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AGVE 2000 30

Aargau · 2000-05-01 · Deutsch AG

I. Kostenverteilung zwischen jur. Personen desöffentlichen Rechts30 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten des Regionalverkehrs.- Rechtsgleichheit in der Gesetzgebung (Erw. 2)- Abweichen vom Legalitätsprinzip im Härtefall gemäss § 13 ÖVD(Einzelfallgerechtigkeit) ? (Erw. 3)

Sachverhalt

Gestützt auf ÖVG und ÖVD verfügte der Regierungsrat für die

Gemeinde Suhr den zu leistenden Gemeindebeitrag an die Kosten

des öffentlichen Regionalverkehrs. Die Gemeinde Suhr zweifelte

nicht an der Richtigkeit der Berechnung, beantragte aber mit Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde, die Bahnfahren ab Suhr seien zwar

dreifach zu zählen, aber nur zu 50 % anzurechen.

Aus den Erwägungen

2. a) Die Einwohnergemeinde Suhr macht geltend, die undiffe-

renzierte Anwendung der Bestimmungen des ÖVD führe unter Be-

rücksichtigung des Umstandes, dass rund die Hälfte der Wohnbevöl-

kerung im Aarauer Feld Wohnsitz habe und damit aus den Bahnab-

fahrten absolut keinen Nutzen ziehe, sowie mit Blick auf die Tatsa-

che, dass drei Verkehrsträger dieselben und im Übrigen ungenügen-

den Leistungen erbrächten, zu einem für die Einwohnergemeinde

Suhr stossenden Ergebnis und zu einer ungerechtfertigten Benach-

2000

Verwaltungsgericht

98

teiligung gegenüber den anderen Gemeinden, insbesondere B., A.

und W. Damit wird sinngemäss der Einwand erhoben, die Regelung

im ÖVD wirke sich zumindest für die Einwohnergemeinde Suhr

rechtsungleich aus.

b) Das Rechtsgleichheitsgebot gilt in der Schweiz seit jeher un-

bestritten für Rechtssetzung und Rechtsanwendung (Georg Müller,

in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-

nossenschaft, Basel, Zürich, Bern 1991 [Kommentar BV], Art. 4

Rz. 30; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze

gleich, Bern 1985, S. 60 f.). Ein Erlass verletzt den Grundsatz der

Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche

Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu

regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen

unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die

Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe

seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner

Ungleichheit ungleich behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich

der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung

auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine recht-

liche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden

Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschie-

den beantwortet werden je nach den herrschenden Anschauungen

und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser

Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestal-

tungsfreiheit (BGE 124 II 213; 121 I 104; 118 IV 195; Müller, Kom-

mentar BV, a.a.O., Art. 4 Rz. 32).

c) Das Bundeseisenbahngesetz (EBG) vom 20. Dezember 1957

in Verbindung mit der Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und

Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz (Abgeltungsverordnung, ADFV)

vom 18. Dezember 1995 sowie der Verordnung über die Anteile der

Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr

(KAV) vom 18. Dezember 1995 hat einen massgeblichen Einfluss

auf die Gesetzgebung der Kantone im Bereich des öffentlichen Ver-

2000

Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts

99

kehrs, da Lastenverschiebungen zuungunsten der Kantone vorge-

nommen und Subventionsvoraussetzungen normiert wurden.

- Der Kanton Aargau hat gestützt auf die bundesrechtlichen

Vorgaben mit Änderung des ÖVG vom 5. März 1996 die

Grundsätze der Kostenverteilung im öffentlichen Verkehr wie

folgt geregelt:

- Die Gemeinden beteiligen sich an den Aufwendungen des

Kantons für den Regionalverkehr - mit Ausnahme der Son-

derleistung - im Umfang von bis zu einem Drittel (Gemeinde-

anteil, § 5 Abs. 2 ÖVG).

- Der Gemeindeanteil wird nach dem Kriterium der Verkehrsbe-

dienung und der Einwohnerzahl unter den Gemeinden aufge-

teilt (§ 5 Abs. 2 ÖVG).

- Sonderleistungen des Regionalverkehrs werden speziell gere-

gelt (§ 5 Abs. 2 und 3 ÖVG).

- Im Agglomerationsverkehr übernimmt der Kanton einen Anteil

von 20 bis 35 % der anerkannten ungedeckten Betriebskosten

(§ 6 Abs. 3 ÖVG).

- Der Grosse Rat bestimmt die Höhe der Beteiligung der Ge-

meinde am Regionalverkehr sowie des Kantons im Agglome-

rationsverkehr in einem Dekret (§§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 und 8

ÖVG).

(Vgl. dazu Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau

an den Grossen Rat betreffend das Dekret über die Beteiligung von

Kanton und Gemeinden an den Kosten des Öffentlichen Verkehrs

[ÖVD] vom 18. Dezember 1996 [im Folgenden: Botschaft ÖVD]).

Das ÖVG nennt als massgebliche Faktoren für die Bestimmung

des Beitrags einer Gemeinde an die Kosten des Regionalverkehrs die

Verkehrsbedienung sowie die Einwohnerzahl (§ 5 Abs. 2 ÖVG).

Bedienungsfaktor und Einwohnerfaktor stellen die rechnerischen

Grössen dar, um den Beitragssatz einer Gemeinde zu bestimmen. Der

Bedienungsfaktor entspricht der Anzahl Kursabfahrten aus einer Ge-

meinde, bezogen auf einen festgelegten Zeitraum; gezählt wird die

2000

Verwaltungsgericht

100

Abfahrt eines Kurses aus der Gemeinde, nicht etwa die Zahl der

Abfahrten von einzelnen Haltestellen. Da Zentrumsgemeinden oder

Gemeinden mit Knotenfunktion in der Regel eine überdurchschnittli-

che Anzahl an Kursabfahrten aufweisen, von denen aber in starkem

Ausmass auch andere Gemeinden profitieren, wurde bei der Konkre-

tisierung der Vorgaben des ÖVG in § 9 Abs. 1 ÖVD ein Dämpfungs-

faktor eingeführt, der gewährleisten soll, dass die steigende Anzahl

an Kursabfahrten die Verteilzahl nicht linear erhöht, sondern die

Belastung der Gemeinden mit steigendem Angebot degressiv verläuft

(eine 10fache Erhöhung der Abfahrten erhöht den Bedienungsfaktor

nicht um 10, sondern bloss um den Faktor 4; vgl. § 9 Abs. 4 ÖVD).

Dasselbe gilt sinngemäss für den Einwohnerfaktor, welcher

sicherstellen soll, dass die Einwohnerzahl nicht direkt als Quotient

übernommen, sondern um den Faktor p gedämpft wird (§ 11 ÖVD).

