Landumlegung. - Befindet sich eine Bauparzelle in einem Landumlegungsperimeter, so ist für eine Überbauung - nebst einer Baubewilligung – die Zustimmung des durchführenden Organs der Landumlegung nötig (§ 75 Abs. 1 BauG).
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Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.05.2000 AGVE_2000_132 Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.05.2000 AGVE_2000_132 Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 18.05.2000 AGVE_2000_132
Landumlegung.
- Befindet sich eine Bauparzelle in einem Landumlegungsperimeter, so ist für eine Überbauung - nebst einer Baubewilligung – die Zustimmung des durchführenden Organs der Landumlegung nötig (§ 75 Abs. 1 BauG).
Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung