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AGVE 2000 21

Aargau · 2000-05-09 · Deutsch AG

21 §§ 54 Abs. 2/55 Abs. 1 StPO. Polizeirapport.Ein solcher kann nur wegen Verletzung der Protokollierungsvorschriftenoder Unvollständigkeit, nicht aber wegen der Art seiner Abfassung durchden Polizeibeamten beanstandet werden (E. 1a und b).

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 29. Juni 1999 liessen die Eltern des Kindes

M.H., geb. 01.02.1989, für dieses gegen A.S. Strafanzeige wegen

Nötigung erstatten, im Wesentlichen mit der Begründung, A.S. habe

am 7. Juni 1999 vor dem Schulhauseingang in W. aggressiv auf das

Kind M.H. eingeredet und es während mehreren Minuten daran ge-

hindert, den Heimweg anzutreten. Das Kind M.H. wurde am

21. Dezember 1999 in Anwesenheit des von seinen Eltern beigezo-

genen Rechtsanwalts B. polizeilich befragt. Nach der Akteneröff-

nung durch das Bezirksamt B. stellte Rechtsanwalt B. unter Rüge

dieser formlosen polizeilichen Befragung und der Art der Abfassung

des Polizeirapports durch den Polizeibeamten verschiedene Aktener-

gänzungsanträge und wurde durch Verfügung des Bezirksamts B.

vom 27. März 2000 mit jenen Rügen und diesen Aktenergänzungs-

anträgen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das

Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom

9. Mai 2000 ab, soweit es darauf eintrat.

Aus den Erwägungen

1. a) Der Vertreter der Anzeigerin hat an der polizeilichen Be-

fragung von M.H. vom 21. Dezember 1999 persönlich teilgenommen

und hat dort akzeptiert, dass das Kind nicht formell zu Protokoll

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Obergericht

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(§§ 54, 55 StPO), sondern formlos befragt worden ist. Es hätte

Rechtsanwalt B. freigestanden, einen entsprechenden Antrag zu

stellen und gegen dessen Ablehnung zu protestieren. Die Rüge über

die Art der Befragung erfolgt demnach verspätet.

b) Die Ausführung in der bezirksamtlichen Verfügung, dass die

Anzeigerin dem Polizisten nicht vorschreiben könne, wie er seinen

Rapport abzufassen habe, ist grundsätzlich richtig. Ein solches Wei-

sungsrecht steht auch dem Bezirksamt gegenüber dem Polizeibeam-

ten nicht zu. Dem Beschwerdebegehren, der Polizeibeamte sei anzu-

halten, seinen Rapport anders abzufassen, kann folglich nicht statt-

gegeben werden. Soweit indessen geltend gemacht wird, der Rapport

sei unvollständig, und es fehlten wesentliche Äusserungen des Mäd-

chens zur Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, ist die Rüge

zuzulassen und zu prüfen. Zur Klärung des Sachverhalts wird es

unumgänglich sein, das Mädchen erneut, diesmal indessen nicht

formlos, sondern zu Protokoll einzuvernehmen. Dass Kinder in der

Regel im Verfahren nur einmal einvernommen werden dürfen (Ver-

fügung des Bezirksamts), trifft nur bei Unzuchtsdelikten zu (§ 107

Abs. 2 StPO).

4. a) Es ist richtig, dass der Vertreter der Anzeigerin in seiner

Anzeige vom 29. Juni 1999 um Mitteilung der Termine gemäss § 130

Abs. 2 StPO ersuchte. Im Schreiben vom 24. August 1999, das er per

Fax an das Bezirksamt sandte, ersuchte er erneut um Absprache der

Einvernahmetermine mit ihm. Gleichentags teilte ihm das Bezirks-

amt per Fax mit, dass die Kantonspolizei B. mit dem Ermittlungsver-

fahren beauftragt worden sei; falls der Vertreter der Anzeigerin bei

Einvernahmen dabei sein möchte, müsse er sich mit dem beauftrag-

ten Polizeibeamten in Verbindung setzen. Auf dieses Schreiben hin

reagierte der Vertreter der Anzeigerin nicht und setzte sich offenbar

auch nicht mit dem Polizeiposten B. in Verbindung. Am 29. August

1999 wurde die Beanzeigte polizeilich befragt.

Die Rüge des Vertreters der Geschädigten, durch die Befragung

der Beanzeigten ohne Terminabsprache oder auch nur Mitteilung des

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Termins an ihn sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, geht fehl.