Die Einführung von Dämpfungsfaktoren und vor allem deren Ge-

wichtung wurde in der Verkehrskommission gestützt auf Berech-

nungsvarianten des Baudepartements, Abteilung Verkehr, im Zu-

sammenhang mit der Erarbeitung des ÖVD eingehend diskutiert

(vgl. Protokoll der Verkehrskommission des Grossen Rates vom

14. Dezember 1995, S. 158 ff.); dabei war klar, dass eine Verteilregel

immer zu gewissen Pauschalierungen führt und kaum je die einzig

richtige sein kann (vgl. Protokoll der Verkehrskommission des Gros-

sen Rates vom 14. Dezember 1995, S. 158, Votum Howald). Der

Gesetzgeber hat sich trotzdem auf die heute gültige Fassung geeinigt

in der Meinung, damit möglichst rechtsgleich legiferiert zu haben.

c) Die beiden Kenngrössen Einwohnerfaktor und Bedienungs-

faktor sind grundsätzlich geeignete Kriterien, um die Beteiligung der

einzelnen Gemeinden am Gemeindeanteil von 16 % der Gesamt-

kosten zu berechnen. Die Einwohnerzahl berücksichtigt den poten-

ziellen Kundenkreis und ist damit Ausdruck der Inanspruchnahme

öffentlicher Verkehrsmittel; der Bedienungsfaktor berücksichtigt das

Angebot, welches der Bevölkerung der betreffenden Gemeinde auch

tatsächlich zur Verfügung steht. Im Vergleich zu Beteiligungen, die

2000

Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts

101

sich an der Finanzkraft der Gemeinde orientieren (vgl. die Regelun-

gen in den Kantonen Zürich, Luzern und Bern in Anhang 3 zu den

"Vorstellungen der Abteilung Verkehr" zum Vorentwurf des Dekrets

über die Beteiligung von Kanton und Gemeinden an den Kosten des

öffentlichen Verkehrs vom 24. November 1995), hat der Kanton Aar-

gau eine sachbezogenere und rechtsgleichere Lösung gewählt. Dabei

ist unbestritten, dass einzelne Gemeinden wegen ihrer Knoten-

punktfunktion oder wegen grosser Einwohnerzahl unter Umständen

stärker belastet werden als angemessen. Dem hat der Gesetzgeber

mit der Einführung von Dämpfungsmechanismen aber ausreichend

Rechnung getragen. Gerade die Dämpfungsfaktoren führen im Fall

der Einwohnergemeinde S. zu einer spürbaren Entlastung, weil

sowohl die Einwohnerzahl als auch die Anzahl gewichteter Abfahr-

ten deutlich über dem kantonalen Mittel liegen. Es kann mithin nicht

davon ausgegangen werden, dass den Berechnungskriterien keine

sachlichen Unterscheidungsmerkmale zugrunde liegen. Wie der Re-

gierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, hat der

Gesetzgeber im ÖVD eine sehr detaillierte Regelung zur Beteiligung

der Gemeinden an den Kosten des öffentlichen Verkehrs erlassen und

dabei die Interessenlage der Gemeinden bestmöglich, d.h. nach ob-

jektivierbaren Kriterien wie Kursabfahrten und Qualität der Ver-

kehrsmittel (3-facher Gewichtung von Bahnen gegenüber Bussen)

berücksichtigt und zudem durch die Einführung der Dämpfungsex-

ponenten q und p, welche den sinkenden Grenzwert des Nutzens mit

steigender Anzahl Bedienungshalte öffentlicher Verkehrsmittel sowie

die erhebliche Mehrbelastung durch zunehmende Bevölkerungszah-

len reflektiert, berücksichtigt. Dem Standortnachteil einzelner poten-

tieller Kunden des öffentlichen Verkehrs bei grossen Gemeinden

wurde damit ebenfalls Rechnung getragen. Diese Kriterien erweisen

sich, wie dargelegt, als sachbezogen. Die §§ 8 und 9 ÖVD, welche

die Verteilzahl und den Bedienungsfaktor bestimmen, stellen damit

eine vertretbare gesetzgeberische Lösung dar, welche die wesentli-

chen Kriterien zur Bestimmung des angefochtenen Gemeindeanteils

2000

Verwaltungsgericht

102

beinhalten. Berücksichtigt man zudem, dass im Gesetz immer auch

gewisse pauschalisierende Lösungen getroffen werden dürfen, kann

nicht gesagt werden, das ÖVD erweise sich unter dem Gesichtspunkt

des Gebots der rechtsgleichen Rechtsetzung als verfassungswidrig.

d) Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die im ÖVD

getroffene Regelung vor der Pflicht zur rechtsgenüglichen Rechtset-

zung standhält und anwendbar ist.

Dass die Anwendung der Bestimmung selbst keinen Raum für

Auslegung im Sinne der Einwohnergemeinde Suhr zulässt (Anrech-

nung der Bahnfahrten lediglich zu 50 %), ist gestützt auf den Geset-

zestext klar und wird von der Einwohnergemeinde Suhr denn auch

nicht bestritten.

3. a) Die Einwohnergemeinde Suhr macht in der Hauptsache

geltend, die Hälfte ihrer Einwohner wohne im Gebiet Aarauer Feld

und habe daher keinen Nutzen von der Bahnstation der SBB und der

WSB; im Übrigen sei die Einwohnergemeinde Suhr nicht bereit, für

ein ungenügendes Angebot dreifach belastet zu werden, zumal aus

dem Bereich des Bahnhofs SBB praktisch zur gleichen Zeit drei Ver-

kehrsträger nach Aarau zirkulierten. Damit vertritt sie die Auffas-

sung, die Anwendung des ÖVG und des ÖVD führe im Fall der Ge-

meinde Suhr zu einem Ergebnis, welches der Gesetzgeber nicht ge-

wollt habe.

b) aa) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, das sogenannte Le-

galitätsprinzip, hat zu seinem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätig-

keit an das Gesetz zu binden. In diesem Sinne bestimmt bereits Art. 5

Abs. 1 BV, dass Grundlage und Schranke sämtlichen staatlichen

Handelns das Recht ist. Alles Verwaltungshandeln ist nur gestützt auf

das Gesetz zulässig. Dieses Prinzip hat enorme rechtsstaatliche Be-

deutung, insbesondere bei der Gewährleistung von Rechtssicherheit,

Rechtsgleichheit sowie beim Schutz der Freiheit des Individuums vor

staatlichen Eingriffen. Es erfüllt aber auch eine wesentliche Funktion

bei der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns

(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwal-

2000

Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts

103

tungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 296 ff.).

