II. Umlegungsrecht113 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG).
Sachverhalt
Als Altbestand hatte der Beschwerdeführer eine bisher uner-
schlossene Streifenparzelle eingebracht. Die neu erschliessbare Neu-
zuteilungsparzelle war für die Überbauung weit besser geformt. Im
Westteil wies sie eine kleine Zwickelfläche auf, für welche der Be-
schwerdeführer Befreiung von den Umlegungskosten verlangte.
Aus den Erwägungen
...3.1. Die gesetzliche Grundlage für die Belastung der
Grundeigentümer mit Kosten aus dem Baulandumlegungsverfahren
findet sich in § 79 Abs. 1 BauG. Danach hat die Kostenbelastung
nach Massgabe der den beteiligten Grundeigentümern aus dem Um-
legungsunternehmen erwachsenden, allfällige Nachteile übersteigen-
den, wirtschaftlichen Vorteilen zu erfolgen (sog. Vorteilsprinzip). Der
Vorteil muss realisierbar sein, nicht jedoch effektiv genutzt werden
(Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 94 f.).
3.2. Die Landumlegung soll die Nutzungsplanung sowie deren
Vollzug ermöglichen oder erleichtern (§ 72 Abs. 1 lit. a BauG).
Damit in Beziehung stehen auch die weiteren Ziele der Formung
besser nutzbarer Grundstücke sowie der Erschliessungsmöglichkeit
2000
Schätzungskommission nach Baugesetz
478
(§ 72 Abs. 1 lit. b und c BauG). Der Zweck der Landumlegung ist
nicht nur ein raumplanerischer, sondern liegt auch im Interesse der
beteiligten Grundeigentümer, welche daraus regelmässig erhebliche
Vorteile ziehen (Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und
besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 204). Es
kann kein Zweifel daran bestehen, dass die vorliegende Landumle-
gung die Erschliessung und damit die Baureife (§ 32 BauG) des
Grundeigentums des Beschwerdeführers überhaupt erst ermöglicht
hat. Der Beschwerdeführer rügt denn auch einzig die seiner Ansicht
nach nicht vorteilhaftere Form seiner Neuzuteilungsparzelle (...).
Soweit er ausführt, mit dem strittigen Zwickel könne "baulich nichts
angefangen werden", ist darin auch die Rüge zu erblicken, die ent-
sprechende Fläche hätte vorneweg nicht mit Kosten der Landumle-
gung belastet werden dürfen.
3.3. Eine Neuverteilung kann sowohl nach Landfläche, d.h. im
Verhältnis der eingebrachten Flächen, als auch nach Landwerten
vorgenommen werden, wobei bei der vorliegenden Umlegung die
erste Methode der Flächenumlegung gewählt wurde. Das Vorteils-
prinzip wird in diesen Fällen allgemein so verstanden, dass die Ko-
sten in der Regel nach der zugeteilten Grundstücksfläche zu verteilen
sind (Flächenbeitragsprinzip), was auch sachgerecht erscheint, da
dem Umstand Rechnung getragen wird, dass mit zunehmender
Grundstücksfläche auch der Vorteil aus der Umlegung grösser wird
(vgl. dazu SKE 1990/60 und 72 vom 20. März 1991 in Sachen EG K.
vs. EWG H., Erw. 2. b mit Hinweis auf die Richtlinien des ORL
[Institut für Orts-, Regional- und Landesplanung der ETH Zürich],
Blatt 513321 1972). Es ist unter dem Gesichtspunkt des Flächenbei-
tragsprinzips nicht zu beanstanden, die ganze Neuzuteilungsfläche
des Beschwerdeführers mit Beiträgen zu belasten, da entgegen des-
sen Auffassung auch die Streitfläche - zumindest durch ihren Einbe-
zug als anrechenbare Grundstücksfläche in die Ausnützungsziffer -
als Bauland genutzt werden kann. (...)
