Probeweise Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter Weisungen und Auflagen - Entlassung unter Auflage medizinischer Behandlung ist keine Zwangsmassnahme; Anordnung der Behandlungsart gehört in den Fachbereich der Ärzte; Androhung der Wiedereinweisung bei Nichtbefolgung einer Auflage nicht zulässig. - Auflage betreffend Art der Medikation greift in Fachbereich der Ärzte ein.
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.10.2000 AGVE_2000_52
Probeweise Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter Weisungen und Auflagen
- Entlassung unter Auflage medizinischer Behandlung ist keine Zwangsmassnahme; Anordnung der Behandlungsart gehört in den Fachbereich der Ärzte; Androhung der Wiedereinweisung bei Nichtbefolgung einer Auflage nicht zulässig.
- Auflage betreffend Art der Medikation greift in Fachbereich der Ärzte ein.
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