Im Rahmen des Legalitätsprinzips erlässt nun der Gesetzgeber

Vorschriften, die auf den Normalfall zugeschnitten sind. Es ist weder

möglich noch überhaupt sinnvoll, sämtliche besonders gelagerten

Situationen legislatorisch genau zu erfassen. Um Härtefälle zu ver-

meiden, welche die gesetzliche Regelung mit sich bringen kann, darf

der Gesetzgeber die rechtsanwendenden Organe ermächtigen, davon

aus Gründen der Billigkeit (Einzelfallgerechtigkeit) ausnahmsweise

abzuweichen. Eine entsprechende Ausnahmebewilligung darf indes-

sen im Einzelfall grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn erstens

dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, zweitens die

vom Gesetz verlangte Ausnahmesituation tatsächlich vorliegt und

drittens der Gesetzeszweck und die öffentlichen Interessen die gehö-

rige Beachtung finden. Wenn das Gesetz selbst Abweichungen von

einer bestimmten Norm nicht zulässt, darf die fragliche Regel ange-

sichts der strengen Geltung des Legalitätsprinzips nur dann bewusst

durchbrochen werden, wenn im Einzelfall die Anwendung der ge-

setzlichen Bestimmung zu einem ausserhalb des Willens des Gesetz-

gebers liegenden Ergebnis führen würde, zu einem Ergebnis also, das

der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann (Häfelin/Müller, a.a.O.,

N 1970 ff.; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 85 ff.).

bb) Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber in § 13 ÖVD ge-

troffen. Danach kann der Regierungsrat den Gemeindebeitrag ange-

messen herabsetzen, wenn ausserordentliche Umstände zu einer un-

verhältnismässigen Belastung der betroffenen Gemeinde führen.

Aus den Materialien ist ersichtlich, was der Gesetzgeber unter

ausserordentlichen Umständen, die zu einer unverhältnismässigen

Belastung führen, verstanden wissen wollte. Zunächst müssen die

beiden in § 13 ÖVD genannten Kriterien kumulativ vorliegen. Aus-

serordentliche Umstände können insbesondere in der geografischen

Lage begründet sein (Botschaft ÖVD, S. 28). Wie dargelegt, ist die

geografische Lage der Einwohnergemeinde Suhr in Bezug auf die

Erreichbarkeit der Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel keines-

2000

Verwaltungsgericht

104

wegs so, dass Ausserordentlichkeit vorliegt. Wie der Regierungsrat

zutreffend ausführt, liegen auch die äussersten Wohnhäuser in er-

reichbarer Distanz zum öffentlichen Verkehr (nämlich etwas über

1 km); es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ge-

setzgeber bei Erlass des ÖVD an Situationen wie in der Gemeinde

Suhr nicht gedacht hat. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Berück-

sichtigung der Argumentationen der Einwohnergemeinde Suhr dazu

führen würde, dass zahlreiche aargauische Gemeinden mit derselben

Begründung eine Anpassung der Kostenverteilung verlangen könn-

ten, was zur Unanwendbarkeit der gesamten Regelung führen

müsste. Genau dies ist aber nicht der Sinn einer Ausnahmeklausel.

Die weiteren, von der Einwohnergemeinde Suhr vorgebrachten

Ausnahmetatbestände (mehrere Verkehrsträger, ungenügendes An-

gebot) können ebenfalls nicht zur Anwendung von § 13 ÖVD führen.

So wurde mit dem Dämpfungsfaktor q (§ 9 Abs. 1 ÖVD) auf eine

Mehrzahl von Bedienungshalten Rücksicht genommen und das un-

genügende Angebot führt ohnehin zu keiner (Mehr-)Belastung.

Damit erübrigt sich im Grundsatz die Prüfung, ob durch die

ausserordentliche Situation eine unverhältnismässige finanzielle

Belastung der Einwohnergemeinde Suhr herbeigeführt wird, was

Anwendungsvoraussetzung von § 13 ÖVD ist. Der Vollständigkeit

halber sei erwähnt, dass gestützt auf die Botschaft ÖVD (S. 28) und

die Beratungen der Verkehrskommission des Grossen Rates zum

ÖVD (Protokoll der Verkehrskommission vom 24. Januar 1997,

S. 237, 245 f.) eine Belastung von rund 1.5% der Steuerkraft der

betreffenden Gemeinde vorliegen müsste, damit Unverhältnismäs-

sigkeit im Sinn der Ausnahmebestimmung vorliegt. Gestützt auf die

unwidersprochen gebliebene Darstellung des Regierungsrates, wo-

nach die Belastung der Einwohnergemeinde Suhr aus der Beteiligung

an den Kosten des öffentlichen Verkehrs einen geringeren Anteil der

Steuerkraft beträgt, ist das kumulativ erforderliche zweite Kriterium

für das Vorliegen eines Härtefalles nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht erkennt die für die Einwohnergemeinde

2000

Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts

105

Suhr letztlich unbefriedigende Situation im Bereich des öffentlichen

Verkehrs. Allerdings kann diese Bereinigung nicht über die Ausnah-

meklausel des ÖVD herbeigeführt werden.

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbe-

gründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 a) Die Einwohnergemeinde Suhr macht geltend, die undiffe-

renzierte Anwendung der Bestimmungen des ÖVD führe unter Be-

rücksichtigung des Umstandes, dass rund die Hälfte der Wohnbevöl-

kerung im Aarauer Feld Wohnsitz habe und damit aus den Bahnab-

fahrten absolut keinen Nutzen ziehe, sowie mit Blick auf die Tatsa-

che, dass drei Verkehrsträger dieselben und im Übrigen ungenügen-

den Leistungen erbrächten, zu einem für die Einwohnergemeinde

Suhr stossenden Ergebnis und zu einer ungerechtfertigten Benach-

2000

Verwaltungsgericht

98

teiligung gegenüber den anderen Gemeinden, insbesondere B., A.

und W. Damit wird sinngemäss der Einwand erhoben, die Regelung

im ÖVD wirke sich zumindest für die Einwohnergemeinde Suhr

rechtsungleich aus.

b) Das Rechtsgleichheitsgebot gilt in der Schweiz seit jeher un-

bestritten für Rechtssetzung und Rechtsanwendung (Georg Müller,

in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-

nossenschaft, Basel, Zürich, Bern 1991 [Kommentar BV], Art. 4

Rz. 30; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze

gleich, Bern 1985, S. 60 f.). Ein Erlass verletzt den Grundsatz der

Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche

Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu

regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen

unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die

Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe

seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner

Ungleichheit ungleich behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich

der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung

auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine recht-

liche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden

Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschie-

den beantwortet werden je nach den herrschenden Anschauungen

und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser

Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestal-

tungsfreiheit (BGE 124 II 213; 121 I 104; 118 IV 195; Müller, Kom-

mentar BV, a.a.O., Art. 4 Rz. 32).

c) Das Bundeseisenbahngesetz (EBG) vom 20. Dezember 1957

in Verbindung mit der Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und

Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz (Abgeltungsverordnung, ADFV)

vom 18. Dezember 1995 sowie der Verordnung über die Anteile der

Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr

(KAV) vom 18. Dezember 1995 hat einen massgeblichen Einfluss

auf die Gesetzgebung der Kantone im Bereich des öffentlichen Ver-

2000

Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts

99

kehrs, da Lastenverschiebungen zuungunsten der Kantone vorge-

nommen und Subventionsvoraussetzungen normiert wurden.