2000
Umlegungsrecht
479
3.4.1. - 3.4.2. (Bejahung des strittigen Vorteils, welcher in der
gegenüber dem Altbestand für die Überbauung besseren Form der
Neuzuteilung liegt).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 11.04.2000 AGVE 2000 113 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 11.04.2000 AGVE 2000 113 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 11.04.2000 AGVE 2000 113
II. Umlegungsrecht113 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG).
AGVE 2000 113 S.477 2000 Umlegungsrecht 477 II. Umlegungsrecht 113 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG). - Grundsätze. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
11. April 2000 in Sachen O. V. gegen Baulandumlegung A. N., Gemeinde L. Sachverhalt Als Altbestand hatte der Beschwerdeführer eine bisher uner- schlossene Streifenparzelle eingebracht. Die neu erschliessbare Neu- zuteilungsparzelle war für die Überbauung weit besser geformt. Im Westteil wies sie eine kleine Zwickelfläche auf, für welche der Be- schwerdeführer Befreiung von den Umlegungskosten verlangte. Aus den Erwägungen ...3.1. Die gesetzliche Grundlage für die Belastung der Grundeigentümer mit Kosten aus dem Baulandumlegungsverfahren findet sich in § 79 Abs. 1 BauG. Danach hat die Kostenbelastung nach Massgabe der den beteiligten Grundeigentümern aus dem Um- legungsunternehmen erwachsenden, allfällige Nachteile übersteigen- den, wirtschaftlichen Vorteilen zu erfolgen (sog. Vorteilsprinzip). Der Vorteil muss realisierbar sein, nicht jedoch effektiv genutzt werden (Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 94 f.). 3.2. Die Landumlegung soll die Nutzungsplanung sowie deren Vollzug ermöglichen oder erleichtern (§ 72 Abs. 1 lit. a BauG). Damit in Beziehung stehen auch die weiteren Ziele der Formung besser nutzbarer Grundstücke sowie der Erschliessungsmöglichkeit 2000 Schätzungskommission nach Baugesetz 478 (§ 72 Abs. 1 lit. b und c BauG). Der Zweck der Landumlegung ist nicht nur ein raumplanerischer, sondern liegt auch im Interesse der beteiligten Grundeigentümer, welche daraus regelmässig erhebliche Vorteile ziehen (Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 204). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die vorliegende Landumle- gung die Erschliessung und damit die Baureife (§ 32 BauG) des Grundeigentums des Beschwerdeführers überhaupt erst ermöglicht hat. Der Beschwerdeführer rügt denn auch einzig die seiner Ansicht nach nicht vorteilhaftere Form seiner Neuzuteilungsparzelle (...). Soweit er ausführt, mit dem strittigen Zwickel könne "baulich nichts angefangen werden", ist darin auch die Rüge zu erblicken, die ent- sprechende Fläche hätte vorneweg nicht mit Kosten der Landumle- gung belastet werden dürfen. 3.3. Eine Neuverteilung kann sowohl nach Landfläche, d.h. im Verhältnis der eingebrachten Flächen, als auch nach Landwerten vorgenommen werden, wobei bei der vorliegenden Umlegung die erste Methode der Flächenumlegung gewählt wurde. Das Vorteils- prinzip wird in diesen Fällen allgemein so verstanden, dass die Ko- sten in der Regel nach der zugeteilten Grundstücksfläche zu verteilen sind (Flächenbeitragsprinzip), was auch sachgerecht erscheint, da dem Umstand Rechnung getragen wird, dass mit zunehmender Grundstücksfläche auch der Vorteil aus der Umlegung grösser wird (vgl. dazu SKE 1990/60 und 72 vom 20. März 1991 in Sachen EG K. vs. EWG H., Erw. 2. b mit Hinweis auf die Richtlinien des ORL [Institut für Orts-, Regional- und Landesplanung der ETH Zürich], Blatt 513321 1972). Es ist unter dem Gesichtspunkt des Flächenbei- tragsprinzips nicht zu beanstanden, die ganze Neuzuteilungsfläche des Beschwerdeführers mit Beiträgen zu belasten, da entgegen des- sen Auffassung auch die Streitfläche - zumindest durch ihren Einbe- zug als anrechenbare Grundstücksfläche in die Ausnützungsziffer - als Bauland genutzt werden kann. (...) 2000 Umlegungsrecht 479 3.4.1. - 3.4.2. (Bejahung des strittigen Vorteils, welcher in der gegenüber dem Altbestand für die Überbauung besseren Form der Neuzuteilung liegt).