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AGVE 2000 15

Aargau · 2000-05-02 · Deutsch AG

15 § 329 Abs. 1 ZPO.Die Regelung, wonach das Obergericht bei Appellationen gegen den Entscheid eines Bezirksgerichts eine Parteiverhandlung durchzuführen hat,gilt nicht ausnahmslos.

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Aargau Obergericht/Handelsgericht 02.05.2000 AGVE 2000 15 Argovie Obergericht/Handelsgericht 02.05.2000 AGVE 2000 15 Argovia Obergericht/Handelsgericht 02.05.2000 AGVE 2000 15

15 § 329 Abs. 1 ZPO.Die Regelung, wonach das Obergericht bei Appellationen gegen den Entscheid eines Bezirksgerichts eine Parteiverhandlung durchzuführen hat,gilt nicht ausnahmslos.

AGVE 2000 15 S.60 2000 Obergericht 60 [...] 15 § 329 Abs. 1 ZPO. Die Regelung, wonach das Obergericht bei Appellationen gegen den Ent- scheid eines Bezirksgerichts eine Parteiverhandlung durchzuführen hat, gilt nicht ausnahmslos. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 4. Mai 2000 in Sachen S.S. gegen U.R. Aus den Erwägungen

1. Nach dem Wortlaut des § 329 Abs. 1 ZPO hätte vor Oberge- richt im vorliegenden Fall, in dem verfahrensrechtliche Fragen zu beurteilen sind, eine Verhandlung stattzufinden. Dies kann indessen nicht dem Sinn dieses Artikels entsprechen. Beschränkt die Vorin- stanz die Antwort auf Einreden gegen die prozessuale Zulässigkeit (§ 177 Abs. 2 ZPO), kann sie nach eingeholter Stellungnahme des Klägers ohne weitere Rechtsschriften und ohne Ansetzen einer Ver- handlung das weitere Vorgehen beschliessen. Die ausnahmslose Geltung von § 329 Abs. 1 ZPO hätte die offensichtlich unbefriedi- gende Konsequenz, dass das Obergericht zur Überprüfung eines sol- chen Beschlusses, den die Vorinstanz nach den Bestimmungen der 2000 Zivilprozessrecht 61 Zivilprozessordnung ohne weitere Verfahrensschritte und ohne Par- teiverhandlung zu fällen hatte, eine Parteiverhandlung durchführen müsste. § 329 Abs. 1 ZPO ist demnach in solchen Fällen nicht an- wendbar.