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AGVE 2000 20

Aargau · 2000-09-07 · Deutsch AG

V. Strafprozessrecht20 § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO.Entscheide der Strafverfolgungsbehörden können nur dann dem Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zugerechnet werden und damit unter§ 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich auch in diesen Verfahren ergangen sind. Das Entschädigungsverfahren...

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrem Entscheid auf

AGVE 1990 Nr. 27, wo ausgeführt wird, sämtliche Entscheide der

Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Bezirksämter, gericht-

liche Polizei und Gemeindepolizei im Dienste der gerichtlichen Poli-

zei) würden als im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erlas-

sen gelten, bzw. seien diesen zuzuordnen, weshalb nach dem klaren

Wortlaut von § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO keine Gerichtsferien gelten

würden. Dies sei auch deshalb der Fall, weil solche Entscheidungen

keine Entscheide des Gerichts im gerichtlichen Verfahren seien, für

welche die ZPO in der Regelung des Fristenlaufs die Gerichtsferien

vorsehe. § 52 StPO lasse demnach die Gerichtsferien nur für die

Anfechtung von Entscheiden des Richters in gerichtlichen Verfahren

zu. Es könne an der bisherigen Rechtsprechung, die für Beschwerden

gegen Entschädigungsentscheide und Einstellungsverfügungen der

2000

Obergericht

72

Staatsanwaltschaft die Gerichtsferien habe gelten lassen (AGVE

1972 Nr. 44, 1975 Nr. 44), nicht festgehalten werden.

b) Die Auffassung, sämtliche Entscheidungen der Strafverfol-

gungsbehörden hätten als im Ermittlungs- und Untersuchungsverfah-

ren erlassen zu gelten, und die Geltung der Gerichtsferien sei auch

im Strafprozess nur bei Entscheiden des Gerichts in gerichtlichen

Verfahren vorgesehen, ist nicht in allen Teilen richtig. Auf der einen

Seite können die Entscheide der Strafverfolgungsbehörden nur dann

dem Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren zugerechnet werden

und damit unter § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich

auch im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ergangen sind.

Auf der anderen Seite werden in § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO die Ge-

richtsferien nur im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie

in Haftfällen ausgeschlossen, und deren Geltung nicht auf das ge-

richtliche Verfahren beschränkt. Das Obergericht hat denn auch fest-

gehalten, dass die 20-tägige Einsprachefrist im Strafbefehlsverfahren

während der Gerichtsferien still stehe (Entscheid der Beschwerde-

kammer vom 6. April 1994 i.S. W.A.M., S. 3 Erw. 1; vom 3. April

1997 i.S. R.G., S. 3 Erw. 1).

Währenddem die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

die Untersuchung beendet und folglich im Sinne von § 52 Abs. 1

Satz 2 StPO noch dem Untersuchungsverfahren zugerechnet werden

kann, auch wenn es sich um keine eigentliche Untersuchungshand-

lung mehr handelt, so gehört das Entschädigungsverfahren nach

§ 140 Abs. 3 StPO eindeutig nicht mehr zur Untersuchung, sondern

ist ein daran anschliessendes eigenes Verfahren. An der Auffassung

von AGVE 1990 Nr. 27, auch in einem solchen Entschädigungsver-

fahren würden keine Gerichtsferien gelten, kann demnach nicht fest-

gehalten werden.

E. 1a Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrem Entscheid auf AGVE 1990 Nr. 27, wo ausgeführt wird, sämtliche Entscheide der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Bezirksämter, gericht- liche Polizei und Gemeindepolizei im Dienste der gerichtlichen Poli- zei) würden als im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erlas- sen gelten, bzw. seien diesen zuzuordnen, weshalb nach dem klaren Wortlaut von § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO keine Gerichtsferien gelten würden. Dies sei auch deshalb der Fall, weil solche Entscheidungen keine Entscheide des Gerichts im gerichtlichen Verfahren seien, für welche die ZPO in der Regelung des Fristenlaufs die Gerichtsferien vorsehe. § 52 StPO lasse demnach die Gerichtsferien nur für die Anfechtung von Entscheiden des Richters in gerichtlichen Verfahren zu. Es könne an der bisherigen Rechtsprechung, die für Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide und Einstellungsverfügungen der 2000 Obergericht 72 Staatsanwaltschaft die Gerichtsferien habe gelten lassen (AGVE 1972 Nr. 44, 1975 Nr. 44), nicht festgehalten werden.

