8 Art. 84 SchKG.Der Gesetzgeber hat mit dem in Art. 84 SchKG statuierten Beschleunigungsgebot eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs vorgesehen, sodass der Rechtsöffnungsrichter nach Einholung der schriftlichen Stellungnahme des Betriebenen ohne Ansetzung einer Verhandlung und ohneBerücksichtigung...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 04.10.2000 AGVE 2000 8 Argovie Obergericht/Handelsgericht 04.10.2000 AGVE 2000 8 Argovia Obergericht/Handelsgericht 04.10.2000 AGVE 2000 8
8 Art. 84 SchKG.Der Gesetzgeber hat mit dem in Art. 84 SchKG statuierten Beschleunigungsgebot eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs vorgesehen, sodass der Rechtsöffnungsrichter nach Einholung der schriftlichen Stellungnahme des Betriebenen ohne Ansetzung einer Verhandlung und ohneBerücksichtigung...
AGVE 2000 8 S.42 2000 Obergericht 42 [...] 8 Art. 84 SchKG. Der Gesetzgeber hat mit dem in Art. 84 SchKG statuierten Beschleuni- gungsgebot eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs vorgesehen, so 2000 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 43 dass der Rechtsöffnungsrichter nach Einholung der schriftlichen Stel- lungnahme des Betriebenen ohne Ansetzung einer Verhandlung und ohne Berücksichtigung nachträglich eingereichter Beweismittel seinen Ent- scheid fällen darf. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 19. Oktober 2000 in Sachen N.A.B. gegen S. L. Aus den Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Rechtsöffnungs- richter dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegen- heit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. Diese Regelung lässt den Kantonen die Wahl zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren (Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 41 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen). Aus der Formulierung geht klar her- vor, dass der Bundesgesetzgeber für das im Summarverfahren abzu- wandelnde Rechtsöffnungsverfahren im Vergleich zum ordentlichen Verfahren auch in Bezug auf den Gehörsanspruch Einschränkungen vornehmen wollte. Hätte der Bundesgesetzgeber den Parteien das volle rechtliche Gehör gewähren wollen, so hätte er den Rechtsöff- nungsrichter nicht dazu angehalten, seinen Entscheid in der kurzen Frist von fünf Tagen zu erlassen. Der Anspruch auf Gewährung des vollen rechtlichen Gehörs und das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG sind nicht miteinander vereinbar. In diesem Interessenkonflikt hat sich der Gesetzgeber klar für die zeitliche Be- schleunigung und damit die Beschränkung des rechtlichen Gehörs ausgesprochen. Darauf weist auch die Verwendung des Wortes "da- nach" in der erwähnten Bestimmung hin. Nach Eingang des Gesuchs ist der Gegenpartei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben oder es ist zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen. Das 2000 Obergericht 44 kantonale summarische Verfahren stellt dem Ermessen des Summar- richters anheim, welchen dieser beiden Wege er wählt (§ 292 ZPO).
b) Bei der gesetzlich genannten Frist von fünf Tagen zur Eröff- nung des Entscheids handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die gemäss Lehre und Praxis nur dahin ausgelegt werden kann, dass Art. 84 SchKG jeden Verfahrensaufschub verbietet (Staehelin, a.a.O., N. 62 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen). Damit im Einklang steht auch Art. 82 Abs. 2 SchKG, gemäss welchem der Betriebene Ein- wendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaub- haft zu machen hat. Unter diesem Aspekt sind die Beweismittel, die von den Parteien angerufen werden können, beschränkt (Staehelin, a.a.O., N. 56 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen). Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren gelangen von Bundesrechts wegen grund- sätzlich alle Beweismittel zur Verwertung, soweit das Rechtsöff- nungsverfahren dadurch keine Verzögerung erfährt. Der Rechtsöff- nungsrichter wird aber aufgrund des Rechtsöffnungsbegehrens oder einer Stellungnahme des Betriebenen keine Beweisanordnung im Sinne von § 205 ZPO erlassen und gestützt darauf Zeugen vorladen, da ein derartiges Vorgehen wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung Art. 84 SchKG verletzte. Hingegen hat er die an der Gerichtsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren offerierten und sofort abnehmbaren Beweismittel zu berücksichtigen. Auf diese Wei- se ist gewährleistet, dass der Betriebene Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft machen kann.
c) Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorin- stanz nach Einholung der Stellungnahme (Klageantwort) beim Be- klagten auf die Ansetzung einer Verhandlung verzichten durfte. Das rechtliche Gehör wurde dadurch nicht verletzt. Falls keine Verhand- lung durchgeführt wird, hat der Schuldner, der seine Einwendungen mit Zeugenbeweis führen will, in der Klageantwort schriftliche Er- klärungen dieser Personen einzureichen (Staehelin, a.a.O., N. 56 zu Art. 84 SchKG mit Hinweisen), auch wenn der Beklagte in der Be- schwerde zu Recht darauf hinweist, dass die vorgängige Kontaktie- 2000 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45 rung von Zeugen und Einholung von schriftlichen Erklärungen einen negativen Einfluss auf den Beweiswert der Aussagen haben kann (Beschwerde S. 5). Allerdings stellt diesbezüglich das Gewicht der Zeugenaussage unter Strafdrohung in einem späteren Prozess nach wie vor ein genügendes Gegengewicht dar. Ein Anspruch auf Durch- führung einer Verhandlung unter Vorladung der angebotenen Zeugen besteht wegen des Beschleunigungsgebotes nicht.