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AGVE 2000 146

Aargau · 1983-12-13 · Deutsch AG

BundessteuernA. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen,Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom13. Dezember 1983 (StG).146 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b StG).Eine Ueberführung ins Privatvermögen ist bei Vermietung und Verpachtung nur mit Zurückhaltung...

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Aargau Steuerrekursgericht 13.12.1983 AGVE 2000 146 Argovie Steuerrekursgericht 13.12.1983 AGVE 2000 146 Argovia Steuerrekursgericht 13.12.1983 AGVE 2000 146

BundessteuernA. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen,Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom13. Dezember 1983 (StG).146 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b StG).Eine Ueberführung ins Privatvermögen ist bei Vermietung und Verpachtung nur mit Zurückhaltung...

AGVE 2000 146 S.635 2000 Bundessteuern 635 Bundessteuern A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom

13. Dezember 1983 (StG). 146 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b StG). Eine Ueberführung ins Privatvermögen ist bei Vermietung und Verpach- tung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, wenn die Steuerpflichtigen eine Liegenschaft buchhalterisch konsequent als Geschäftsvermögen be- handeln.

22. April 1999 in Sachen T., RV.97.50250/K 6014 Aus den Erwägungen

3. a) Die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen erfolgt nach objektiven Kriterien. Entscheidend ist, ob ein Vermö- genswert technisch-wirtschaftlich einem Geschäftsbetrieb zugerech- net werden muss (BGE 120 Ia 354). Es kommt dabei auf die Gesamt- heit der tatsächlichen Verhältnisse an, wobei sich die objektive Be- ziehung des Wirtschaftsgutes zum Geschäft in erster Linie in der tatsächlichen Nutzung zu Erwerbszwecken, oft auch im Erwerbs- motiv zeigt (VGE vom 23. Dezember 1996 in Sachen O., mit Hinweisen).

b) Mit Revers vom 24. Oktober 1987 haben die Rekurrenten erklärt, dass die ganze Parzelle Nr. Y vollumfänglich, ohne jeglichen Privatanteil zu ihrem Geschäftsvermögen gehöre und dass eine Veräusserung bzw. eine Ueberführung ins Privatvermögen mit der Einkommenssteuer erfasst werde. Die Rekurrenten vertreten die Auffassung, dass das Grundstück nach wie vor Geschäftsvermögen darstellt, während nach Ansicht der Steuerbehörden eine teilweise Ueberführung ins Privatvermögen vorgenommen wurde. 2000 Kantonales Steuerrekursgericht 636

4. a) Vorab ist festzuhalten, dass der Revers einer Neubeur- teilung nicht im Wege steht. Er hält lediglich den Zustand fest, wie er bei Unterzeichnung bestanden hat. Nachträglich eingetretene Aenderungen zu berücksichtigen, würde nicht gegen Treu und Glauben verstossen, hält doch die Erklärung vom 24. Oktober 1987 ausdrücklich fest, dass eine Ueberführung ins Privatvermögen mit der Einkommenssteuer erfasst werde. Im Wesentlichen dreht sich denn auch das vorliegende Verfahren darum, ob seit der Unterzeichnung des Revers eine Privatentnahme stattgefunden hat.

b) Nach ständiger Rechtsprechung verlieren Vermögenswerte, die zum Geschäftsvermögen gehören, diesen Charakter nur, wenn ein Tatbestand gesetzt wird, der die Privatentnahme nach aussen deutlich erkennbar macht. Eine stille oder heimliche Privatentnahme gibt es nicht. Erforderlich ist jedenfalls die Aufgabe der geschäftlichen Nutzung. Zudem müssen buchführende Steuerpflichtige Privatent- nahmen buchhalterisch erkennbar zum Ausdruck bringen, während bei Nichtbuchführenden die Ueberführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichti- gen voraussetzt. Auch ohne ausdrückliche Erklärung genügt es, dass der Steuerpflichtige einen Tatbestand setzt, der für die Steuerbehörde eindeutig den Schluss auf eine Privatentnahme zulässt, und zwar auch hinsichtlich des massgebenden Zeitpunktes (vgl. VGE vom

4. März 1999 in Sachen Erben des B., mit Hinweisen auf die Recht- sprechung).

c) Es steht fest, dass die Rekurrenten die zur Diskussion stehenden Liegenschaften buchhalterisch immer noch als Geschäfts- vermögen behandeln. Die buchmässige Behandlung eines Vermö- genswertes bildet nach der Rechtsprechung ein Indiz, dem nament- lich auch vom BGr (vgl. ASA 63 S. 37 ff.) und vom Verwaltungsge- richt ein erhebliches Gewicht zugemessen wird. Die buchhalterische Behandlung durch den Steuerpflichtigen ist demnach als verbindlich zu betrachten, wenn sie mit den objektiven Gegebenheiten vereinbar ist (VGE vom 9. September 1997 in Sachen M.). Dies trifft nach 2000 Bundessteuern 637 Auffassung der Steuerbehörden nicht mehr zu, seitdem auf der Parzelle Nr. Y ein Neubau errichtet wurde, welcher vermietet ist. Nach Ansicht der Rekurrenten ist die Fremdnutzung jedoch nicht von Dauer, sodass die Liegenschaft nach wie vor zum Geschäftsvermö- gen zu zählen sei.

d) Die Vermietung oder Verpachtung eines Vermögenswertes stellt nur dann eine Privatentnahme dar, wenn sie auf Dauer ausge- richtet und eine Rückkehr zur Selbstbewirtschaftung praktisch ausge- schlossen ist. Diese Grundsätze sind vor allem im Zusammenhang mit landwirtschaftlichem Geschäftsvermögen entwickelt worden (vgl. z.B. RGE vom 3. Juli 1996 in Sachen H.). Die Praxis ist aber auch hier tendenziell eher zurückhaltend bei der Annahme einer Ueberführung auf Grund einer Verpachtung, weil es dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser entspricht, wenn nicht ein Ueberführungsgewinn, sondern ein tat- sächlich erzielter Liquidationsgewinn besteuert wird (VGE vom

1. Februar 1994 in Sachen M.). So erscheint auch im vorliegenden Fall die Vermietung des neu erstellten Wohn- und Geschäftshauses (wie im übrigen auch die Verpachtung des Restaurant X.) nicht als Sachverhalt, der zwingend den Schluss auf eine Ueberführung ins Privatvermögen aufdrängt. Dazu kommt die Schwierigkeit, den Umfang einer allfälligen Privatentnahme zu definieren, wie auch aus der etwas unbestimmten Formulierung des Feststellungsentscheides hervorgeht, nach welchem "ein angemessener Anteil" der Parzelle Nr. Y als Privatvermögen zu qualifizieren sei. Somit bestehen nach Ansicht des StRG keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem in der Buchhaltung zum Ausdruck gebrachten Willen der Rekurrenten eine (teilweise) Ueberführung der Parzelle Nr. Y ins Privatvermögen anzunehmen wäre. Nachdem die Rekurrenten mit ih- rer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren zudem deutlich bestä- tigen, dass sie die ganze Parzelle Nr. Y als Bestandteil ihres Ge- schäftsvermögens betrachten, würden sie beim bevorstehenden Wechsel zur Präponderanzmethode gegen Treu und Glauben han- 2000 Kantonales Steuerrekursgericht 638 deln, wenn sie geltend machen sollten, die Parzelle Nr. Y gehöre we- gen ihrer überwiegenden Fremdnutzung zum Privatvermögen. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen. Antragsgemäss ist festzustellen, dass die gesamte Parzelle Nr. Y zum Geschäftsvermögen der Rekurrenten gehört.