Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Einforderung eines über die staatliche Entschädigung hinausgehenden Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters von der unentgeltlich vertretenen Partei stellt eine Standeswidrigkeit und Verletzung von § 14 Abs. 2 AnwG dar.
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Aargau Anwaltskommission 27.06.2000 AGVE_2000_17 Argovie Anwaltskommission 27.06.2000 AGVE_2000_17 Argovia Anwaltskommission 27.06.2000 AGVE_2000_17
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Einforderung eines über die staatliche Entschädigung hinausgehenden Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters von der unentgeltlich vertretenen Partei stellt eine Standeswidrigkeit und Verletzung von § 14 Abs. 2 AnwG dar.
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