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AGVE 2000 29

Aargau · 2000-08-04 · Deutsch AG

29 § 8 Abs. 6 KZG.Der Nebensatz,,sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt" ist dahingehend auszulegen, dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nichtmehr als eine volle Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) haben kann. § 8 Abs. 6 KZG enthält aber keine betragsmässige Begrenzung.Aufgrund der...

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 (...)

c) Die Regelung im (aargauischen) Kinderzulagengesetz (§ 8

Abs. 6 KZG), wonach die Zulage nach dem aargauischen Kinderzu-

lagengesetz auszurichten ist, wenn verschiedene Anspruchsberech-

tigte für das nämliche Kind nach diesem Gesetz und nach dem Ge-

setz eines anderen Kantons Anspruch auf die Zulage haben, sofern

dadurch keine Doppelzahlung erfolgt, ist insofern unklar, als der

Nebensatz,,sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt" unter-

schiedlich aufgefasst werden kann. Man kann darunter verstehen,

dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht mehr als eine volle

Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) haben kann, oder

dass eine volle Kinderzulage (im Kanton Aargau) betragsmässig

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nicht mehr als Fr. 150.-- betragen darf, wie dies von der Beschwer-

degegnerin sinngemäss vertreten wird. Da der Wortlaut des Gesetzes

somit nicht klar ist und verschiedene Auslegungen möglich sind,

muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berück-

sichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des

Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist

ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 124

V 189 Erw. 3a mit Hinweisen). Ziel der Auslegung ist es, den Sinn

eines Rechtssatzes zu ergründen, wobei grundsätzlich jede Vorschrift

auslegungsbedürftig ist (AGVE 1997, S. 336 Erw. 2b/cc). Der Sinn

und Zweck der vorliegenden Regelung,,sofern dadurch keine Dop-

pelzahlung erfolgt" liegt darin, dass einem erwerbstätigen Ehepaar

nicht mehr als eine Zulage für das nämliche Kind ausgerichtet wer-

den soll (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom

5. Oktober 1962, S. 14 Ziff. 7 und Sitzungsprotokoll der Grossrats-

kommission vom 7. Januar 1963, S. 7). Das Verbot der Doppelzah-

lung will verhindern, dass zwei erwerbstätige Ehegatten mehr als

100% einer vollen Zulage für das nämliche Kind erhalten, wobei dies

sowohl für erwerbstätige Ehegatten, welche beide einer Vollzeitbe-

schäftigung nachgehen, als auch für solche, welche bloss eine Teil-

zeitbeschäftigung ausüben, gelten muss. Eine volle Zulage wird dann

ausgerichtet, wenn ein Arbeitnehmer während eines ganzen Monats

beim gleichen Arbeitgeber angestellt ist und bei diesem während

mindestens 120 Stunden pro Monat arbeitet (§ 9 Abs. 1 KZG). Dar-

aus ergibt sich, dass eine volle Zulage bzw. eine solche im Umfang

von 100% nach dem Arbeitspensum des Arbeitnehmers zu bemessen

ist. Dass eine volle Zulage betragsmässig dem im Kanton Aargau

geltenden Ansatz von Fr. 150.-- pro Kind zwingend entsprechen

muss, ist nicht naheliegend. Indem jeder Arbeitnehmer eines Arbeit-

gebers im Kanton Aargau eine seinem Arbeitspensum entsprechend

prozentual abgestufte Kinderzulage erhält, ist eine Gleichbehandlung

der nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten gewähr-

leistet.

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(...

)

f) Die Berechnungsart, wonach die Kinderzulagen nach dem

entsprechenden Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung der je-

weiligen Zulagenordnung ausgerichtet werden, verdient zweifels-

ohne den Vorzug, weil nur sie als sachgerecht anzusehen ist und

überdies im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des (aar-

gauischen) Kinderzulagengesetz steht. Denn es ist nicht einzusehen,

weshalb der Beschwerdeführer nur Anspruch auf eine Teilzulage

haben soll, welche der Differenz der Zulage seiner Ehefrau zur vol-

len Zulage gemäss § 7 Abs. 1 KZG entspricht bzw. (aufgrund der

höheren Ansätze der Kinderzulagen im Kanton Luzern) weniger als

60% der vollen Zulage im Kanton Aargau beträgt, obwohl er unbe-

strittenermassen bei seiner Arbeitgeberin ein Arbeitspensum in die-

sem Umfang leistet (vgl. Anstellungsvertrag vom 19. Juli 1999).

