114 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG).- Differenzierte Behandlung von überbauten und unüberbautenGrundstücken hinsichtlich des Erschliessungsvorteils.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 26.09.2000 AGVE 2000 114 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 26.09.2000 AGVE 2000 114 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 26.09.2000 AGVE 2000 114
114 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG).- Differenzierte Behandlung von überbauten und unüberbautenGrundstücken hinsichtlich des Erschliessungsvorteils.
AGVE 2000 114 S.479 2000 Umlegungsrecht 479 [...] 114 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG).
- Differenzierte Behandlung von überbauten und unüberbauten Grundstücken hinsichtlich des Erschliessungsvorteils. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
26. September 2000 in Sachen Stiftung F. gegen Baulandumlegung W. Aus den Erwägungen ...4.3. Die von der Ausführungskommission gewählten Kosten- belastungspunkte (Ziffern 1 und 2) sowie deren Gewichtung decken sich mit den anvisierten Zielen der vorliegenden Landumlegung (...) und können somit als sachgerecht bezeichnet werden. Aus Ziffer 3 der Verteilkriterien sowie aus der Kostenverteiltabelle geht hervor, dass der Erschliessungsvorteil bei (teilweise) überbauten Parzellen um bis zu 100 % reduziert wurde. Es fragt sich, ob dies ebenfalls korrekt ist. 4.4. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dürfen bei Beitragsplänen unüberbaute Parzellen höchstens 50 % höher belastet werden als überbaute; wenn also unüberbaute Grundstücke einen Kostenanteil von 100 % zu tragen haben, dürfen jene für überbaute nicht tiefer als 66.6 % (2/3) angesetzt werden (vgl. VGE II/98 vom
7. November 1990 in Sachen N. et alt., Erw. III/5 S. 18 [dieser Entscheid wurde teilweise, nämlich bezüglich Erw. III/3, in AGVE 1990 S. 181 ff. veröffentlicht]; AGVE 1982 S. 156). Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Schätzungskommis- sion, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Beitragsplänen analog auch auf das Landumlegungsverfahren anzuwenden (zuletzt: SKE LU.1998.50001 vom 11. April 2000 in Sachen Erbengemein- 2000 Schätzungskommission nach Baugesetz 480 schaft K. gegen BLU A., Erw. 3.4.2.1. S. 8). Für den vorliegenden Fall heisst dies, dass die Differenz zwischen überbauten und unüber- bauten Grundstücken höchstens einen Drittel hinsichtlich des beste- henden Erschliessungs(Sonder)Vorteils ausmachen darf. (...)