- Der Kanton Aargau hat gestützt auf die bundesrechtlichen

Vorgaben mit Änderung des ÖVG vom 5. März 1996 die

Grundsätze der Kostenverteilung im öffentlichen Verkehr wie

folgt geregelt:

- Die Gemeinden beteiligen sich an den Aufwendungen des

Kantons für den Regionalverkehr - mit Ausnahme der Son-

derleistung - im Umfang von bis zu einem Drittel (Gemeinde-

anteil, § 5 Abs. 2 ÖVG).

- Der Gemeindeanteil wird nach dem Kriterium der Verkehrsbe-

dienung und der Einwohnerzahl unter den Gemeinden aufge-

teilt (§ 5 Abs. 2 ÖVG).

- Sonderleistungen des Regionalverkehrs werden speziell gere-

gelt (§ 5 Abs. 2 und 3 ÖVG).

- Im Agglomerationsverkehr übernimmt der Kanton einen Anteil

von 20 bis 35 % der anerkannten ungedeckten Betriebskosten

(§ 6 Abs. 3 ÖVG).

- Der Grosse Rat bestimmt die Höhe der Beteiligung der Ge-

meinde am Regionalverkehr sowie des Kantons im Agglome-

rationsverkehr in einem Dekret (§§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 und 8

ÖVG).

(Vgl. dazu Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau

an den Grossen Rat betreffend das Dekret über die Beteiligung von

Kanton und Gemeinden an den Kosten des Öffentlichen Verkehrs

[ÖVD] vom 18. Dezember 1996 [im Folgenden: Botschaft ÖVD]).

Das ÖVG nennt als massgebliche Faktoren für die Bestimmung

des Beitrags einer Gemeinde an die Kosten des Regionalverkehrs die

Verkehrsbedienung sowie die Einwohnerzahl (§ 5 Abs. 2 ÖVG).

Bedienungsfaktor und Einwohnerfaktor stellen die rechnerischen

Grössen dar, um den Beitragssatz einer Gemeinde zu bestimmen. Der

Bedienungsfaktor entspricht der Anzahl Kursabfahrten aus einer Ge-

meinde, bezogen auf einen festgelegten Zeitraum; gezählt wird die

2000

Verwaltungsgericht

100

Abfahrt eines Kurses aus der Gemeinde, nicht etwa die Zahl der

Abfahrten von einzelnen Haltestellen. Da Zentrumsgemeinden oder

Gemeinden mit Knotenfunktion in der Regel eine überdurchschnittli-

che Anzahl an Kursabfahrten aufweisen, von denen aber in starkem

Ausmass auch andere Gemeinden profitieren, wurde bei der Konkre-

tisierung der Vorgaben des ÖVG in § 9 Abs. 1 ÖVD ein Dämpfungs-

faktor eingeführt, der gewährleisten soll, dass die steigende Anzahl

an Kursabfahrten die Verteilzahl nicht linear erhöht, sondern die

Belastung der Gemeinden mit steigendem Angebot degressiv verläuft

(eine 10fache Erhöhung der Abfahrten erhöht den Bedienungsfaktor

nicht um 10, sondern bloss um den Faktor 4; vgl. § 9 Abs. 4 ÖVD).

Dasselbe gilt sinngemäss für den Einwohnerfaktor, welcher

sicherstellen soll, dass die Einwohnerzahl nicht direkt als Quotient

übernommen, sondern um den Faktor p gedämpft wird (§ 11 ÖVD).

Die Einführung von Dämpfungsfaktoren und vor allem deren Ge-

wichtung wurde in der Verkehrskommission gestützt auf Berech-

nungsvarianten des Baudepartements, Abteilung Verkehr, im Zu-

sammenhang mit der Erarbeitung des ÖVD eingehend diskutiert

(vgl. Protokoll der Verkehrskommission des Grossen Rates vom

14. Dezember 1995, S. 158 ff.); dabei war klar, dass eine Verteilregel

immer zu gewissen Pauschalierungen führt und kaum je die einzig

richtige sein kann (vgl. Protokoll der Verkehrskommission des Gros-

sen Rates vom 14. Dezember 1995, S. 158, Votum Howald). Der

Gesetzgeber hat sich trotzdem auf die heute gültige Fassung geeinigt

in der Meinung, damit möglichst rechtsgleich legiferiert zu haben.

c) Die beiden Kenngrössen Einwohnerfaktor und Bedienungs-

faktor sind grundsätzlich geeignete Kriterien, um die Beteiligung der

einzelnen Gemeinden am Gemeindeanteil von 16 % der Gesamt-

kosten zu berechnen. Die Einwohnerzahl berücksichtigt den poten-

ziellen Kundenkreis und ist damit Ausdruck der Inanspruchnahme

öffentlicher Verkehrsmittel; der Bedienungsfaktor berücksichtigt das

Angebot, welches der Bevölkerung der betreffenden Gemeinde auch

tatsächlich zur Verfügung steht. Im Vergleich zu Beteiligungen, die

2000

Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts

101

sich an der Finanzkraft der Gemeinde orientieren (vgl. die Regelun-

gen in den Kantonen Zürich, Luzern und Bern in Anhang 3 zu den

"Vorstellungen der Abteilung Verkehr" zum Vorentwurf des Dekrets

über die Beteiligung von Kanton und Gemeinden an den Kosten des

öffentlichen Verkehrs vom 24. November 1995), hat der Kanton Aar-

gau eine sachbezogenere und rechtsgleichere Lösung gewählt. Dabei

ist unbestritten, dass einzelne Gemeinden wegen ihrer Knoten-

punktfunktion oder wegen grosser Einwohnerzahl unter Umständen

stärker belastet werden als angemessen. Dem hat der Gesetzgeber

mit der Einführung von Dämpfungsmechanismen aber ausreichend

Rechnung getragen. Gerade die Dämpfungsfaktoren führen im Fall

der Einwohnergemeinde S. zu einer spürbaren Entlastung, weil

sowohl die Einwohnerzahl als auch die Anzahl gewichteter Abfahr-

ten deutlich über dem kantonalen Mittel liegen. Es kann mithin nicht

davon ausgegangen werden, dass den Berechnungskriterien keine

sachlichen Unterscheidungsmerkmale zugrunde liegen. Wie der Re-

gierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, hat der

Gesetzgeber im ÖVD eine sehr detaillierte Regelung zur Beteiligung

der Gemeinden an den Kosten des öffentlichen Verkehrs erlassen und

dabei die Interessenlage der Gemeinden bestmöglich, d.h. nach ob-

jektivierbaren Kriterien wie Kursabfahrten und Qualität der Ver-

kehrsmittel (3-facher Gewichtung von Bahnen gegenüber Bussen)

