97 Einkommenssteuer; Kauf einer Rente mit Kapitalzahlung aus beruflicherVorsorge (§ 23 lit. k StG).- Für die Steuerfreiheit genügt es, wenn der Empfänger einerKapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge vor oder unmittelbarnach der Auszahlung durch den Abschluss eines Vertrages den Willenzum Ausdruck bringt,...
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Der Rekurrent hat am 26. Juli 1999 von der "BVG-Sammel- stiftung der Rentenanstalt, B. AG, L." eine Kapitalzahlung von Fr. 359'394.-- erhalten. Er beantragt, es sei die darauf (abzüglich 20 % eigene Beiträge) erhobene Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B aufzuheben, weil diese Kapitalzahlung gleichzeitig zum Kauf einer Rente verwendet worden sei. Es liege ein Fall von § 23 lit. k StG vor.
E. 3 a) Gemäss § 23 lit. k StG sind u.a. Kapitalzahlungen aus be- ruflicher Vorsorge (Säule 2) nicht der Einkommenssteuer unterwor- fen, sofern der volle steuerbare Teil der Kapitalabfindung gleichzei- tig zum Kauf einer Rente verwendet wird, die vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliegt.
b) Für den Kauf der Rente ist mindestens der volle steuerbare Teil der Kapitalzahlung zu verwenden. § 28 des Gesetzes ist an- wendbar. Der steuerbare Teil der Kapitalzahlung gilt jedoch nicht als eigene Leistung der Rentenberechtigten (§ 11 bis StGV).
E. 3a Gemäss § 23 lit. k StG sind u.a. Kapitalzahlungen aus be- ruflicher Vorsorge (Säule 2) nicht der Einkommenssteuer unterwor- fen, sofern der volle steuerbare Teil der Kapitalabfindung gleichzei- tig zum Kauf einer Rente verwendet wird, die vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliegt.
E. 3b Für den Kauf der Rente ist mindestens der volle steuerbare Teil der Kapitalzahlung zu verwenden. § 28 des Gesetzes ist an- wendbar. Der steuerbare Teil der Kapitalzahlung gilt jedoch nicht als eigene Leistung der Rentenberechtigten (§ 11 bis StGV).
E. 4 a) Die Vorinstanz hat die Anwendung von § 23 lit. k StG
verneint mit der Begründung, die Rente, die gleichzeitig besteuert
werden könne, entspreche in keiner Art und Weise dem eingesetzten
Kapital. Somit entfalle die Möglichkeit, auf die Besteuerung der
Kapitalauszahlung (unter Höherbesteuerung der entsprechenden
Rente) zu verzichten. Mit dieser unglücklichen Formulierung wollte
die Vorinstanz zum Ausdruck bringen, dass § 23 lit. k StG vorliegend
nicht anwendbar sei, weil die jährliche Rente vom 1. August 1999 bis
zum 31. Juli 2006 lediglich Fr. 6'000.-- beträgt, und erst ab dem
1. August 2006 eine jährliche Rente von Fr. 30'000.-- entrichtet wird.
Sie ist offenbar der Auffassung, dass § 23 lit. k StG nur angewendet
werden kann, wenn gleichzeitig mit der Auszahlung einer Kapitalab-
findung aus 2. Säule ein Rentenvertrag abgeschlossen wird und so-
fort eine dem Alter des/der Rentenberechtigten und dem investierten
Kapital entsprechende, nach versicherungsmathematischen Grund-
sätzen errechnete (ohne Berücksichtigung allfälliger Überschussan-
2000
Steuerrekursgericht
418
teile in der Höhe grundsätzlich gleichbleibende) lebenslängliche
Rente zu fliessen beginnt.
b) In der ursprünglichen Fassung lautete § 23 lit. k StG wie
folgt:
"Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen Kapitalzahlungen aus
beruflicher Vorsorge (Säule 2) ..., sofern das volle Kapital
sofort
zum Kauf
einer Rente verwendet wird, welche vollumfänglich der Einkommenssteuer
unterliegt."
An der Sitzung vom 13. November 1987 der Grossratskommis-
sion für die Revision des Steuergesetzes wollte Frau Dr. Mörikofer
wissen, welche Bedeutung dem Wort "sofort" zukomme. Nach ihrer
Auffassung sollte eine Frist genannt werden.
