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AGVE 2000 116

Aargau · 2000-02-24 · Deutsch AG

116 Ausschaffungshaft; Nichtbefolgen einer fremdenpolizeilichen Anordnung.- Einmaliges Nichtbefolgen einer Vorladung stellt vorliegend keinenHaftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dar (Erw. II/3bd).

Sachverhalt

Der Gesuchsgegner stellte am 20. Juli 1999 ein Asylgesuch,

welche das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 27. August 1999

ablehnte. Das BFF ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Ge-

suchsgegners an und setzte ihm einen Ausreisetermin. Am 30. Sep-

tember 1999 wurde dem Gesuchsgegner das Schreiben "Rückkehr-

programm Kosovo" ausgehändigt. Mit Schreiben vom 15. Oktober

1999 wurde er auf die Ausreisefrist hingewiesen und aufgefordert,

sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, ansonsten Zwangsmass-

nahmen angeordnet werden könnten. Nachdem der Linienflugbetrieb

von Zürich nach Pristina wieder aufgenommen wurde und die Bun-

desbehörden die entsprechenden Reisedokumente ausstellen konnten,

wurde der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 1. Februar 2000 aufge-

fordert, sich zwecks Flugbuchung unverzüglich auf der Amtsstelle

der Fremdenpolizei zu melden. Gleichzeitig wurde er darauf hinge-

wiesen, dass er mit der Anwendung von Zwangsmassnahmen rech-

2000

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

487

nen müsste, falls er dieser Aufforderung nicht Folge leisten oder sich

der späteren Ausreise entziehen würde.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2000 wurde die Kantonspolizei

Aargau, Polizeistation Oftringen, gebeten, eine Anwesenheitskon-

trolle bezüglich des Gesuchsgegners vorzunehmen, beziehungsweise

ihn anzuhalten. Der Gesuchsgegner wurde am 21. Februar 2000 um

06.30 Uhr angehalten und der Fremdenpolizei zugeführt, welche

gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete.

Aus den Erwägungen

II. 3. b) Die Gesuchstellerin macht konkret geltend, der Ge-

suchsgegner habe der Vorladung vom 1. Februar 2000 keine Folge

geleistet. Dadurch habe er eine behördliche Anordnung missachtet.

Es habe sich dabei um eine Vorladung zur Regelung der Ausreise-

modalitäten gehandelt. Daran, dass er ihr keine Folge geleistet habe,

zeige sich, dass er nicht bereit sei, die Schweiz ohne Anwendung von

Zwangsmassnahmen zu verlassen. Dass sich der Gesuchsgegner

anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereit erklärt habe,

mit dem bereits gebuchten Flug auszureisen, müsse im Lichte seines

bisherigen Verhaltens als reine Schutzbehauptung gewertet werden.

Die Fremdenpolizei bringt dafür, dass der Haftgrund im Sinne von

Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt sein soll, einzig vor, der Be-

schwerdeführer habe der Vorladung vom 1. Februar 2000 nicht Folge

geleistet.

c) Unbestrittenermassen ist der Gesuchsgegner der Vorladung

vom 1. Februar 2000 nicht nachgekommen und hat somit einer be-

hördlichen Anordnung nicht Folge geleistet. Dem Gesetzestext ist

klar zu entnehmen, dass konkrete Anzeichen vorliegen müssen, die

befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entzie-

hen will. Die Gesuchstellerin schliesst einzig aus der einmaligen

Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Vorsprache darauf, dass der

2000

Rekursgericht im Ausländerrecht

488

Gesuchsgegner ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen nicht mit

dem für ihn gebuchten Flug ausreisen werde. Dieser Umstand allein

kann vorliegend für die Annahme eines Haftgrundes nach Art. 13b

Abs. 1 lit. c ANAG nicht genügen, zumal der Gesuchsgegner in kei-

ner Art und Weise versuchte, sich den Behörden zu entziehen. Dass

er einer behördlichen Vorladung nicht Folge leistet und dafür keine

plausiblen Gründe vorbringen kann, stellt für sich allein noch kein

konkretes Anzeichen dafür dar, dass er sich der Ausschaffung entzie-

hen will. Auch seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebene

Erklärung, er werde mit dem Flugzeug ausreisen, wenn man ihm das

Datum mitteile, kann in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens

nicht als reine Schutzbehauptung taxiert werden. Weitere Umstände,

welche als konkrete Anzeichen auf eine Untertauchensgefahr

schliessen lassen würden, liegen nicht vor.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Haftgrund im

Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vorliegend nicht erfüllt ist.

