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AGVE_2000_55

Aargau · 2000-05-31 · Deutsch AG

Planungsermessen der Gemeinde. Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren. - Das Ermessen der Planungsträger ist auch im Falle einer (erstmaligen) Teilgenehmigung einer Nutzungsplanung verbunden mit einer Rückweisung nicht eingeschränkt. Aus Art. 21 RPG ergibt sich keine Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz. - Der Rechtsschutzanspruch verlangt eine volle Überprüfung des kommunalen Planungsentscheids, insbesondere der Ermessensbetätigung.

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.05.2000 AGVE_2000_55

Planungsermessen der Gemeinde. Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren.

- Das Ermessen der Planungsträger ist auch im Falle einer (erstmaligen) Teilgenehmigung einer Nutzungsplanung verbunden mit einer Rückweisung nicht eingeschränkt. Aus Art. 21 RPG ergibt sich keine Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz.

- Der Rechtsschutzanspruch verlangt eine volle Überprüfung des kommunalen Planungsentscheids, insbesondere der Ermessensbetätigung.

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