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AGVE_2000_85

Aargau · 2000-12-07 · Deutsch AG

Zuständigkeit. Beschwerdelegitimation. Kostenauflage. - Ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Hauptpunkt gegeben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte wie die Kostenverlegung; der Kostenpunkt kann auch allein angefochten werden (Erw. I/1). - Schutzwürdiges Interesse als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation: Gegeben, soweit die Befreiung von Verfahrenskosten verlangt wird, nicht aber hinsichtlich der Frage, wer sonst die Kosten zu tragen hat (Erw. I/2). - Kostenauflage an den obsiegenden Beschwerdeführer wegen verspäteten Vorbringens von Sachverhaltselementen, aber in der Regel nicht wegen verspäteten Vorbringens rechtlicher Argumente (Erw. II).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.12.2000 AGVE_2000_85

Zuständigkeit. Beschwerdelegitimation. Kostenauflage.

- Ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Hauptpunkt gegeben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte wie die Kostenverlegung; der Kostenpunkt kann auch allein angefochten werden (Erw. I/1).

- Schutzwürdiges Interesse als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation: Gegeben, soweit die Befreiung von Verfahrenskosten verlangt wird, nicht aber hinsichtlich der Frage, wer sonst die Kosten zu tragen hat (Erw. I/2).

- Kostenauflage an den obsiegenden Beschwerdeführer wegen verspäteten Vorbringens von Sachverhaltselementen, aber in der Regel nicht wegen verspäteten Vorbringens rechtlicher Argumente (Erw. II).

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