Der Gesuchsgegner ist daher unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 24.02.2000 AGVE 2000 116 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 24.02.2000 AGVE 2000 116 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 24.02.2000 AGVE 2000 116

116 Ausschaffungshaft; Nichtbefolgen einer fremdenpolizeilichen Anordnung.- Einmaliges Nichtbefolgen einer Vorladung stellt vorliegend keinenHaftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dar (Erw. II/3bd).

AGVE 2000 116 S.486 2000 Rekursgericht im Ausländerrecht 486 [...] 116 Ausschaffungshaft; Nichtbefolgen einer fremdenpolizeilichen Anordnung.

- Einmaliges Nichtbefolgen einer Vorladung stellt vorliegend keinen Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG dar (Erw. II/3b- d). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 24. Februar 2000 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen B.I. betreffend Haftüberprüfung (HA.2000.00010). Sachverhalt Der Gesuchsgegner stellte am 20. Juli 1999 ein Asylgesuch, welche das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 27. August 1999 ablehnte. Das BFF ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Ge- suchsgegners an und setzte ihm einen Ausreisetermin. Am 30. Sep- tember 1999 wurde dem Gesuchsgegner das Schreiben "Rückkehr- programm Kosovo" ausgehändigt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 wurde er auf die Ausreisefrist hingewiesen und aufgefordert, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, ansonsten Zwangsmass- nahmen angeordnet werden könnten. Nachdem der Linienflugbetrieb von Zürich nach Pristina wieder aufgenommen wurde und die Bun- desbehörden die entsprechenden Reisedokumente ausstellen konnten, wurde der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 1. Februar 2000 aufge- fordert, sich zwecks Flugbuchung unverzüglich auf der Amtsstelle der Fremdenpolizei zu melden. Gleichzeitig wurde er darauf hinge- wiesen, dass er mit der Anwendung von Zwangsmassnahmen rech- 2000 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 487 nen müsste, falls er dieser Aufforderung nicht Folge leisten oder sich der späteren Ausreise entziehen würde. Mit Schreiben vom 14. Februar 2000 wurde die Kantonspolizei Aargau, Polizeistation Oftringen, gebeten, eine Anwesenheitskon- trolle bezüglich des Gesuchsgegners vorzunehmen, beziehungsweise ihn anzuhalten. Der Gesuchsgegner wurde am 21. Februar 2000 um 06.30 Uhr angehalten und der Fremdenpolizei zugeführt, welche gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete. Aus den Erwägungen II. 3. b) Die Gesuchstellerin macht konkret geltend, der Ge- suchsgegner habe der Vorladung vom 1. Februar 2000 keine Folge geleistet. Dadurch habe er eine behördliche Anordnung missachtet. Es habe sich dabei um eine Vorladung zur Regelung der Ausreise- modalitäten gehandelt. Daran, dass er ihr keine Folge geleistet habe, zeige sich, dass er nicht bereit sei, die Schweiz ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen zu verlassen. Dass sich der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereit erklärt habe, mit dem bereits gebuchten Flug auszureisen, müsse im Lichte seines bisherigen Verhaltens als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Die Fremdenpolizei bringt dafür, dass der Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt sein soll, einzig vor, der Be- schwerdeführer habe der Vorladung vom 1. Februar 2000 nicht Folge geleistet.

c) Unbestrittenermassen ist der Gesuchsgegner der Vorladung vom 1. Februar 2000 nicht nachgekommen und hat somit einer be- hördlichen Anordnung nicht Folge geleistet. Dem Gesetzestext ist klar zu entnehmen, dass konkrete Anzeichen vorliegen müssen, die befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entzie- hen will. Die Gesuchstellerin schliesst einzig aus der einmaligen Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Vorsprache darauf, dass der 2000 Rekursgericht im Ausländerrecht 488 Gesuchsgegner ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen nicht mit dem für ihn gebuchten Flug ausreisen werde. Dieser Umstand allein kann vorliegend für die Annahme eines Haftgrundes nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG nicht genügen, zumal der Gesuchsgegner in kei- ner Art und Weise versuchte, sich den Behörden zu entziehen. Dass er einer behördlichen Vorladung nicht Folge leistet und dafür keine plausiblen Gründe vorbringen kann, stellt für sich allein noch kein konkretes Anzeichen dafür dar, dass er sich der Ausschaffung entzie- hen will. Auch seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebene Erklärung, er werde mit dem Flugzeug ausreisen, wenn man ihm das Datum mitteile, kann in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens nicht als reine Schutzbehauptung taxiert werden. Weitere Umstände, welche als konkrete Anzeichen auf eine Untertauchensgefahr schliessen lassen würden, liegen nicht vor.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vorliegend nicht erfüllt ist. Der Gesuchsgegner ist daher unverzüglich aus der Haft zu entlassen.