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AGVE 2000 16

Aargau · 2000-12-20 · Deutsch AG

16 Rechtsverweigerung; BegründungspflichtDer Erlass vorläufiger Massnahmen i.S.v. § 294 ZPO bedarf mangels einer Weiterzugsmöglichkeit keiner Begründung (Erw. 2/c-e).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 16 Rechtsverweigerung; Begründungspflicht

Der Erlass vorläufiger Massnahmen i.S.v. § 294 ZPO bedarf mangels ei-

ner Weiterzugsmöglichkeit keiner Begründung (Erw. 2/c-e).

Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 20. Dezember

2000 i.S. Y.

Aus den Erwägungen

2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Rechtsver-

weigerung von Gerichtspräsident X. geltend, weil dieser mit der

Abweisung ihres Begehrens um vorläufige Massnahmen im Ehe-

schutz vom 19. Juni 2000 grundlegende Verfahrensgarantien in

schwerwiegender Weise verletzt habe, sodass eine Rechtsverweige-

rung vorliege. Zu prüfen ist vorliegend, ob das Verhalten von

Gerichtspräsident X. rechtmässig ist oder ob eine Amtspflichtverlet-

zung in Form einer Rechtsverweigerung vorliegt. Nicht Gegenstand

dieses Verfahrens indessen ist mangels Zuständigkeit der Inspek-

tionskommission die materielle Beurteilung der Begehren.

a) Eine formelle Rechtsverweigerung begeht die in der Sache

zuständige Behörde, wenn sie ein bei ihr gestelltes Gesuch nicht an

die Hand nimmt und behandelt (BGE 102 Ib 237 mit weiteren

Hinweisen). Als formelle Rechtsverweigerung gilt auch das Fehlen

von Entscheidungsgründen, wo das Gesetz eine Begründungspflicht

vorsieht oder wo es dem Betroffenen ohne Begründung nach den

Umständen nicht möglich ist, sich ein Bild über die Tragweite der

Verfügung zu machen und sie sachgemäss anzufechten (BGE 102 Ib

238, 98 Ia 464 ff. E. 5, 98 Ib 195 f. E. 2, je mit Hinweisen).

2000

Obergericht

62

b) Gerichtspräsident X. erliess am 21. Juni 2000 folgende Ver-

fügung:

,,1. Der Antrag auf Erlass vorläufiger Massnahmen ist abgewie-

sen.

2.-4.(...)"

Der Verfügung waren weder eine Darstellung der Anträge der

Beschwerdeführerin noch eine eigentliche Begründung zu entneh-

men.

c) Im Fall dringender Gefahr kann der Richter im Verfahren um

Erlass vorsorglicher Verfügungen vor Anhörung der Gegenpartei

vorläufige Massnahmen treffen (§ 294 Abs. 1 ZPO). Solche Mass-

nahmen sind der Natur nach vorläufig und fallen mit Rechtskraft des

Entscheides über das im Summarverfahren gestellte Begehren dahin

(§ 294 Abs. 2 ZPO). Die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird

nicht rechtskräftig und kann vom Richter jederzeit aufgehoben oder

abgeändert werden (Bühler/ Edelmann/Killer, Kommentar zur aar-

gauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg

1998, N 5 zu § 294 ZPO). Weder die Anordnung noch die Ablehnung

vorläufiger Massnahmen ist weiterziehbar (AGVE 1990 S. 71).

d) Gerichtspräsident X. hat das Begehren der Beschwerdefüh-

rerin um Erlass einer vorläufigen Massnahme betreffend die

Unterhaltsverpflichtung ihres Ehemannes mit Verfügung vom

E. 21 Juni 2000 nicht einen Endentscheid, sondern einen - nicht weiterziehbaren - Zwischenentscheid darstellt, weshalb die Regeln von §§ 276 und 277 ZPO gar nicht zur Anwendung gelangen.

e) Nun verlangt die Praxis, wie erwähnt, auch dann eine Begründung, wenn eine solche zwar nicht ausdrücklich vorgesehen ist, es dem Betroffenen ohne diese aber nach den Umständen nicht 2000 Zivilprozessrecht 63 möglich ist, sich ein Bild über die Tragweite der Verfügung zu machen und sie sachgemäss anzufechten. Vorliegend besteht diese Anfechtungsmöglichkeit eben gerade nicht. Die betroffene Verfahrenspartei hat somit kein geschütztes Interesse an einer vollständig begründeten Verfügung, da sie weder über die Tragweite der Verfügung im Ungewissen ist noch diese weiterziehen kann. Eine Rechtsverweigerung kann daher im Fehlen einer Begründung beim Erlass vorläufiger Massnahmen nicht erblickt werden. (...)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Handelsgericht 20.12.2000 AGVE 2000 16

16 Rechtsverweigerung; BegründungspflichtDer Erlass vorläufiger Massnahmen i.S.v. § 294 ZPO bedarf mangels einer Weiterzugsmöglichkeit keiner Begründung (Erw. 2/c-e).