berücksichtigt und zudem durch die Einführung der Dämpfungsex-

ponenten q und p, welche den sinkenden Grenzwert des Nutzens mit

steigender Anzahl Bedienungshalte öffentlicher Verkehrsmittel sowie

die erhebliche Mehrbelastung durch zunehmende Bevölkerungszah-

len reflektiert, berücksichtigt. Dem Standortnachteil einzelner poten-

tieller Kunden des öffentlichen Verkehrs bei grossen Gemeinden

wurde damit ebenfalls Rechnung getragen. Diese Kriterien erweisen

sich, wie dargelegt, als sachbezogen. Die §§ 8 und 9 ÖVD, welche

die Verteilzahl und den Bedienungsfaktor bestimmen, stellen damit

eine vertretbare gesetzgeberische Lösung dar, welche die wesentli-

chen Kriterien zur Bestimmung des angefochtenen Gemeindeanteils

2000

Verwaltungsgericht

102

beinhalten. Berücksichtigt man zudem, dass im Gesetz immer auch

gewisse pauschalisierende Lösungen getroffen werden dürfen, kann

nicht gesagt werden, das ÖVD erweise sich unter dem Gesichtspunkt

des Gebots der rechtsgleichen Rechtsetzung als verfassungswidrig.

d) Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die im ÖVD

getroffene Regelung vor der Pflicht zur rechtsgenüglichen Rechtset-

zung standhält und anwendbar ist.

Dass die Anwendung der Bestimmung selbst keinen Raum für

Auslegung im Sinne der Einwohnergemeinde Suhr zulässt (Anrech-

nung der Bahnfahrten lediglich zu 50 %), ist gestützt auf den Geset-

zestext klar und wird von der Einwohnergemeinde Suhr denn auch

nicht bestritten.

E. 3 a) Die Einwohnergemeinde Suhr macht in der Hauptsache

geltend, die Hälfte ihrer Einwohner wohne im Gebiet Aarauer Feld

und habe daher keinen Nutzen von der Bahnstation der SBB und der

WSB; im Übrigen sei die Einwohnergemeinde Suhr nicht bereit, für

ein ungenügendes Angebot dreifach belastet zu werden, zumal aus

dem Bereich des Bahnhofs SBB praktisch zur gleichen Zeit drei Ver-

kehrsträger nach Aarau zirkulierten. Damit vertritt sie die Auffas-

sung, die Anwendung des ÖVG und des ÖVD führe im Fall der Ge-

meinde Suhr zu einem Ergebnis, welches der Gesetzgeber nicht ge-

wollt habe.

b) aa) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, das sogenannte Le-

galitätsprinzip, hat zu seinem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätig-

keit an das Gesetz zu binden. In diesem Sinne bestimmt bereits Art. 5

Abs. 1 BV, dass Grundlage und Schranke sämtlichen staatlichen

Handelns das Recht ist. Alles Verwaltungshandeln ist nur gestützt auf

das Gesetz zulässig. Dieses Prinzip hat enorme rechtsstaatliche Be-

deutung, insbesondere bei der Gewährleistung von Rechtssicherheit,

Rechtsgleichheit sowie beim Schutz der Freiheit des Individuums vor

staatlichen Eingriffen. Es erfüllt aber auch eine wesentliche Funktion

bei der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns

(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwal-

2000

Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts

103

tungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 296 ff.).

Im Rahmen des Legalitätsprinzips erlässt nun der Gesetzgeber

Vorschriften, die auf den Normalfall zugeschnitten sind. Es ist weder

möglich noch überhaupt sinnvoll, sämtliche besonders gelagerten

Situationen legislatorisch genau zu erfassen. Um Härtefälle zu ver-

meiden, welche die gesetzliche Regelung mit sich bringen kann, darf

der Gesetzgeber die rechtsanwendenden Organe ermächtigen, davon

aus Gründen der Billigkeit (Einzelfallgerechtigkeit) ausnahmsweise

abzuweichen. Eine entsprechende Ausnahmebewilligung darf indes-

sen im Einzelfall grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn erstens

dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, zweitens die

vom Gesetz verlangte Ausnahmesituation tatsächlich vorliegt und

drittens der Gesetzeszweck und die öffentlichen Interessen die gehö-

rige Beachtung finden. Wenn das Gesetz selbst Abweichungen von

einer bestimmten Norm nicht zulässt, darf die fragliche Regel ange-

sichts der strengen Geltung des Legalitätsprinzips nur dann bewusst

durchbrochen werden, wenn im Einzelfall die Anwendung der ge-

setzlichen Bestimmung zu einem ausserhalb des Willens des Gesetz-

gebers liegenden Ergebnis führen würde, zu einem Ergebnis also, das

der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann (Häfelin/Müller, a.a.O.,

N 1970 ff.; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 85 ff.).

bb) Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber in § 13 ÖVD ge-

troffen. Danach kann der Regierungsrat den Gemeindebeitrag ange-

messen herabsetzen, wenn ausserordentliche Umstände zu einer un-

verhältnismässigen Belastung der betroffenen Gemeinde führen.

Aus den Materialien ist ersichtlich, was der Gesetzgeber unter

ausserordentlichen Umständen, die zu einer unverhältnismässigen

Belastung führen, verstanden wissen wollte. Zunächst müssen die

beiden in § 13 ÖVD genannten Kriterien kumulativ vorliegen. Aus-

serordentliche Umstände können insbesondere in der geografischen

Lage begründet sein (Botschaft ÖVD, S. 28). Wie dargelegt, ist die

geografische Lage der Einwohnergemeinde Suhr in Bezug auf die

Erreichbarkeit der Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel keines-

2000

Verwaltungsgericht

104

wegs so, dass Ausserordentlichkeit vorliegt. Wie der Regierungsrat

zutreffend ausführt, liegen auch die äussersten Wohnhäuser in er-

reichbarer Distanz zum öffentlichen Verkehr (nämlich etwas über

1 km); es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ge-

setzgeber bei Erlass des ÖVD an Situationen wie in der Gemeinde

Suhr nicht gedacht hat. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Berück-

sichtigung der Argumentationen der Einwohnergemeinde Suhr dazu

führen würde, dass zahlreiche aargauische Gemeinden mit derselben

Begründung eine Anpassung der Kostenverteilung verlangen könn-

ten, was zur Unanwendbarkeit der gesamten Regelung führen

müsste. Genau dies ist aber nicht der Sinn einer Ausnahmeklausel.

Die weiteren, von der Einwohnergemeinde Suhr vorgebrachten

Ausnahmetatbestände (mehrere Verkehrsträger, ungenügendes An-

gebot) können ebenfalls nicht zur Anwendung von § 13 ÖVD führen.

So wurde mit dem Dämpfungsfaktor q (§ 9 Abs. 1 ÖVD) auf eine

Mehrzahl von Bedienungshalten Rücksicht genommen und das un-

genügende Angebot führt ohnehin zu keiner (Mehr-)Belastung.

Damit erübrigt sich im Grundsatz die Prüfung, ob durch die

ausserordentliche Situation eine unverhältnismässige finanzielle

Belastung der Einwohnergemeinde Suhr herbeigeführt wird, was

Anwendungsvoraussetzung von § 13 ÖVD ist. Der Vollständigkeit

halber sei erwähnt, dass gestützt auf die Botschaft ÖVD (S. 28) und

die Beratungen der Verkehrskommission des Grossen Rates zum

ÖVD (Protokoll der Verkehrskommission vom 24. Januar 1997,

S. 237, 245 f.) eine Belastung von rund 1.5% der Steuerkraft der

betreffenden Gemeinde vorliegen müsste, damit Unverhältnismäs-

sigkeit im Sinn der Ausnahmebestimmung vorliegt. Gestützt auf die

unwidersprochen gebliebene Darstellung des Regierungsrates, wo-

nach die Belastung der Einwohnergemeinde Suhr aus der Beteiligung

an den Kosten des öffentlichen Verkehrs einen geringeren Anteil der

Steuerkraft beträgt, ist das kumulativ erforderliche zweite Kriterium

für das Vorliegen eines Härtefalles nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht erkennt die für die Einwohnergemeinde

2000

Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts

105

Suhr letztlich unbefriedigende Situation im Bereich des öffentlichen

Verkehrs. Allerdings kann diese Bereinigung nicht über die Ausnah-

meklausel des ÖVD herbeigeführt werden.

E. 4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.05.2000 AGVE 2000 30

I. Kostenverteilung zwischen jur. Personen desöffentlichen Rechts30 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten des Regionalverkehrs.- Rechtsgleichheit in der Gesetzgebung (Erw. 2)- Abweichen vom Legalitätsprinzip im Härtefall gemäss § 13 ÖVD(Einzelfallgerechtigkeit) ? (Erw. 3)

AGVE 2000 30 S.97 2000 Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts 97 I. Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts 30 Beteiligung der Gemeinden an den Kosten des Regionalverkehrs.

- Rechtsgleichheit in der Gesetzgebung (Erw. 2)

- Abweichen vom Legalitätsprinzip im Härtefall gemäss § 13 ÖVD (Einzelfallgerechtigkeit) ? (Erw. 3) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 18. Mai 2000 in Sachen Einwohnergemeinde Suhr gegen Regierungsrat. Sachverhalt Gestützt auf ÖVG und ÖVD verfügte der Regierungsrat für die Gemeinde Suhr den zu leistenden Gemeindebeitrag an die Kosten des öffentlichen Regionalverkehrs. Die Gemeinde Suhr zweifelte nicht an der Richtigkeit der Berechnung, beantragte aber mit Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die Bahnfahren ab Suhr seien zwar dreifach zu zählen, aber nur zu 50 % anzurechen. Aus den Erwägungen

2. a) Die Einwohnergemeinde Suhr macht geltend, die undiffe- renzierte Anwendung der Bestimmungen des ÖVD führe unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass rund die Hälfte der Wohnbevöl- kerung im Aarauer Feld Wohnsitz habe und damit aus den Bahnab- fahrten absolut keinen Nutzen ziehe, sowie mit Blick auf die Tatsa- che, dass drei Verkehrsträger dieselben und im Übrigen ungenügen- den Leistungen erbrächten, zu einem für die Einwohnergemeinde Suhr stossenden Ergebnis und zu einer ungerechtfertigten Benach- 2000 Verwaltungsgericht 98 teiligung gegenüber den anderen Gemeinden, insbesondere B., A. und W. Damit wird sinngemäss der Einwand erhoben, die Regelung im ÖVD wirke sich zumindest für die Einwohnergemeinde Suhr rechtsungleich aus.

b) Das Rechtsgleichheitsgebot gilt in der Schweiz seit jeher un- bestritten für Rechtssetzung und Rechtsanwendung (Georg Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, Basel, Zürich, Bern 1991 [Kommentar BV], Art. 4 Rz. 30; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 60 f.). Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine recht- liche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschie- den beantwortet werden je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestal- tungsfreiheit (BGE 124 II 213; 121 I 104; 118 IV 195; Müller, Kom- mentar BV, a.a.O., Art. 4 Rz. 32).

c) Das Bundeseisenbahngesetz (EBG) vom 20. Dezember 1957 in Verbindung mit der Verordnung über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz (Abgeltungsverordnung, ADFV) vom 18. Dezember 1995 sowie der Verordnung über die Anteile der Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV) vom 18. Dezember 1995 hat einen massgeblichen Einfluss auf die Gesetzgebung der Kantone im Bereich des öffentlichen Ver- 2000 Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts 99 kehrs, da Lastenverschiebungen zuungunsten der Kantone vorge- nommen und Subventionsvoraussetzungen normiert wurden.

- Der Kanton Aargau hat gestützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben mit Änderung des ÖVG vom 5. März 1996 die Grundsätze der Kostenverteilung im öffentlichen Verkehr wie folgt geregelt:

- Die Gemeinden beteiligen sich an den Aufwendungen des Kantons für den Regionalverkehr - mit Ausnahme der Son- derleistung - im Umfang von bis zu einem Drittel (Gemeinde- anteil, § 5 Abs. 2 ÖVG).

- Der Gemeindeanteil wird nach dem Kriterium der Verkehrsbe- dienung und der Einwohnerzahl unter den Gemeinden aufge- teilt (§ 5 Abs. 2 ÖVG).

- Sonderleistungen des Regionalverkehrs werden speziell gere- gelt (§ 5 Abs. 2 und 3 ÖVG).

- Im Agglomerationsverkehr übernimmt der Kanton einen Anteil von 20 bis 35 % der anerkannten ungedeckten Betriebskosten (§ 6 Abs. 3 ÖVG).

- Der Grosse Rat bestimmt die Höhe der Beteiligung der Ge- meinde am Regionalverkehr sowie des Kantons im Agglome- rationsverkehr in einem Dekret (§§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 3 und 8 ÖVG). (Vgl. dazu Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat betreffend das Dekret über die Beteiligung von Kanton und Gemeinden an den Kosten des Öffentlichen Verkehrs [ÖVD] vom 18. Dezember 1996 [im Folgenden: Botschaft ÖVD]). Das ÖVG nennt als massgebliche Faktoren für die Bestimmung des Beitrags einer Gemeinde an die Kosten des Regionalverkehrs die Verkehrsbedienung sowie die Einwohnerzahl (§ 5 Abs. 2 ÖVG). Bedienungsfaktor und Einwohnerfaktor stellen die rechnerischen Grössen dar, um den Beitragssatz einer Gemeinde zu bestimmen. Der Bedienungsfaktor entspricht der Anzahl Kursabfahrten aus einer Ge- meinde, bezogen auf einen festgelegten Zeitraum; gezählt wird die 2000 Verwaltungsgericht 100 Abfahrt eines Kurses aus der Gemeinde, nicht etwa die Zahl der Abfahrten von einzelnen Haltestellen. Da Zentrumsgemeinden oder Gemeinden mit Knotenfunktion in der Regel eine überdurchschnittli- che Anzahl an Kursabfahrten aufweisen, von denen aber in starkem Ausmass auch andere Gemeinden profitieren, wurde bei der Konkre- tisierung der Vorgaben des ÖVG in § 9 Abs. 1 ÖVD ein Dämpfungs- faktor eingeführt, der gewährleisten soll, dass die steigende Anzahl an Kursabfahrten die Verteilzahl nicht linear erhöht, sondern die Belastung der Gemeinden mit steigendem Angebot degressiv verläuft (eine 10fache Erhöhung der Abfahrten erhöht den Bedienungsfaktor nicht um 10, sondern bloss um den Faktor 4; vgl. § 9 Abs. 4 ÖVD). Dasselbe gilt sinngemäss für den Einwohnerfaktor, welcher sicherstellen soll, dass die Einwohnerzahl nicht direkt als Quotient übernommen, sondern um den Faktor p gedämpft wird (§ 11 ÖVD). Die Einführung von Dämpfungsfaktoren und vor allem deren Ge- wichtung wurde in der Verkehrskommission gestützt auf Berech- nungsvarianten des Baudepartements, Abteilung Verkehr, im Zu- sammenhang mit der Erarbeitung des ÖVD eingehend diskutiert (vgl. Protokoll der Verkehrskommission des Grossen Rates vom

14. Dezember 1995, S. 158 ff.); dabei war klar, dass eine Verteilregel immer zu gewissen Pauschalierungen führt und kaum je die einzig richtige sein kann (vgl. Protokoll der Verkehrskommission des Gros- sen Rates vom 14. Dezember 1995, S. 158, Votum Howald). Der Gesetzgeber hat sich trotzdem auf die heute gültige Fassung geeinigt in der Meinung, damit möglichst rechtsgleich legiferiert zu haben.

c) Die beiden Kenngrössen Einwohnerfaktor und Bedienungs- faktor sind grundsätzlich geeignete Kriterien, um die Beteiligung der einzelnen Gemeinden am Gemeindeanteil von 16 % der Gesamt- kosten zu berechnen. Die Einwohnerzahl berücksichtigt den poten- ziellen Kundenkreis und ist damit Ausdruck der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel; der Bedienungsfaktor berücksichtigt das Angebot, welches der Bevölkerung der betreffenden Gemeinde auch tatsächlich zur Verfügung steht. Im Vergleich zu Beteiligungen, die 2000 Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts 101 sich an der Finanzkraft der Gemeinde orientieren (vgl. die Regelun- gen in den Kantonen Zürich, Luzern und Bern in Anhang 3 zu den "Vorstellungen der Abteilung Verkehr" zum Vorentwurf des Dekrets über die Beteiligung von Kanton und Gemeinden an den Kosten des öffentlichen Verkehrs vom 24. November 1995), hat der Kanton Aar- gau eine sachbezogenere und rechtsgleichere Lösung gewählt. Dabei ist unbestritten, dass einzelne Gemeinden wegen ihrer Knoten- punktfunktion oder wegen grosser Einwohnerzahl unter Umständen stärker belastet werden als angemessen. Dem hat der Gesetzgeber mit der Einführung von Dämpfungsmechanismen aber ausreichend Rechnung getragen. Gerade die Dämpfungsfaktoren führen im Fall der Einwohnergemeinde S. zu einer spürbaren Entlastung, weil sowohl die Einwohnerzahl als auch die Anzahl gewichteter Abfahr- ten deutlich über dem kantonalen Mittel liegen. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass den Berechnungskriterien keine sachlichen Unterscheidungsmerkmale zugrunde liegen. Wie der Re- gierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber im ÖVD eine sehr detaillierte Regelung zur Beteiligung der Gemeinden an den Kosten des öffentlichen Verkehrs erlassen und dabei die Interessenlage der Gemeinden bestmöglich, d.h. nach ob- jektivierbaren Kriterien wie Kursabfahrten und Qualität der Ver- kehrsmittel (3-facher Gewichtung von Bahnen gegenüber Bussen) berücksichtigt und zudem durch die Einführung der Dämpfungsex- ponenten q und p, welche den sinkenden Grenzwert des Nutzens mit steigender Anzahl Bedienungshalte öffentlicher Verkehrsmittel sowie die erhebliche Mehrbelastung durch zunehmende Bevölkerungszah- len reflektiert, berücksichtigt. Dem Standortnachteil einzelner poten- tieller Kunden des öffentlichen Verkehrs bei grossen Gemeinden wurde damit ebenfalls Rechnung getragen. Diese Kriterien erweisen sich, wie dargelegt, als sachbezogen. Die §§ 8 und 9 ÖVD, welche die Verteilzahl und den Bedienungsfaktor bestimmen, stellen damit eine vertretbare gesetzgeberische Lösung dar, welche die wesentli- chen Kriterien zur Bestimmung des angefochtenen Gemeindeanteils 2000 Verwaltungsgericht 102 beinhalten. Berücksichtigt man zudem, dass im Gesetz immer auch gewisse pauschalisierende Lösungen getroffen werden dürfen, kann nicht gesagt werden, das ÖVD erweise sich unter dem Gesichtspunkt des Gebots der rechtsgleichen Rechtsetzung als verfassungswidrig.

d) Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die im ÖVD getroffene Regelung vor der Pflicht zur rechtsgenüglichen Rechtset- zung standhält und anwendbar ist. Dass die Anwendung der Bestimmung selbst keinen Raum für Auslegung im Sinne der Einwohnergemeinde Suhr zulässt (Anrech- nung der Bahnfahrten lediglich zu 50 %), ist gestützt auf den Geset- zestext klar und wird von der Einwohnergemeinde Suhr denn auch nicht bestritten.

