Rechtsmittel, Formerfordernis der Schriftlichkeit. - Ein mittels Fax eingereichtes Rechtsmittel ist ungültig, da die Originalunterschrift fehlt. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 1-3). - Dies gilt auch für die Einsprache gegen die Steuerveranlagung (Erw. 3/c).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.12.2000 AGVE_2000_44
Rechtsmittel, Formerfordernis der Schriftlichkeit.
- Ein mittels Fax eingereichtes Rechtsmittel ist ungültig, da die Originalunterschrift fehlt. Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nicht anzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 1-3).
- Dies gilt auch für die Einsprache gegen die Steuerveranlagung (Erw. 3/c).
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