Akteneinsicht in Referenzauskünfte. - Das Akteneinsichtsrecht ist im SubmD abschliessend geregelt (Erw. 2/a). - Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens besteht bezüglich Referenzangaben grundsätzlich ein umfassendes Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht (Erw. 2/b). - Im Normalfall ist das Interesse des nicht berücksichtigten Anbietenden an der Offenlegung belastender Referenzauskünfte erheblich grösser und gewichtiger als die Interessen der Vergabestelle und des Referenzgebers an der Geheimhaltung (Erw. 2/b/cc/ddd).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.02.2000 AGVE_2000_67
Akteneinsicht in Referenzauskünfte.
- Das Akteneinsichtsrecht ist im SubmD abschliessend geregelt (Erw. 2/a).
- Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens besteht bezüglich Referenzangaben grundsätzlich ein umfassendes Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht (Erw. 2/b).
- Im Normalfall ist das Interesse des nicht berücksichtigten Anbietenden an der Offenlegung belastender Referenzauskünfte erheblich grösser und gewichtiger als die Interessen der Vergabestelle und des Referenzgebers an der Geheimhaltung (Erw. 2/b/cc/ddd).
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