E. 1b Die Auffassung, sämtliche Entscheidungen der Strafverfol- gungsbehörden hätten als im Ermittlungs- und Untersuchungsverfah- ren erlassen zu gelten, und die Geltung der Gerichtsferien sei auch im Strafprozess nur bei Entscheiden des Gerichts in gerichtlichen Verfahren vorgesehen, ist nicht in allen Teilen richtig. Auf der einen Seite können die Entscheide der Strafverfolgungsbehörden nur dann dem Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren zugerechnet werden und damit unter § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich auch im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ergangen sind. Auf der anderen Seite werden in § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO die Ge- richtsferien nur im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie in Haftfällen ausgeschlossen, und deren Geltung nicht auf das ge- richtliche Verfahren beschränkt. Das Obergericht hat denn auch fest- gehalten, dass die 20-tägige Einsprachefrist im Strafbefehlsverfahren während der Gerichtsferien still stehe (Entscheid der Beschwerde- kammer vom 6. April 1994 i.S. W.A.M., S. 3 Erw. 1; vom 3. April 1997 i.S. R.G., S. 3 Erw. 1). Währenddem die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Untersuchung beendet und folglich im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO noch dem Untersuchungsverfahren zugerechnet werden kann, auch wenn es sich um keine eigentliche Untersuchungshand- lung mehr handelt, so gehört das Entschädigungsverfahren nach § 140 Abs. 3 StPO eindeutig nicht mehr zur Untersuchung, sondern ist ein daran anschliessendes eigenes Verfahren. An der Auffassung von AGVE 1990 Nr. 27, auch in einem solchen Entschädigungsver- fahren würden keine Gerichtsferien gelten, kann demnach nicht fest- gehalten werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 07.09.2000 AGVE 2000 20 Argovie Obergericht/Handelsgericht 07.09.2000 AGVE 2000 20 Argovia Obergericht/Handelsgericht 07.09.2000 AGVE 2000 20

V. Strafprozessrecht20 § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO.Entscheide der Strafverfolgungsbehörden können nur dann dem Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zugerechnet werden und damit unter§ 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich auch in diesen Verfahren ergangen sind. Das Entschädigungsverfahren...

AGVE 2000 20 S.71 2000 Strafprozessrecht 71 V. Strafprozessrecht 20 § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden können nur dann dem Ermitt- lungs- und Untersuchungsverfahren zugerechnet werden und damit unter § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich auch in diesen Ver- fahren ergangen sind. Das Entschädigungsverfahren nach § 140 Abs. 3 StPO gehört eindeutig nicht mehr zur Untersuchung, sondern ist ein daran anschliessendes eigenes Verfahren. Im Entschädigungsverfahren gelten demnach die Gerichtsferien (Änderung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. September 2000 i.S. Staatsanwaltschaft ca. B.G.M. Aus den Erwägungen

1. a) Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrem Entscheid auf AGVE 1990 Nr. 27, wo ausgeführt wird, sämtliche Entscheide der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Bezirksämter, gericht- liche Polizei und Gemeindepolizei im Dienste der gerichtlichen Poli- zei) würden als im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erlas- sen gelten, bzw. seien diesen zuzuordnen, weshalb nach dem klaren Wortlaut von § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO keine Gerichtsferien gelten würden. Dies sei auch deshalb der Fall, weil solche Entscheidungen keine Entscheide des Gerichts im gerichtlichen Verfahren seien, für welche die ZPO in der Regelung des Fristenlaufs die Gerichtsferien vorsehe. § 52 StPO lasse demnach die Gerichtsferien nur für die Anfechtung von Entscheiden des Richters in gerichtlichen Verfahren zu. Es könne an der bisherigen Rechtsprechung, die für Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide und Einstellungsverfügungen der 2000 Obergericht 72 Staatsanwaltschaft die Gerichtsferien habe gelten lassen (AGVE 1972 Nr. 44, 1975 Nr. 44), nicht festgehalten werden.

b) Die Auffassung, sämtliche Entscheidungen der Strafverfol- gungsbehörden hätten als im Ermittlungs- und Untersuchungsverfah- ren erlassen zu gelten, und die Geltung der Gerichtsferien sei auch im Strafprozess nur bei Entscheiden des Gerichts in gerichtlichen Verfahren vorgesehen, ist nicht in allen Teilen richtig. Auf der einen Seite können die Entscheide der Strafverfolgungsbehörden nur dann dem Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren zugerechnet werden und damit unter § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich auch im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ergangen sind. Auf der anderen Seite werden in § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO die Ge- richtsferien nur im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie in Haftfällen ausgeschlossen, und deren Geltung nicht auf das ge- richtliche Verfahren beschränkt. Das Obergericht hat denn auch fest- gehalten, dass die 20-tägige Einsprachefrist im Strafbefehlsverfahren während der Gerichtsferien still stehe (Entscheid der Beschwerde- kammer vom 6. April 1994 i.S. W.A.M., S. 3 Erw. 1; vom 3. April 1997 i.S. R.G., S. 3 Erw. 1). Währenddem die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Untersuchung beendet und folglich im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO noch dem Untersuchungsverfahren zugerechnet werden kann, auch wenn es sich um keine eigentliche Untersuchungshand- lung mehr handelt, so gehört das Entschädigungsverfahren nach § 140 Abs. 3 StPO eindeutig nicht mehr zur Untersuchung, sondern ist ein daran anschliessendes eigenes Verfahren. An der Auffassung von AGVE 1990 Nr. 27, auch in einem solchen Entschädigungsver- fahren würden keine Gerichtsferien gelten, kann demnach nicht fest- gehalten werden.