Herr Dr. Rohr hielt dafür, das Wort "sofort" sei zu streichen. Es
könnte falsch verstanden werden in Fällen, in denen das Kapital früh
bezogen werde, aber die Rente erst ab 65 Jahren zu laufen beginne.
Herr Dr. Strickler schlug vor, das Wort "sofort" durch den Ausdruck
"gleichzeitig" zu ersetzen. Der Kapitalbezüger müsse sich im Zeit-
punkt der Auszahlung im Klaren sein, ob er mit dem Kapital eine
Rente kaufen wolle. Diese Aenderung von § 23 lit. k StG wurde
stillschweigend genehmigt (vgl. Protokoll der 19. Sitzung vom
13. November 1987).
Aus diesen Voten ergibt sich, dass es nach dem Willen des Ge-
setzgebers für die Anwendung von § 23 lit. k StG genügt, wenn der
Empfänger einer Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge vor oder
unmittelbar nach der Auszahlung den Willen zum Ausdruck bringt,
dass er mit dem ausbezahlten Kapital eine Rente kaufen will. Dieser
Wille ist grundsätzlich durch den Abschluss eines Vertrages auf Ein-
räumung einer lebenslänglichen Rente nachzuweisen. Es wird jedoch
nicht zusätzlich vorausgesetzt, dass bereits unmittelbar nach der Ka-
pitalauszahlung auch eine (aufgrund des Alters des Rentenempfän-
gers und des einbezahlten Kapitals nach versicherungsmathemati-
schen Grundsätzen berechnete) Rente zu fliessen beginnt. Der Ren-
2000
Kantonale Steuern
419
tenfluss kann nach dem Willen des Gesetzgebers auch aufgeschoben
werden.
Auch aus dem Passus "zum Kauf einer Rente verwendet wird,
die
vollumfänglich der
Einkommenssteuer unterliegt
" kann nicht
abgeleitet werden, dass an Stelle der Kapitalzahlung sofort und unter
Berücksichtigung der Lebenserwartung des Empfängers eine der
Kapitalabfindung betragsmässig entsprechende Rente treten muss.
Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die (zumindest) aus
dem steuerbaren Teil der Kapitalzahlung (Auszahlung abzüglich
anrechenbare eigene Beiträge) gekaufte Rente in der ordentlichen
Einkommenssteuerveranlagung zu 100 % (also vollumfänglich),
ohne Gewährung eines Freibetrages (wie bei der Jahressteuer), der
Besteuerung unterliegt, denn der grundsätzlich steuerbare Teil der
Kapitalzahlung gilt diesfalls nicht als eigene Leistung des Rentenbe-
rechtigten (§ 11
bis
StGV).
c) Das StRG kommt daher unter Berücksichtigung der Geset-
zesmaterialien zum Schluss, dass im vorliegenden Fall einer soforti-
gen, betragsmässig "gestaffelten" Rente, analog der in den Beratun-
gen erwähnten aufgeschobenen Rente, § 23 lit. k StG anzuwenden
ist, denn es ist auch in einem solchen Fall die verpönte doppelte Be-
lastung von Kapitalzahlung und Rente zu vermeiden (vgl.
Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steu-
ergesetz, Muri-Bern 1991, N 65 zu § 23 StG). Die Kapitalzahlung
aus 2. Säule von Fr. 359'394.-- ist demzufolge steuerfrei. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Falle des Todes
beider Rekurrenten eine Rückgewährssumme ausbezahlt wird. Es
kann offen gelassen werden, ob und allenfalls wie diese zu besteuern
ist.