Damit würde er gegenüber den nach der aargauischen Kinderzula-

genordnung Berechtigten, welche eine ihrem Arbeitspensum ent-

sprechende Kinderzulage erhalten, ungerechtfertigterweise benach-

teiligt, bloss weil seine Ehefrau einer ausserkantonalen Teilerwerbs-

tätigkeit (mit höheren Kinderzulagenansätzen) nachgeht. Mit dieser

Vorgehensweise würde eine Rechtsungleichheit geschaffen, für die

kein sachlicher Grund ersichtlich ist, der eine unterschiedliche Be-

handlung der Zulagenberechtigten rechtfertigen würde (vgl. Jörg

Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999,

S. 397 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Ausserdem ist bei der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auf-

fassung unklar, ob sie im umgekehrten Fall - wenn die Ansätze der

Kinderzulagen im Kanton Aargau höher wären als diejenigen im

Kanton Luzern - ebenfalls die Differenz der Zulage der Ehefrau zur

vollen Zulage ausgleichen und damit dem Beschwerdeführer eine

prozentual über seinem Arbeitspensum liegende Kinderzulage aus-

richten würde. Bei der nach Arbeitspensum prozentual abgestuften

Ausrichtung der Zulagen nach der jeweiligen kantonalen Zulagen-

ordnung liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin

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keine Doppelzahlung gemäss § 8 Abs. 6 KZG vor, da die Ehefrau (ab

1. August 1999) einer Beschäftigung im Umfang von nunmehr 40%

und der Beschwerdeführer einer solchen im Umfang von 60% nach-

gehen, somit beide zusammen ein Arbeitspensum von 100% leisten.

Damit beanspruchen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht

mehr als eine volle Kinderzulage. Dass diese aufgrund der kantonal

unterschiedlichen Ansätze gegenüber einem ausschliesslich im Kan-

ton Aargau beschäftigten Ehepaar betragsmässig höher ausfällt, än-

dert nichts daran. Damit liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber

den nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten vor. Die

Ausrichtung einer betragsmässig höheren vollen Zulage resultiert im

vorliegenden Fall aus den kantonal geregelten Kinderzulagenord-

nungen mit unterschiedlicher Höhe der Kinderzulagen und ist letzt-

lich als Folge des Föderalismus anzusehen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Versicherungsgericht 04.08.2000 AGVE 2000 29 Argovie Versicherungsgericht 04.08.2000 AGVE 2000 29 Argovia Versicherungsgericht 04.08.2000 AGVE 2000 29

29 § 8 Abs. 6 KZG.Der Nebensatz,,sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt" ist dahingehend auszulegen, dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nichtmehr als eine volle Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) haben kann. § 8 Abs. 6 KZG enthält aber keine betragsmässige Begrenzung.Aufgrund der...

AGVE 2000 29 S.90 2000 Versicherungsgericht 90 [...] 29 § 8 Abs. 6 KZG. Der Nebensatz,,sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt" ist dahin- gehend auszulegen, dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht mehr als eine volle Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) ha- ben kann. § 8 Abs. 6 KZG enthält aber keine betragsmässige Begrenzung. Aufgrund der kantonal unterschiedlichen Ansätze ist es denkbar, dass ein in verschiedenen Kantonen tätiges Ehepaar bei einem gemeinsamen Ar- beitspensum von 100 % höhere Kinderzulagen erhält als ein ausschliess- lich im Kanton Aargau tätiges Ehepaar. Damit ist eine Gleichbehandlung der nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten gewährleistet (Erw. 3c und f). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. August 2000 in Sachen P.S. gegen T. AG. Aus den Erwägungen

3. (...)

c) Die Regelung im (aargauischen) Kinderzulagengesetz (§ 8 Abs. 6 KZG), wonach die Zulage nach dem aargauischen Kinderzu- lagengesetz auszurichten ist, wenn verschiedene Anspruchsberech- tigte für das nämliche Kind nach diesem Gesetz und nach dem Ge- setz eines anderen Kantons Anspruch auf die Zulage haben, sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt, ist insofern unklar, als der Nebensatz,,sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt" unter- schiedlich aufgefasst werden kann. Man kann darunter verstehen, dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht mehr als eine volle Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) haben kann, oder dass eine volle Kinderzulage (im Kanton Aargau) betragsmässig 2000 Versicherungsgericht 91 nicht mehr als Fr. 150.-- betragen darf, wie dies von der Beschwer- degegnerin sinngemäss vertreten wird. Da der Wortlaut des Gesetzes somit nicht klar ist und verschiedene Auslegungen möglich sind, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berück- sichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 124 V 189 Erw. 3a mit Hinweisen). Ziel der Auslegung ist es, den Sinn eines Rechtssatzes zu ergründen, wobei grundsätzlich jede Vorschrift auslegungsbedürftig ist (AGVE 1997, S. 336 Erw. 2b/cc). Der Sinn und Zweck der vorliegenden Regelung,,sofern dadurch keine Dop- pelzahlung erfolgt" liegt darin, dass einem erwerbstätigen Ehepaar nicht mehr als eine Zulage für das nämliche Kind ausgerichtet wer- den soll (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom

5. Oktober 1962, S. 14 Ziff. 7 und Sitzungsprotokoll der Grossrats- kommission vom 7. Januar 1963, S. 7). Das Verbot der Doppelzah- lung will verhindern, dass zwei erwerbstätige Ehegatten mehr als 100% einer vollen Zulage für das nämliche Kind erhalten, wobei dies sowohl für erwerbstätige Ehegatten, welche beide einer Vollzeitbe- schäftigung nachgehen, als auch für solche, welche bloss eine Teil- zeitbeschäftigung ausüben, gelten muss. Eine volle Zulage wird dann ausgerichtet, wenn ein Arbeitnehmer während eines ganzen Monats beim gleichen Arbeitgeber angestellt ist und bei diesem während mindestens 120 Stunden pro Monat arbeitet (§ 9 Abs. 1 KZG). Dar- aus ergibt sich, dass eine volle Zulage bzw. eine solche im Umfang von 100% nach dem Arbeitspensum des Arbeitnehmers zu bemessen ist. Dass eine volle Zulage betragsmässig dem im Kanton Aargau geltenden Ansatz von Fr. 150.-- pro Kind zwingend entsprechen muss, ist nicht naheliegend. Indem jeder Arbeitnehmer eines Arbeit- gebers im Kanton Aargau eine seinem Arbeitspensum entsprechend prozentual abgestufte Kinderzulage erhält, ist eine Gleichbehandlung der nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten gewähr- leistet. 2000 Versicherungsgericht 92 (...)

f) Die Berechnungsart, wonach die Kinderzulagen nach dem entsprechenden Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung der je- weiligen Zulagenordnung ausgerichtet werden, verdient zweifels- ohne den Vorzug, weil nur sie als sachgerecht anzusehen ist und überdies im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des (aar- gauischen) Kinderzulagengesetz steht. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nur Anspruch auf eine Teilzulage haben soll, welche der Differenz der Zulage seiner Ehefrau zur vol- len Zulage gemäss § 7 Abs. 1 KZG entspricht bzw. (aufgrund der höheren Ansätze der Kinderzulagen im Kanton Luzern) weniger als 60% der vollen Zulage im Kanton Aargau beträgt, obwohl er unbe- strittenermassen bei seiner Arbeitgeberin ein Arbeitspensum in die- sem Umfang leistet (vgl. Anstellungsvertrag vom 19. Juli 1999). Damit würde er gegenüber den nach der aargauischen Kinderzula- genordnung Berechtigten, welche eine ihrem Arbeitspensum ent- sprechende Kinderzulage erhalten, ungerechtfertigterweise benach- teiligt, bloss weil seine Ehefrau einer ausserkantonalen Teilerwerbs- tätigkeit (mit höheren Kinderzulagenansätzen) nachgeht. Mit dieser Vorgehensweise würde eine Rechtsungleichheit geschaffen, für die kein sachlicher Grund ersichtlich ist, der eine unterschiedliche Be- handlung der Zulagenberechtigten rechtfertigen würde (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 397 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ausserdem ist bei der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auf- fassung unklar, ob sie im umgekehrten Fall - wenn die Ansätze der Kinderzulagen im Kanton Aargau höher wären als diejenigen im Kanton Luzern - ebenfalls die Differenz der Zulage der Ehefrau zur vollen Zulage ausgleichen und damit dem Beschwerdeführer eine prozentual über seinem Arbeitspensum liegende Kinderzulage aus- richten würde. Bei der nach Arbeitspensum prozentual abgestuften Ausrichtung der Zulagen nach der jeweiligen kantonalen Zulagen- ordnung liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2000 Versicherungsgericht 93 keine Doppelzahlung gemäss § 8 Abs. 6 KZG vor, da die Ehefrau (ab

1. August 1999) einer Beschäftigung im Umfang von nunmehr 40% und der Beschwerdeführer einer solchen im Umfang von 60% nach- gehen, somit beide zusammen ein Arbeitspensum von 100% leisten. Damit beanspruchen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht mehr als eine volle Kinderzulage. Dass diese aufgrund der kantonal unterschiedlichen Ansätze gegenüber einem ausschliesslich im Kan- ton Aargau beschäftigten Ehepaar betragsmässig höher ausfällt, än- dert nichts daran. Damit liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber den nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten vor. Die Ausrichtung einer betragsmässig höheren vollen Zulage resultiert im vorliegenden Fall aus den kantonal geregelten Kinderzulagenord- nungen mit unterschiedlicher Höhe der Kinderzulagen und ist letzt- lich als Folge des Föderalismus anzusehen.