Einwohnergemeindeversammlung. - Instanzenzug bei der Beurteilung von Gemeindebeschwerden (Erw. 1). - Beeinflussung der Willensbildung durch Informationen des Gemeinderates (Erw. 2 d). - Festlegung der Traktandenliste durch den Gemeinderat (Erw. 3 a). - Zusatz-, Abänderungs- und Gegenanträge sind zulässig, sofern sie in einem inneren Zusammenhang mit dem traktandierten Geschäft stehen; ansonsten können sie nur als Überweisungsantrag behandelt werden (Erw. 3 a und c).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 29.11.2000 AGVE_2000_125
Einwohnergemeindeversammlung.
- Instanzenzug bei der Beurteilung von Gemeindebeschwerden (Erw. 1).
- Beeinflussung der Willensbildung durch Informationen des Gemeinderates (Erw. 2 d).
- Festlegung der Traktandenliste durch den Gemeinderat (Erw. 3 a).
- Zusatz-, Abänderungs- und Gegenanträge sind zulässig, sofern sie in einem inneren Zusammenhang mit dem traktandierten Geschäft stehen; ansonsten können sie nur als Überweisungsantrag behandelt werden (Erw. 3 a und c).
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