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AGVE_2000_136

Aargau · 2000-05-18 · Deutsch AG

Parteientschädigung. - Verkauft die Bauherrschaft im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Bauparzelle und verliert sie dadurch das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Baubewilligung und Beschwerdeabwehr, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten; dies gilt, selbst wenn der Erwerber des Grundstücks in das Verfahren eintritt und später obsiegt.

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Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.05.2000 AGVE_2000_136 Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.05.2000 AGVE_2000_136 Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.05.2000 AGVE_2000_136

Parteientschädigung.

- Verkauft die Bauherrschaft im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Bauparzelle und verliert sie dadurch das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Baubewilligung und Beschwerdeabwehr, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten; dies gilt, selbst wenn der Erwerber des Grundstücks in das Verfahren eintritt und später obsiegt.

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