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AGVE_2000_57

Aargau · 2000-12-10 · Deutsch AG

Nutzungsplanung; Beschwerde an den Regierungsrat gemäss § 26 BauG. - Die Beschwerde an den Regierungsrat gilt auch dann als zweitinstanzliches Verfahren, wenn die Beschwerde erst durch den Entscheid des nach § 25 BauG zuständigen Organs veranlasst wurde.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 10.12.2000 AGVE_2000_57

Nutzungsplanung; Beschwerde an den Regierungsrat gemäss § 26 BauG.

- Die Beschwerde an den Regierungsrat gilt auch dann als zweitinstanzliches Verfahren, wenn die Beschwerde erst durch den Entscheid des nach § 25 BauG zuständigen Organs veranlasst wurde.

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