Nachdem er gegen das Fax des Bezirksamts vom 24. August 1999

weder protestiert und auf der Mitteilung der Termine beharrt noch

sich mit der Kantonspolizei B. rechtzeitig in Verbindung gesetzt

hatte, war die Verpassung des Einvernahmetermins seinem eigenen

Verhalten zuzuschreiben und selbstverschuldet. Es sei beigefügt, dass

das Recht des Zivilklägers, dass ihm auf Verlangen die Termine von

Untersuchungshandlungen mitgeteilt werden, nicht auch das Recht

auf Absprache der Termine mit ihm beinhaltet.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Dezember 1999 in Anwesenheit des von seinen Eltern beigezo-

genen Rechtsanwalts B. polizeilich befragt. Nach der Akteneröff-

nung durch das Bezirksamt B. stellte Rechtsanwalt B. unter Rüge

dieser formlosen polizeilichen Befragung und der Art der Abfassung

des Polizeirapports durch den Polizeibeamten verschiedene Aktener-

gänzungsanträge und wurde durch Verfügung des Bezirksamts B.

vom 27. März 2000 mit jenen Rügen und diesen Aktenergänzungs-

anträgen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das

Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom

9. Mai 2000 ab, soweit es darauf eintrat.

Aus den Erwägungen

1. a) Der Vertreter der Anzeigerin hat an der polizeilichen Be-

fragung von M.H. vom 21. Dezember 1999 persönlich teilgenommen

und hat dort akzeptiert, dass das Kind nicht formell zu Protokoll

2000

Obergericht

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(§§ 54, 55 StPO), sondern formlos befragt worden ist. Es hätte

Rechtsanwalt B. freigestanden, einen entsprechenden Antrag zu

stellen und gegen dessen Ablehnung zu protestieren. Die Rüge über

die Art der Befragung erfolgt demnach verspätet.

b) Die Ausführung in der bezirksamtlichen Verfügung, dass die

Anzeigerin dem Polizisten nicht vorschreiben könne, wie er seinen

Rapport abzufassen habe, ist grundsätzlich richtig. Ein solches Wei-

sungsrecht steht auch dem Bezirksamt gegenüber dem Polizeibeam-

ten nicht zu. Dem Beschwerdebegehren, der Polizeibeamte sei anzu-

halten, seinen Rapport anders abzufassen, kann folglich nicht statt-

gegeben werden. Soweit indessen geltend gemacht wird, der Rapport

sei unvollständig, und es fehlten wesentliche Äusserungen des Mäd-

chens zur Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, ist die Rüge

zuzulassen und zu prüfen. Zur Klärung des Sachverhalts wird es

unumgänglich sein, das Mädchen erneut, diesmal indessen nicht

formlos, sondern zu Protokoll einzuvernehmen. Dass Kinder in der

Regel im Verfahren nur einmal einvernommen werden dürfen (Ver-

fügung des Bezirksamts), trifft nur bei Unzuchtsdelikten zu (§ 107

Abs. 2 StPO).

4. a) Es ist richtig, dass der Vertreter der Anzeigerin in seiner

Anzeige vom 29. Juni 1999 um Mitteilung der Termine gemäss § 130

Abs. 2 StPO ersuchte. Im Schreiben vom 24. August 1999, das er per

Fax an das Bezirksamt sandte, ersuchte er erneut um Absprache der

Einvernahmetermine mit ihm. Gleichentags teilte ihm das Bezirks-

amt per Fax mit, dass die Kantonspolizei B. mit dem Ermittlungsver-

fahren beauftragt worden sei; falls der Vertreter der Anzeigerin bei

Einvernahmen dabei sein möchte, müsse er sich mit dem beauftrag-

ten Polizeibeamten in Verbindung setzen. Auf dieses Schreiben hin

reagierte der Vertreter der Anzeigerin nicht und setzte sich offenbar

auch nicht mit dem Polizeiposten B. in Verbindung. Am 29. August

1999 wurde die Beanzeigte polizeilich befragt.

Die Rüge des Vertreters der Geschädigten, durch die Befragung

der Beanzeigten ohne Terminabsprache oder auch nur Mitteilung des

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Termins an ihn sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, geht fehl.

Nachdem er gegen das Fax des Bezirksamts vom 24. August 1999

weder protestiert und auf der Mitteilung der Termine beharrt noch

sich mit der Kantonspolizei B. rechtzeitig in Verbindung gesetzt

hatte, war die Verpassung des Einvernahmetermins seinem eigenen

Verhalten zuzuschreiben und selbstverschuldet. Es sei beigefügt, dass

das Recht des Zivilklägers, dass ihm auf Verlangen die Termine von

Untersuchungshandlungen mitgeteilt werden, nicht auch das Recht

auf Absprache der Termine mit ihm beinhaltet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 09.05.2000 AGVE 2000 21 Argovie Obergericht/Handelsgericht 09.05.2000 AGVE 2000 21 Argovia Obergericht/Handelsgericht 09.05.2000 AGVE 2000 21

21 §§ 54 Abs. 2/55 Abs. 1 StPO. Polizeirapport.Ein solcher kann nur wegen Verletzung der Protokollierungsvorschriftenoder Unvollständigkeit, nicht aber wegen der Art seiner Abfassung durchden Polizeibeamten beanstandet werden (E. 1a und b).