E. 4a Die Vorinstanz hat die Anwendung von § 23 lit. k StG verneint mit der Begründung, die Rente, die gleichzeitig besteuert werden könne, entspreche in keiner Art und Weise dem eingesetzten Kapital. Somit entfalle die Möglichkeit, auf die Besteuerung der Kapitalauszahlung (unter Höherbesteuerung der entsprechenden Rente) zu verzichten. Mit dieser unglücklichen Formulierung wollte die Vorinstanz zum Ausdruck bringen, dass § 23 lit. k StG vorliegend nicht anwendbar sei, weil die jährliche Rente vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2006 lediglich Fr. 6'000.-- beträgt, und erst ab dem
1. August 2006 eine jährliche Rente von Fr. 30'000.-- entrichtet wird. Sie ist offenbar der Auffassung, dass § 23 lit. k StG nur angewendet werden kann, wenn gleichzeitig mit der Auszahlung einer Kapitalab- findung aus 2. Säule ein Rentenvertrag abgeschlossen wird und so- fort eine dem Alter des/der Rentenberechtigten und dem investierten Kapital entsprechende, nach versicherungsmathematischen Grund- sätzen errechnete (ohne Berücksichtigung allfälliger Überschussan- 2000 Steuerrekursgericht 418 teile in der Höhe grundsätzlich gleichbleibende) lebenslängliche Rente zu fliessen beginnt.
E. 4b In der ursprünglichen Fassung lautete § 23 lit. k StG wie
folgt:
"Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen Kapitalzahlungen aus
beruflicher Vorsorge (Säule 2) ..., sofern das volle Kapital
sofort
zum Kauf
einer Rente verwendet wird, welche vollumfänglich der Einkommenssteuer
unterliegt."
An der Sitzung vom 13. November 1987 der Grossratskommis-
sion für die Revision des Steuergesetzes wollte Frau Dr. Mörikofer
wissen, welche Bedeutung dem Wort "sofort" zukomme. Nach ihrer
Auffassung sollte eine Frist genannt werden.
Herr Dr. Rohr hielt dafür, das Wort "sofort" sei zu streichen. Es
könnte falsch verstanden werden in Fällen, in denen das Kapital früh
bezogen werde, aber die Rente erst ab 65 Jahren zu laufen beginne.
Herr Dr. Strickler schlug vor, das Wort "sofort" durch den Ausdruck
"gleichzeitig" zu ersetzen. Der Kapitalbezüger müsse sich im Zeit-
punkt der Auszahlung im Klaren sein, ob er mit dem Kapital eine
Rente kaufen wolle. Diese Aenderung von § 23 lit. k StG wurde
stillschweigend genehmigt (vgl. Protokoll der 19. Sitzung vom
13. November 1987).
Aus diesen Voten ergibt sich, dass es nach dem Willen des Ge-
setzgebers für die Anwendung von § 23 lit. k StG genügt, wenn der
Empfänger einer Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge vor oder
unmittelbar nach der Auszahlung den Willen zum Ausdruck bringt,
dass er mit dem ausbezahlten Kapital eine Rente kaufen will. Dieser
Wille ist grundsätzlich durch den Abschluss eines Vertrages auf Ein-
räumung einer lebenslänglichen Rente nachzuweisen. Es wird jedoch
nicht zusätzlich vorausgesetzt, dass bereits unmittelbar nach der Ka-
pitalauszahlung auch eine (aufgrund des Alters des Rentenempfän-
gers und des einbezahlten Kapitals nach versicherungsmathemati-
schen Grundsätzen berechnete) Rente zu fliessen beginnt. Der Ren-
2000
Kantonale Steuern
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tenfluss kann nach dem Willen des Gesetzgebers auch aufgeschoben
werden.
Auch aus dem Passus "zum Kauf einer Rente verwendet wird,
die
vollumfänglich der
Einkommenssteuer unterliegt
" kann nicht
abgeleitet werden, dass an Stelle der Kapitalzahlung sofort und unter
Berücksichtigung der Lebenserwartung des Empfängers eine der
Kapitalabfindung betragsmässig entsprechende Rente treten muss.
Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die (zumindest) aus
dem steuerbaren Teil der Kapitalzahlung (Auszahlung abzüglich
anrechenbare eigene Beiträge) gekaufte Rente in der ordentlichen
Einkommenssteuerveranlagung zu 100 % (also vollumfänglich),
ohne Gewährung eines Freibetrages (wie bei der Jahressteuer), der
Besteuerung unterliegt, denn der grundsätzlich steuerbare Teil der
Kapitalzahlung gilt diesfalls nicht als eigene Leistung des Rentenbe-
rechtigten (§ 11
bis
StGV).
