102 Formelle Enteignung; Legitimation von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft.tion.lich auch von einem einzelnen Miterben gestellt werden (Ausnahme vom Gesamthandprinzip).
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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 13.11.2001 AGVE 2001 102 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 13.11.2001 AGVE 2001 102 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 13.11.2001 AGVE 2001 102
102 Formelle Enteignung; Legitimation von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft.tion.lich auch von einem einzelnen Miterben gestellt werden (Ausnahme vom Gesamthandprinzip).
AGVE 2001 102 S.446 2001 Schätzungskommission nach Baugesetz 446 [...] 102 Formelle Enteignung; Legitimation von Mitgliedern einer Erbenge- meinschaft. - Unterscheidung zwischen der Sach- und Verfahrenslegitima- tion. - Entschädigungsbegehren nach § 152 BauG dürfen grundsätz- lich auch von einem einzelnen Miterben gestellt werden (Aus- nahme vom Gesamthandprinzip). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
13. November 2001 in Sachen Kanton Aargau gegen Erbengemeinschaft E. L. Aus den Erwägungen 1.2.1. Eine Erbengemeinschaft ist ein Gesamthandschaftsver- hältnis und als solches nicht parteifähig (Art. 602 Abs. 2 des Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210.1] vom 10. Dezember 1907). Die beteilig- ten Personen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, die grundsätzlich mit einer Stimme aufzutreten hat. Von den fünf Mit- 2001 Enteignungsrecht 447 gliedern der EG L. haben vier nicht auf das Einschreiben der Schät- zungskommission (...) reagiert (...) und haben damit der Abtretung, namentlich der vom Kanton angebotenen Entschädigung, konkludent zugestimmt (vgl. die Einschreiben an die Miterben vom 12. Septem- ber 2001 sowie dieselbe Feststellung in der Einladung vom 26. Ok- tober 2001 zur Verhandlung vom 2. November 2001). Einzig E. L. hat eine Eingabe nach § 152 BauG gemacht (...). Daher ist nachfol- gend aufzuzeigen, ob und inwiefern er für sich legitimiert ist, eine solche einzureichen. 1.2.2. Praxis und Literatur unterscheiden zwischen der Sachle- gitimation und der Verfahrenslegitimation eines Gesamthandschafts- verhältnisses. Im Verwaltungsprozess kommt dem Vorliegen eines Gesamthandschaftsverhältnisses nicht die selbe Bedeutung zu wie im Zivilprozessrecht, da sich die Beschwerdebefugnis im Verwaltungs- prozess nicht als Legitimation zur Sache definiert (§ 38 VPRG), sondern im Grundsatz ein schutzwürdiges eigenenes Interesse - d.h. die Verfahrenslegitimation - zur Beschwerdeführung genügt (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, S. 7 f.). Bei be- lastenden Verfügungen darf sich deshalb auch der einzelne Gesamt- handschafter zur Wehr setzen; es sei denn, die Interessen der Ge- meinschaft oder der übrigen Gesamthandschafter würden dadurch gefährdet. E. L. ist daher grundsätzlich auch alleine zu einer Eingabe nach § 152 BauG legitimiert. Es wird im Laufe der weiteren Erwä- gungen zu zeigen sein, wo sich Grenzen seines Alleingangs ergeben. Die Eingabe (...) wurde ausserdem frist- und formgerecht einge- reicht, so dass auf sie vorläufig einzutreten ist. (...)