§ 184 Abs. 2 StPO In der Privatstrafklage wegen Übertretung eines allgemeinen Verbotes muss der Kläger den Beklagten namentlich bezeichnen. Unterlässt er dies, liegt in der Nichtanhandnahme der Klage und Weigerung des Gerichtspräsidenten, ein Ermittlungsverfahren gemäss 183 StPO einzuleiten, keine Rechtsverweigerung.
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Aargau Aufsichtskommission 01.12.2000 AGVE_2000_26 Argovie Aufsichtskommission 01.12.2000 AGVE_2000_26 Argovia Aufsichtskommission 01.12.2000 AGVE_2000_26
§ 184 Abs. 2 StPO In der Privatstrafklage wegen Übertretung eines allgemeinen Verbotes muss der Kläger den Beklagten namentlich bezeichnen. Unterlässt er dies, liegt in der Nichtanhandnahme der Klage und Weigerung des Gerichtspräsidenten, ein Ermittlungsverfahren gemäss 183 StPO einzuleiten, keine Rechtsverweigerung.
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