AGVE 2000 21 S.73 2000 Strafprozessrecht 73 21 §§ 54 Abs. 2/55 Abs. 1 StPO. Polizeirapport. Ein solcher kann nur wegen Verletzung der Protokollierungsvorschriften oder Unvollständigkeit, nicht aber wegen der Art seiner Abfassung durch den Polizeibeamten beanstandet werden (E. 1a und b). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Straf- sachen, vom 9. Mai 2000 i.S. M.H. Sachverhalt Mit Eingabe vom 29. Juni 1999 liessen die Eltern des Kindes M.H., geb. 01.02.1989, für dieses gegen A.S. Strafanzeige wegen Nötigung erstatten, im Wesentlichen mit der Begründung, A.S. habe am 7. Juni 1999 vor dem Schulhauseingang in W. aggressiv auf das Kind M.H. eingeredet und es während mehreren Minuten daran ge- hindert, den Heimweg anzutreten. Das Kind M.H. wurde am

21. Dezember 1999 in Anwesenheit des von seinen Eltern beigezo- genen Rechtsanwalts B. polizeilich befragt. Nach der Akteneröff- nung durch das Bezirksamt B. stellte Rechtsanwalt B. unter Rüge dieser formlosen polizeilichen Befragung und der Art der Abfassung des Polizeirapports durch den Polizeibeamten verschiedene Aktener- gänzungsanträge und wurde durch Verfügung des Bezirksamts B. vom 27. März 2000 mit jenen Rügen und diesen Aktenergänzungs- anträgen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom

9. Mai 2000 ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen

1. a) Der Vertreter der Anzeigerin hat an der polizeilichen Be- fragung von M.H. vom 21. Dezember 1999 persönlich teilgenommen und hat dort akzeptiert, dass das Kind nicht formell zu Protokoll 2000 Obergericht 74 (§§ 54, 55 StPO), sondern formlos befragt worden ist. Es hätte Rechtsanwalt B. freigestanden, einen entsprechenden Antrag zu stellen und gegen dessen Ablehnung zu protestieren. Die Rüge über die Art der Befragung erfolgt demnach verspätet.

b) Die Ausführung in der bezirksamtlichen Verfügung, dass die Anzeigerin dem Polizisten nicht vorschreiben könne, wie er seinen Rapport abzufassen habe, ist grundsätzlich richtig. Ein solches Wei- sungsrecht steht auch dem Bezirksamt gegenüber dem Polizeibeam- ten nicht zu. Dem Beschwerdebegehren, der Polizeibeamte sei anzu- halten, seinen Rapport anders abzufassen, kann folglich nicht statt- gegeben werden. Soweit indessen geltend gemacht wird, der Rapport sei unvollständig, und es fehlten wesentliche Äusserungen des Mäd- chens zur Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, ist die Rüge zuzulassen und zu prüfen. Zur Klärung des Sachverhalts wird es unumgänglich sein, das Mädchen erneut, diesmal indessen nicht formlos, sondern zu Protokoll einzuvernehmen. Dass Kinder in der Regel im Verfahren nur einmal einvernommen werden dürfen (Ver- fügung des Bezirksamts), trifft nur bei Unzuchtsdelikten zu (§ 107 Abs. 2 StPO).

4. a) Es ist richtig, dass der Vertreter der Anzeigerin in seiner Anzeige vom 29. Juni 1999 um Mitteilung der Termine gemäss § 130 Abs. 2 StPO ersuchte. Im Schreiben vom 24. August 1999, das er per Fax an das Bezirksamt sandte, ersuchte er erneut um Absprache der Einvernahmetermine mit ihm. Gleichentags teilte ihm das Bezirks- amt per Fax mit, dass die Kantonspolizei B. mit dem Ermittlungsver- fahren beauftragt worden sei; falls der Vertreter der Anzeigerin bei Einvernahmen dabei sein möchte, müsse er sich mit dem beauftrag- ten Polizeibeamten in Verbindung setzen. Auf dieses Schreiben hin reagierte der Vertreter der Anzeigerin nicht und setzte sich offenbar auch nicht mit dem Polizeiposten B. in Verbindung. Am 29. August 1999 wurde die Beanzeigte polizeilich befragt. Die Rüge des Vertreters der Geschädigten, durch die Befragung der Beanzeigten ohne Terminabsprache oder auch nur Mitteilung des 2000 Strafprozessrecht 75 Termins an ihn sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, geht fehl. Nachdem er gegen das Fax des Bezirksamts vom 24. August 1999 weder protestiert und auf der Mitteilung der Termine beharrt noch sich mit der Kantonspolizei B. rechtzeitig in Verbindung gesetzt hatte, war die Verpassung des Einvernahmetermins seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und selbstverschuldet. Es sei beigefügt, dass das Recht des Zivilklägers, dass ihm auf Verlangen die Termine von Untersuchungshandlungen mitgeteilt werden, nicht auch das Recht auf Absprache der Termine mit ihm beinhaltet.