3. a) Die Einwohnergemeinde Suhr macht in der Hauptsache geltend, die Hälfte ihrer Einwohner wohne im Gebiet Aarauer Feld und habe daher keinen Nutzen von der Bahnstation der SBB und der WSB; im Übrigen sei die Einwohnergemeinde Suhr nicht bereit, für ein ungenügendes Angebot dreifach belastet zu werden, zumal aus dem Bereich des Bahnhofs SBB praktisch zur gleichen Zeit drei Ver- kehrsträger nach Aarau zirkulierten. Damit vertritt sie die Auffas- sung, die Anwendung des ÖVG und des ÖVD führe im Fall der Ge- meinde Suhr zu einem Ergebnis, welches der Gesetzgeber nicht ge- wollt habe.

b) aa) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, das sogenannte Le- galitätsprinzip, hat zu seinem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätig- keit an das Gesetz zu binden. In diesem Sinne bestimmt bereits Art. 5 Abs. 1 BV, dass Grundlage und Schranke sämtlichen staatlichen Handelns das Recht ist. Alles Verwaltungshandeln ist nur gestützt auf das Gesetz zulässig. Dieses Prinzip hat enorme rechtsstaatliche Be- deutung, insbesondere bei der Gewährleistung von Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit sowie beim Schutz der Freiheit des Individuums vor staatlichen Eingriffen. Es erfüllt aber auch eine wesentliche Funktion bei der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwal- 2000 Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts 103 tungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 296 ff.). Im Rahmen des Legalitätsprinzips erlässt nun der Gesetzgeber Vorschriften, die auf den Normalfall zugeschnitten sind. Es ist weder möglich noch überhaupt sinnvoll, sämtliche besonders gelagerten Situationen legislatorisch genau zu erfassen. Um Härtefälle zu ver- meiden, welche die gesetzliche Regelung mit sich bringen kann, darf der Gesetzgeber die rechtsanwendenden Organe ermächtigen, davon aus Gründen der Billigkeit (Einzelfallgerechtigkeit) ausnahmsweise abzuweichen. Eine entsprechende Ausnahmebewilligung darf indes- sen im Einzelfall grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn erstens dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht, zweitens die vom Gesetz verlangte Ausnahmesituation tatsächlich vorliegt und drittens der Gesetzeszweck und die öffentlichen Interessen die gehö- rige Beachtung finden. Wenn das Gesetz selbst Abweichungen von einer bestimmten Norm nicht zulässt, darf die fragliche Regel ange- sichts der strengen Geltung des Legalitätsprinzips nur dann bewusst durchbrochen werden, wenn im Einzelfall die Anwendung der ge- setzlichen Bestimmung zu einem ausserhalb des Willens des Gesetz- gebers liegenden Ergebnis führen würde, zu einem Ergebnis also, das der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann (Häfelin/Müller, a.a.O., N 1970 ff.; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 85 ff.). bb) Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber in § 13 ÖVD ge- troffen. Danach kann der Regierungsrat den Gemeindebeitrag ange- messen herabsetzen, wenn ausserordentliche Umstände zu einer un- verhältnismässigen Belastung der betroffenen Gemeinde führen. Aus den Materialien ist ersichtlich, was der Gesetzgeber unter ausserordentlichen Umständen, die zu einer unverhältnismässigen Belastung führen, verstanden wissen wollte. Zunächst müssen die beiden in § 13 ÖVD genannten Kriterien kumulativ vorliegen. Aus- serordentliche Umstände können insbesondere in der geografischen Lage begründet sein (Botschaft ÖVD, S. 28). Wie dargelegt, ist die geografische Lage der Einwohnergemeinde Suhr in Bezug auf die Erreichbarkeit der Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel keines- 2000 Verwaltungsgericht 104 wegs so, dass Ausserordentlichkeit vorliegt. Wie der Regierungsrat zutreffend ausführt, liegen auch die äussersten Wohnhäuser in er- reichbarer Distanz zum öffentlichen Verkehr (nämlich etwas über 1 km); es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ge- setzgeber bei Erlass des ÖVD an Situationen wie in der Gemeinde Suhr nicht gedacht hat. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Berück- sichtigung der Argumentationen der Einwohnergemeinde Suhr dazu führen würde, dass zahlreiche aargauische Gemeinden mit derselben Begründung eine Anpassung der Kostenverteilung verlangen könn- ten, was zur Unanwendbarkeit der gesamten Regelung führen müsste. Genau dies ist aber nicht der Sinn einer Ausnahmeklausel. Die weiteren, von der Einwohnergemeinde Suhr vorgebrachten Ausnahmetatbestände (mehrere Verkehrsträger, ungenügendes An- gebot) können ebenfalls nicht zur Anwendung von § 13 ÖVD führen. So wurde mit dem Dämpfungsfaktor q (§ 9 Abs. 1 ÖVD) auf eine Mehrzahl von Bedienungshalten Rücksicht genommen und das un- genügende Angebot führt ohnehin zu keiner (Mehr-)Belastung. Damit erübrigt sich im Grundsatz die Prüfung, ob durch die ausserordentliche Situation eine unverhältnismässige finanzielle Belastung der Einwohnergemeinde Suhr herbeigeführt wird, was Anwendungsvoraussetzung von § 13 ÖVD ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gestützt auf die Botschaft ÖVD (S. 28) und die Beratungen der Verkehrskommission des Grossen Rates zum ÖVD (Protokoll der Verkehrskommission vom 24. Januar 1997, S. 237, 245 f.) eine Belastung von rund 1.5% der Steuerkraft der betreffenden Gemeinde vorliegen müsste, damit Unverhältnismäs- sigkeit im Sinn der Ausnahmebestimmung vorliegt. Gestützt auf die unwidersprochen gebliebene Darstellung des Regierungsrates, wo- nach die Belastung der Einwohnergemeinde Suhr aus der Beteiligung an den Kosten des öffentlichen Verkehrs einen geringeren Anteil der Steuerkraft beträgt, ist das kumulativ erforderliche zweite Kriterium für das Vorliegen eines Härtefalles nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht erkennt die für die Einwohnergemeinde 2000 Kostenverteilung zwischen jur. Personen des öffentlichen Rechts 105 Suhr letztlich unbefriedigende Situation im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Allerdings kann diese Bereinigung nicht über die Ausnah- meklausel des ÖVD herbeigeführt werden.

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist.