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AGVE 2000 108

Aargau · 2000-12-19 · Deutsch AG

108 Direktzahlungen; Bedeutung der Akontozahlung.- Eine Akontozahlung stellt keine Verfügung dar; die Rückforderungeiner Akontozahlung ist kein Widerruf einer Verfügung.- Eine Akontozahlung vermittelt kein schützenswertes Vertrauen.

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Aargau Landwirtschaftliche Rekurskommission 19.12.2000 AGVE 2000 108 Argovie Landwirtschaftliche Rekurskommission 19.12.2000 AGVE 2000 108 Argovia Landwirtschaftliche Rekurskommission 19.12.2000 AGVE 2000 108

108 Direktzahlungen; Bedeutung der Akontozahlung.- Eine Akontozahlung stellt keine Verfügung dar; die Rückforderungeiner Akontozahlung ist kein Widerruf einer Verfügung.- Eine Akontozahlung vermittelt kein schützenswertes Vertrauen.

AGVE 2000 108 S.462 2000 Landwirtschaftliche Rekurskommission 462 [...] 108 Direktzahlungen; Bedeutung der Akontozahlung.

- Eine Akontozahlung stellt keine Verfügung dar; die Rückforderung einer Akontozahlung ist kein Widerruf einer Verfügung.

- Eine Akontozahlung vermittelt kein schützenswertes Vertrauen. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom

19. Dezember 2000 in Sachen T. S. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen ...2.5.3. Auf einen Widerruf der Subventionsverfügung und damit auf die Rückforderung ist bei Erfüllung bestimmter Vorausset- zungen, welche in Art. 30 Abs. 2 SuG umschrieben sind und kumu- lativ erfüllt sein müssen, zu verzichten (LKE DZ.99.50004 vom

27. April 2000 i. S. E. W., Erw. 2.5.3.1.; DZ.97.50002 vom

26. Februar 1998 i. S. P. M., Erw. 3.5.; RRB Nr. 2410 vom

8. November 1995 i. S. A. F., Erw. 3b). Die geleistete Akontozahlung stellt jedoch keine Verfügung, sondern eine sog. Realakte dar (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,

3. Aufage Zürich 1998, N. 704), so dass sich die Frage des Verzichts auf den Widerruf einer Verfügung nicht stellt, da gar keine zu wider- rufende Verfügung vorliegt. Zudem bezweckt Art. 30 Abs. 2 SuG, einen Widerruf bzw. eine Rückforderung zu verhindern, wenn ein schützenswertes Vertrauen des Empfängers vorliegt, das Erhaltene nicht wieder zurückgeben zu müssen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und 2000 Direkzahlungen 463 Abgeltungen, in: Bundesblatt 1987 I 415). Akontozahlungen sind per definitionem Leistungen, welche ohne vorgängige Prüfung der An- spruchsvoraussetzungen erbracht werden. Deshalb kann zum vorn- herein kein schützenswertes Vertrauen gegeben sein, dass die Bei- träge auch nach Prüfung und daraus folgender Verneinung der An- spruchsvoraussetzungen der staatlichen Rückforderung entzogen sind. (...)