23 § 58 Abs. 1 lit. a StPO. Amtliche Verteidigung.Voraussetzung der in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenenamtlichen Verteidigung ist ein dem Beschuldigten zur Last gelegter gesetzlicher Straftatbestand, in dessen Strafandrohung ausdrücklich eineMindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis oder ausschliesslich...
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist in einem vor Obergericht hängigen
Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem
Kind, mehrfacher Schändung u.a.m. amtlich verteidigt. In einem
gegen ihn später wegen Verdachts des betrügerischen Bezugs von
Sozialhilfeleistungen (Art. 146 StGB) angehobenen Strafverfahren,
in welchem die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht B. Anklage
mit dem Antrag auf Ausfällung einer unbedingten Zusatzstrafe von
zwei Monaten Gefängnis und Fr. 300.-- Busse erhob, hat das Be-
zirksamt B. sein Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidi-
gers in der Person seines Anwalts mit Verfügung vom 21. Juni 1999
abgewiesen. Das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen,
wies die dagegen eingelegte Beschwerde mit Entscheid vom
20. August 1999 ab.
2000
Strafprozessrecht
79
Aus den Erwägungen
1. Entgegen der Begründung zur Beschwerde sind die Voraus-
setzungen für die amtliche Verteidigung gemäss § 58 StPO im vor-
liegenden Fall nicht erfüllt, da die Mindeststrafdrohung gemäss
Art. 146 StGB Gefängnis beträgt und eine Zuchthausstrafe nur alter-
nativ in Betracht fällt. Die in der Begründung zur Beschwerde vor-
genommene Auslegung von § 58 StPO geht fehl, da die abschlies-
send aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen zur Bestellung eines
amtlichen Verteidigers gestützt auf die Strafandrohung zu dem Be-
schuldigten zur Last gelegten Tatbestand gemäss Buchstabe a nur so
verstanden werden kann, dass es sich dabei um die Mindeststrafdro-
hung oder die einzige überhaupt in Betracht fallende Strafart zum
jeweiligen Tatbestand handeln muss. Ansonsten bestünde etwa bei
jedem einfachen Ladendiebstahl oder bei anderen offensichtlichen
Bagatelldelikten, namentlich bei solchen gegen das Vermögen wie
etwa der Veruntreuung, der Hehlerei oder der unrechtmässigen Ent-
ziehung von Energie mit alternativer Strafandrohung von Zuchthaus
in jedem Fall Anspruch auf amtliche Verteidigung, was dem Willen
des Gesetzgebers offensichtlich widerspricht. Dass die vom Be-
schwerdeführer vorgenommene Auslegung zu unvernünftigen Er-
gebnissen führen müsste, erhellt gerade aus dem vorliegenden Fall
mit einem Strafantrag von zwei Monaten Gefängnis, welcher bei
gesetzlicher Mindeststrafandrohung von drei Tagen Gefängnis
(Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 StGB) die Mindeststrafdrohung
gemäss § 58 lit. a StPO bei Weitem unterschreitet. Der gesetzgeberi-
sche Wille, wie er sich aus dem Wortlaut von § 58 lit. a StPO ergibt,
besteht gerade darin, die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilli-
gung einer amtlichen Verteidigung auf gravierende Tatvorwürfe zu
beschränken und Bagatelldelikte davon auszunehmen.
2. (Prüfung und Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen
nach Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 Bst. c EMRK)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 August 1999 ab.
2000
Strafprozessrecht
79
Aus den Erwägungen
1. Entgegen der Begründung zur Beschwerde sind die Voraus-
setzungen für die amtliche Verteidigung gemäss § 58 StPO im vor-
liegenden Fall nicht erfüllt, da die Mindeststrafdrohung gemäss
Art. 146 StGB Gefängnis beträgt und eine Zuchthausstrafe nur alter-
nativ in Betracht fällt. Die in der Begründung zur Beschwerde vor-
genommene Auslegung von § 58 StPO geht fehl, da die abschlies-
send aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen zur Bestellung eines
amtlichen Verteidigers gestützt auf die Strafandrohung zu dem Be-
schuldigten zur Last gelegten Tatbestand gemäss Buchstabe a nur so
verstanden werden kann, dass es sich dabei um die Mindeststrafdro-
hung oder die einzige überhaupt in Betracht fallende Strafart zum
jeweiligen Tatbestand handeln muss. Ansonsten bestünde etwa bei
jedem einfachen Ladendiebstahl oder bei anderen offensichtlichen
Bagatelldelikten, namentlich bei solchen gegen das Vermögen wie
etwa der Veruntreuung, der Hehlerei oder der unrechtmässigen Ent-
ziehung von Energie mit alternativer Strafandrohung von Zuchthaus
in jedem Fall Anspruch auf amtliche Verteidigung, was dem Willen
des Gesetzgebers offensichtlich widerspricht. Dass die vom Be-
schwerdeführer vorgenommene Auslegung zu unvernünftigen Er-
gebnissen führen müsste, erhellt gerade aus dem vorliegenden Fall
mit einem Strafantrag von zwei Monaten Gefängnis, welcher bei
gesetzlicher Mindeststrafandrohung von drei Tagen Gefängnis
(Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 StGB) die Mindeststrafdrohung
gemäss § 58 lit. a StPO bei Weitem unterschreitet. Der gesetzgeberi-
sche Wille, wie er sich aus dem Wortlaut von § 58 lit. a StPO ergibt,
besteht gerade darin, die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilli-
gung einer amtlichen Verteidigung auf gravierende Tatvorwürfe zu
beschränken und Bagatelldelikte davon auszunehmen.