AGVE 2000 16 S.61 2000 Zivilprozessrecht 61 [...] 16 Rechtsverweigerung; Begründungspflicht Der Erlass vorläufiger Massnahmen i.S.v. § 294 ZPO bedarf mangels ei- ner Weiterzugsmöglichkeit keiner Begründung (Erw. 2/c-e). Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 20. Dezember 2000 i.S. Y. Aus den Erwägungen

2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Rechtsver- weigerung von Gerichtspräsident X. geltend, weil dieser mit der Abweisung ihres Begehrens um vorläufige Massnahmen im Ehe- schutz vom 19. Juni 2000 grundlegende Verfahrensgarantien in schwerwiegender Weise verletzt habe, sodass eine Rechtsverweige- rung vorliege. Zu prüfen ist vorliegend, ob das Verhalten von Gerichtspräsident X. rechtmässig ist oder ob eine Amtspflichtverlet- zung in Form einer Rechtsverweigerung vorliegt. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens indessen ist mangels Zuständigkeit der Inspek- tionskommission die materielle Beurteilung der Begehren.

a) Eine formelle Rechtsverweigerung begeht die in der Sache zuständige Behörde, wenn sie ein bei ihr gestelltes Gesuch nicht an die Hand nimmt und behandelt (BGE 102 Ib 237 mit weiteren Hinweisen). Als formelle Rechtsverweigerung gilt auch das Fehlen von Entscheidungsgründen, wo das Gesetz eine Begründungspflicht vorsieht oder wo es dem Betroffenen ohne Begründung nach den Umständen nicht möglich ist, sich ein Bild über die Tragweite der Verfügung zu machen und sie sachgemäss anzufechten (BGE 102 Ib 238, 98 Ia 464 ff. E. 5, 98 Ib 195 f. E. 2, je mit Hinweisen). 2000 Obergericht 62

b) Gerichtspräsident X. erliess am 21. Juni 2000 folgende Ver- fügung:,,1. Der Antrag auf Erlass vorläufiger Massnahmen ist abgewie- sen. 2.-4.(...)" Der Verfügung waren weder eine Darstellung der Anträge der Beschwerdeführerin noch eine eigentliche Begründung zu entneh- men.

c) Im Fall dringender Gefahr kann der Richter im Verfahren um Erlass vorsorglicher Verfügungen vor Anhörung der Gegenpartei vorläufige Massnahmen treffen (§ 294 Abs. 1 ZPO). Solche Mass- nahmen sind der Natur nach vorläufig und fallen mit Rechtskraft des Entscheides über das im Summarverfahren gestellte Begehren dahin (§ 294 Abs. 2 ZPO). Die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird nicht rechtskräftig und kann vom Richter jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden (Bühler/ Edelmann/Killer, Kommentar zur aar- gauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, N 5 zu § 294 ZPO). Weder die Anordnung noch die Ablehnung vorläufiger Massnahmen ist weiterziehbar (AGVE 1990 S. 71).

d) Gerichtspräsident X. hat das Begehren der Beschwerdefüh- rerin um Erlass einer vorläufigen Massnahme betreffend die Unterhaltsverpflichtung ihres Ehemannes mit Verfügung vom

21. Juni 2000 abgelehnt (Ziff. 1) und diesen Enscheid nicht be- gründet. Eine Begründung beim Erlass vorläufiger Massnahmen ist in der ZPO nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin leitet die Begründungspflicht aus den §§ 276 und 277 ZPO ab. Ihr ist indessen entgegenzuhalten, dass die Verfügung von Gerichtspräsident X. vom

21. Juni 2000 nicht einen Endentscheid, sondern einen - nicht weiterziehbaren - Zwischenentscheid darstellt, weshalb die Regeln von §§ 276 und 277 ZPO gar nicht zur Anwendung gelangen.

e) Nun verlangt die Praxis, wie erwähnt, auch dann eine Begründung, wenn eine solche zwar nicht ausdrücklich vorgesehen ist, es dem Betroffenen ohne diese aber nach den Umständen nicht 2000 Zivilprozessrecht 63 möglich ist, sich ein Bild über die Tragweite der Verfügung zu machen und sie sachgemäss anzufechten. Vorliegend besteht diese Anfechtungsmöglichkeit eben gerade nicht. Die betroffene Verfahrenspartei hat somit kein geschütztes Interesse an einer vollständig begründeten Verfügung, da sie weder über die Tragweite der Verfügung im Ungewissen ist noch diese weiterziehen kann. Eine Rechtsverweigerung kann daher im Fehlen einer Begründung beim Erlass vorläufiger Massnahmen nicht erblickt werden. (...)