E. 4c Das StRG kommt daher unter Berücksichtigung der Geset- zesmaterialien zum Schluss, dass im vorliegenden Fall einer soforti- gen, betragsmässig "gestaffelten" Rente, analog der in den Beratun- gen erwähnten aufgeschobenen Rente, § 23 lit. k StG anzuwenden ist, denn es ist auch in einem solchen Fall die verpönte doppelte Be- lastung von Kapitalzahlung und Rente zu vermeiden (vgl. Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, Muri-Bern 1991, N 65 zu § 23 StG). Die Kapitalzahlung aus 2. Säule von Fr. 359'394.-- ist demzufolge steuerfrei. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Falle des Todes beider Rekurrenten eine Rückgewährssumme ausbezahlt wird. Es kann offen gelassen werden, ob und allenfalls wie diese zu besteuern ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Steuerrekursgericht 17.08.2000 AGVE 2000 97 Argovie Steuerrekursgericht 17.08.2000 AGVE 2000 97 Argovia Steuerrekursgericht 17.08.2000 AGVE 2000 97
97 Einkommenssteuer; Kauf einer Rente mit Kapitalzahlung aus beruflicherVorsorge (§ 23 lit. k StG).- Für die Steuerfreiheit genügt es, wenn der Empfänger einerKapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge vor oder unmittelbarnach der Auszahlung durch den Abschluss eines Vertrages den Willenzum Ausdruck bringt,...
AGVE 2000 97 S.416 2000 Steuerrekursgericht 416 [...] 97 Einkommenssteuer; Kauf einer Rente mit Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge (§ 23 lit. k StG).
- Für die Steuerfreiheit genügt es, wenn der Empfänger einer Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge vor oder unmittelbar nach der Auszahlung durch den Abschluss eines Vertrages den Willen zum Ausdruck bringt, dass er mit dem ausbezahlten Kapital eine lebenslängliche Rente kaufen will; der Rentenfluss kann aufgeschoben werden.
17. August 2000 in Sachen M., RV.2000.50084/K 7029 2000 Kantonale Steuern 417 Aus den Erwägungen
2. Der Rekurrent hat am 26. Juli 1999 von der "BVG-Sammel- stiftung der Rentenanstalt, B. AG, L." eine Kapitalzahlung von Fr. 359'394.-- erhalten. Er beantragt, es sei die darauf (abzüglich 20 % eigene Beiträge) erhobene Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B aufzuheben, weil diese Kapitalzahlung gleichzeitig zum Kauf einer Rente verwendet worden sei. Es liege ein Fall von § 23 lit. k StG vor.
3. a) Gemäss § 23 lit. k StG sind u.a. Kapitalzahlungen aus be- ruflicher Vorsorge (Säule 2) nicht der Einkommenssteuer unterwor- fen, sofern der volle steuerbare Teil der Kapitalabfindung gleichzei- tig zum Kauf einer Rente verwendet wird, die vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliegt.
b) Für den Kauf der Rente ist mindestens der volle steuerbare Teil der Kapitalzahlung zu verwenden. § 28 des Gesetzes ist an- wendbar. Der steuerbare Teil der Kapitalzahlung gilt jedoch nicht als eigene Leistung der Rentenberechtigten (§ 11 bis StGV).
4. a) Die Vorinstanz hat die Anwendung von § 23 lit. k StG verneint mit der Begründung, die Rente, die gleichzeitig besteuert werden könne, entspreche in keiner Art und Weise dem eingesetzten Kapital. Somit entfalle die Möglichkeit, auf die Besteuerung der Kapitalauszahlung (unter Höherbesteuerung der entsprechenden Rente) zu verzichten. Mit dieser unglücklichen Formulierung wollte die Vorinstanz zum Ausdruck bringen, dass § 23 lit. k StG vorliegend nicht anwendbar sei, weil die jährliche Rente vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2006 lediglich Fr. 6'000.-- beträgt, und erst ab dem
1. August 2006 eine jährliche Rente von Fr. 30'000.-- entrichtet wird. Sie ist offenbar der Auffassung, dass § 23 lit. k StG nur angewendet werden kann, wenn gleichzeitig mit der Auszahlung einer Kapitalab- findung aus 2. Säule ein Rentenvertrag abgeschlossen wird und so- fort eine dem Alter des/der Rentenberechtigten und dem investierten Kapital entsprechende, nach versicherungsmathematischen Grund- sätzen errechnete (ohne Berücksichtigung allfälliger Überschussan- 2000 Steuerrekursgericht 418 teile in der Höhe grundsätzlich gleichbleibende) lebenslängliche Rente zu fliessen beginnt.
