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AGVE_2000_56

Aargau · 2000-11-07 · Deutsch AG

Öffentliches Interesse an der Pfadfinderbewegung und an einem Pfadfinderhaus. - Der Betrieb eines Pfadihauses liegt im öffentlichen Interesse und ist in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform. Der Entscheid, in welche Zone zugewiesen wird, obliegt der Gemeinde, wenn mehrere zur Auswahl stehende Zonen planungsrechtlich konform sind.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.11.2000 AGVE_2000_56

Öffentliches Interesse an der Pfadfinderbewegung und an einem Pfadfinderhaus.

- Der Betrieb eines Pfadihauses liegt im öffentlichen Interesse und ist in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform. Der Entscheid, in welche Zone zugewiesen wird, obliegt der Gemeinde, wenn mehrere zur Auswahl stehende Zonen planungsrechtlich konform sind.

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