II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht6 Art. 56, 63 und 174 SchKG.Die Mitteilung des Konkursentscheids ist nach der Rechtsprechung desBundesgerichts keine Betreibungshandlung und hat ohne Rücksicht aufdie Betreibungsferien (Art. 56 SchKG) zu erfolgen. Die Betreibungsferiensind deshalb für die Berechnung...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 04.05.2000 AGVE 2000 6 Argovie Obergericht/Handelsgericht 04.05.2000 AGVE 2000 6 Argovia Obergericht/Handelsgericht 04.05.2000 AGVE 2000 6
II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht6 Art. 56, 63 und 174 SchKG.Die Mitteilung des Konkursentscheids ist nach der Rechtsprechung desBundesgerichts keine Betreibungshandlung und hat ohne Rücksicht aufdie Betreibungsferien (Art. 56 SchKG) zu erfolgen. Die Betreibungsferiensind deshalb für die Berechnung...
AGVE 2000 6 S.41 2000 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 41 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 6 Art. 56, 63 und 174 SchKG. Die Mitteilung des Konkursentscheids ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Betreibungshandlung und hat ohne Rücksicht auf die Betreibungsferien (Art. 56 SchKG) zu erfolgen. Die Betreibungsferien sind deshalb für die Berechnung der Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174 SchKG ohne Bedeutung. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 4. Mai 2000 in Sachen A. Kranken- und Unfallversicherung gegen P. S. Aus den Erwägungen
1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Kon- kursgerichts innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Der Konkursentscheid der Gerichts- präsidentin 4 des Bezirksgerichts B. vom 6. April 2000 wurde dem Beklagten am 11. April 2000 zugestellt und damit eröffnet. Die zehn- tägige Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG begann so- mit am 12. April 2000 zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endete infolge der gesetzlichen Osterfeiertage am 25. April 2000 (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die Mitteilung des Konkursentscheids ist keine Be- treibungshandlung und hat ohne Rücksicht auf die Betreibungsferien zu erfolgen (BGE 120 Ib 250; Bauer, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 40 zu Art. 56 SchKG). Die Betreibungsferien sind deshalb entge- gen den Ausführungen in der Weiterziehung für die Berechnung der Weiterziehungsfrist ohne Bedeutung. Die Weiterziehung vom
26. April 2000 erweist sich demnach als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.