b) In der ursprünglichen Fassung lautete § 23 lit. k StG wie folgt: "Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen Kapitalzahlungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 2) ..., sofern das volle Kapital sofort zum Kauf einer Rente verwendet wird, welche vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliegt." An der Sitzung vom 13. November 1987 der Grossratskommis- sion für die Revision des Steuergesetzes wollte Frau Dr. Mörikofer wissen, welche Bedeutung dem Wort "sofort" zukomme. Nach ihrer Auffassung sollte eine Frist genannt werden. Herr Dr. Rohr hielt dafür, das Wort "sofort" sei zu streichen. Es könnte falsch verstanden werden in Fällen, in denen das Kapital früh bezogen werde, aber die Rente erst ab 65 Jahren zu laufen beginne. Herr Dr. Strickler schlug vor, das Wort "sofort" durch den Ausdruck "gleichzeitig" zu ersetzen. Der Kapitalbezüger müsse sich im Zeit- punkt der Auszahlung im Klaren sein, ob er mit dem Kapital eine Rente kaufen wolle. Diese Aenderung von § 23 lit. k StG wurde stillschweigend genehmigt (vgl. Protokoll der 19. Sitzung vom
13. November 1987). Aus diesen Voten ergibt sich, dass es nach dem Willen des Ge- setzgebers für die Anwendung von § 23 lit. k StG genügt, wenn der Empfänger einer Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge vor oder unmittelbar nach der Auszahlung den Willen zum Ausdruck bringt, dass er mit dem ausbezahlten Kapital eine Rente kaufen will. Dieser Wille ist grundsätzlich durch den Abschluss eines Vertrages auf Ein- räumung einer lebenslänglichen Rente nachzuweisen. Es wird jedoch nicht zusätzlich vorausgesetzt, dass bereits unmittelbar nach der Ka- pitalauszahlung auch eine (aufgrund des Alters des Rentenempfän- gers und des einbezahlten Kapitals nach versicherungsmathemati- schen Grundsätzen berechnete) Rente zu fliessen beginnt. Der Ren- 2000 Kantonale Steuern 419 tenfluss kann nach dem Willen des Gesetzgebers auch aufgeschoben werden. Auch aus dem Passus "zum Kauf einer Rente verwendet wird, die vollumfänglich der Einkommenssteuer unterliegt " kann nicht abgeleitet werden, dass an Stelle der Kapitalzahlung sofort und unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Empfängers eine der Kapitalabfindung betragsmässig entsprechende Rente treten muss. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die (zumindest) aus dem steuerbaren Teil der Kapitalzahlung (Auszahlung abzüglich anrechenbare eigene Beiträge) gekaufte Rente in der ordentlichen Einkommenssteuerveranlagung zu 100 % (also vollumfänglich), ohne Gewährung eines Freibetrages (wie bei der Jahressteuer), der Besteuerung unterliegt, denn der grundsätzlich steuerbare Teil der Kapitalzahlung gilt diesfalls nicht als eigene Leistung des Rentenbe- rechtigten (§ 11 bis StGV).
c) Das StRG kommt daher unter Berücksichtigung der Geset- zesmaterialien zum Schluss, dass im vorliegenden Fall einer soforti- gen, betragsmässig "gestaffelten" Rente, analog der in den Beratun- gen erwähnten aufgeschobenen Rente, § 23 lit. k StG anzuwenden ist, denn es ist auch in einem solchen Fall die verpönte doppelte Be- lastung von Kapitalzahlung und Rente zu vermeiden (vgl. Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steu- ergesetz, Muri-Bern 1991, N 65 zu § 23 StG). Die Kapitalzahlung aus 2. Säule von Fr. 359'394.-- ist demzufolge steuerfrei. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Falle des Todes beider Rekurrenten eine Rückgewährssumme ausbezahlt wird. Es kann offen gelassen werden, ob und allenfalls wie diese zu besteuern ist.