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AGVE 2001 103

Aargau · 2001-06-26 · Deutsch AG

II. Umlegungsrecht103 Neuzuteilung; Beschwerdeerweiterung.Rechtsmittel dar. Im Zusammenhang mit dem Einreichen einer Beschwerde vor der Schätzungskommission kann deshalbnicht von einer Beschwerdeerweiterung gesprochen werden.

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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 26.06.2001 AGVE 2001 103 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 26.06.2001 AGVE 2001 103 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 26.06.2001 AGVE 2001 103

II. Umlegungsrecht103 Neuzuteilung; Beschwerdeerweiterung.Rechtsmittel dar. Im Zusammenhang mit dem Einreichen einer Beschwerde vor der Schätzungskommission kann deshalbnicht von einer Beschwerdeerweiterung gesprochen werden.

AGVE 2001 103 S.449 2001 Umlegungsrecht 449 II. Umlegungsrecht 103 Neuzuteilung; Beschwerdeerweiterung. - Die Einsprache nach § 78 Abs. 1 BauG stellt kein eigentliches Rechtsmittel dar. Im Zusammenhang mit dem Einreichen ei- ner Beschwerde vor der Schätzungskommission kann deshalb nicht von einer Beschwerdeerweiterung gesprochen werden. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

26. Juni 2001 in Sachen S. gegen Baulandumlegung D. Aus den Erwägungen 4.1.1. (...) Anderseits wurde jene [Frage] nach der Zulässigkeit einer Beschwerdeerweiterung angesprochen (...). Die Parteien wurden dabei darauf hingewiesen, dass bei der Einreichung einer Beschwerde vor der Schätzungskommission noch gar nicht von einer Erweiterung des Beschwerdegegenstands gesprochen werden kann, da das Einspracheverfahren nach § 78 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 kein eigentliches Rechtsmittel darstellt, sondern lediglich das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zum Abschluss bringt (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, N 11 zu § 45), so dass die potentiellen Streitgegenstände, die vor die Schätzungskommission gebracht werden können, die gesamte in der entsprechenden Stufe des Umlegungsverfahrens zu regelnde Materie umfassen können. (...)