2. (Prüfung und Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen
nach Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 Bst. c EMRK)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht/Handelsgericht 20.08.1999 AGVE 2000 23 Argovie Obergericht/Handelsgericht 20.08.1999 AGVE 2000 23 Argovia Obergericht/Handelsgericht 20.08.1999 AGVE 2000 23
23 § 58 Abs. 1 lit. a StPO. Amtliche Verteidigung.Voraussetzung der in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenenamtlichen Verteidigung ist ein dem Beschuldigten zur Last gelegter gesetzlicher Straftatbestand, in dessen Strafandrohung ausdrücklich eineMindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis oder ausschliesslich...
AGVE 2000 23 S.78 2000 Obergericht 78 [...] 23 § 58 Abs. 1 lit. a StPO. Amtliche Verteidigung. Voraussetzung der in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenen amtlichen Verteidigung ist ein dem Beschuldigten zur Last gelegter ge- setzlicher Straftatbestand, in dessen Strafandrohung ausdrücklich eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis oder ausschliesslich eine Zuchthausstrafe vorgesehen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. August 1999 i.S. M.P.L. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist in einem vor Obergericht hängigen Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Schändung u.a.m. amtlich verteidigt. In einem gegen ihn später wegen Verdachts des betrügerischen Bezugs von Sozialhilfeleistungen (Art. 146 StGB) angehobenen Strafverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht B. Anklage mit dem Antrag auf Ausfällung einer unbedingten Zusatzstrafe von zwei Monaten Gefängnis und Fr. 300.-- Busse erhob, hat das Be- zirksamt B. sein Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidi- gers in der Person seines Anwalts mit Verfügung vom 21. Juni 1999 abgewiesen. Das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, wies die dagegen eingelegte Beschwerde mit Entscheid vom
20. August 1999 ab. 2000 Strafprozessrecht 79 Aus den Erwägungen
1. Entgegen der Begründung zur Beschwerde sind die Voraus- setzungen für die amtliche Verteidigung gemäss § 58 StPO im vor- liegenden Fall nicht erfüllt, da die Mindeststrafdrohung gemäss Art. 146 StGB Gefängnis beträgt und eine Zuchthausstrafe nur alter- nativ in Betracht fällt. Die in der Begründung zur Beschwerde vor- genommene Auslegung von § 58 StPO geht fehl, da die abschlies- send aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers gestützt auf die Strafandrohung zu dem Be- schuldigten zur Last gelegten Tatbestand gemäss Buchstabe a nur so verstanden werden kann, dass es sich dabei um die Mindeststrafdro- hung oder die einzige überhaupt in Betracht fallende Strafart zum jeweiligen Tatbestand handeln muss. Ansonsten bestünde etwa bei jedem einfachen Ladendiebstahl oder bei anderen offensichtlichen Bagatelldelikten, namentlich bei solchen gegen das Vermögen wie etwa der Veruntreuung, der Hehlerei oder der unrechtmässigen Ent- ziehung von Energie mit alternativer Strafandrohung von Zuchthaus in jedem Fall Anspruch auf amtliche Verteidigung, was dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich widerspricht. Dass die vom Be- schwerdeführer vorgenommene Auslegung zu unvernünftigen Er- gebnissen führen müsste, erhellt gerade aus dem vorliegenden Fall mit einem Strafantrag von zwei Monaten Gefängnis, welcher bei gesetzlicher Mindeststrafandrohung von drei Tagen Gefängnis (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 StGB) die Mindeststrafdrohung gemäss § 58 lit. a StPO bei Weitem unterschreitet. Der gesetzgeberi- sche Wille, wie er sich aus dem Wortlaut von § 58 lit. a StPO ergibt, besteht gerade darin, die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilli- gung einer amtlichen Verteidigung auf gravierende Tatvorwürfe zu beschränken und Bagatelldelikte davon auszunehmen.
2. (Prüfung und Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 Bst. c EMRK)