Frage der Beweislastverteilung gelangt die allgemeine Regel von Art. 8 ZGB zur Anwendung, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache mittels des sogenannten Hauptbeweises nachzuweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (subjektive Beweis- last); er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (objektive Be- weislast; vgl. den Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versi- cherungsgesetz [OBE] SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 8 f. m.w.H.; ebenso die überwiegende Lehre und Rechtsprechung allgemein zur analogen Anwendung von Art. 8 ZGB im öffentlichen Recht, vgl. dazu Hans Schmid in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetz- buch I, Art. 1-359 ZGB, Basel 1996, N 27 zu Art. 8, m.w.H; Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargaui- schen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 3 und 5 zu Vorbem. §§ 198-269). Die Gegenpartei kann den Gegenbeweis antreten. Da- bei genügt es, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, ohne dass das Gegenteil bewiesen wird (Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., N 1 zu Vorbemerkungen zu §§ 198-269). 3.2. Im Bereich der Abgaben im Zusammenhang mit dem Bezug von Frischwasser (...) sind vorliegend grundsätzlich drei ver- schiedene Dinge anfechtbar. Vorab steht die Grundsatzfrage, ob überhaupt ein Bezug stattgefunden hat. Damit verknüpft ist die Frage, wie hoch die Nutzung gegebenenfalls war (Kubikmeterzahl). Schliesslich kann die Höhe des für die Leistung zu bezahlenden Prei- ses im Hinblick auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip streitig sein. Im Rahmen der durch die Gemeinde im Streitfall allenfalls vor- genommenen Untersuchungen des Wasserzählers kann sich zusätz- lich die Frage stellen, ob die dadurch entstehenden Kosten dem Be- züger auferlegt werden können. Soweit dies beabsichtigt wird, bedarf es dafür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, da die Untersu- chung grundsätzlich im Interesse der Gemeinde als bezüglich der Wasserlieferung beweispflichtiger Partei (vgl. dazu Erw. 3.3.) vorge- nommen wird. 2001 Erschliessungsabgaben 453 3.3. Vorliegend ist unstrittig, dass der Wasserzähler korrekt abgelesen wurde (...). Damit hat die Beschwerdegegnerin grund- sätzlich den Hauptbeweis erbracht (vgl. Erw. 3.1.). Die Beschwerde- führerin behauptet nun aber, die Wasseruhr habe einen Funktions- fehler aufgewiesen; nur darauf sei der hohe Zählerstand zurückzu- führen. Damit tritt sie zum Gegenbeweis an (Erw. 3.1.). Im Folgen- den ist zu prüfen, ob sie ihn erbringen kann. (In concreto wurde der Gegenbeweis erbracht). (...)