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AGVE 2000 102

Aargau · 1999-03-09 · Deutsch AG

102 Abzüge vom Roheinkommen; berufliche Vorsorge (§ 26 Abs. 1 StG).- Die (Teil-)Rückzahlung eines Vorbezuges aus der Pensionskasse erlaubt keinen Abzug vom Roheinkommen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Der Rekurrent hat am 1. April 1997 von der Pensionskasse X. einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung von Fr. 99'900.-- gemacht. Am 2. Dezember 1998 hat er Fr. 49'081.85 in seine Pensi- onskasse einbezahlt. Der Rekurrent beantragt, die Einkaufssumme von Fr. 49'081.85 in die Pensionskasse sei zum Abzug zuzulassen. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei um eine Rück- zahlung des Vorbezuges für Wohneigentumsförderung. Sie könne daher nicht zum Abzug zugelassen werden.

E. 3 a) Vom Roheinkommen können die gesetzlichen, reglemen-

tarischen oder vertraglichen Beiträge, Einlagen und Prämien der

selbständig und unselbständig Erwerbenden an die berufliche Vor-

sorge abgezogen werden. Als solche gelten Leistungen an die nach

der Bundesgesetzgebung anerkannten Vorsorgeeinrichtungen, die

ausschliesslich dem Erwerb von Anwartschaften auf Leistungen aus

beruflicher Vorsorge dienen (§ 26 Abs. 1 StG). Es sind grundsätzlich

ohne Beschränkung auch Beiträge zum Einkauf zusätzlicher Bei-

tragsjahre abziehbar (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar

zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 14 zu § 26 StG, mit

Hinweis auf AGVE 1988 S. 456).

2000

Steuerrekursgericht

436

b) Der Rekurrent war vor dem Vorbezug von Fr. 99'900.-- am

1. April 1997 voll eingekauft (vgl. Versicherungsausweis per 1. März

1997 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 00 Jahren 00 Mona-

ten um maximale Renten zu erreichen"). Durch den Vorbezug hat er

Beitragsjahre verloren (vgl. Versicherungsausweis per 1. April 1997

mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 13 Jahren 10 Monaten um

maximale Renten zu erreichen"). Durch die Einzahlung von

Fr. 49'081.85 am 2. Dezember 1998 hat sich die Anzahl der Bei-

tragsjahre wieder erhöht (vgl. Versicherungsausweis per 1. März

1999 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 07 Jahren 04 Mona-

ten um maximale Renten zu erreichen"). Obwohl sowohl in der Be-

stätigung der K. AG vom 21. Dezember 1998 als auch in den er-

wähnten Versicherungsausweisen von "Einkauf" die Rede ist, liegt

dennoch kein solcher vor, denn bei einem vor dem Vorbezug voll

eingekauften Versicherungsnehmer kann jede nach dem Vorbezug

getätigte Einzahlung nur Rückzahlung des Vorbezuges sein (vgl.

auch Bestätigung der Pensionskasse X. vom 4. Dezember 1998 mit

dem Titel "Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung"). Die (Teil-)

Rückzahlung eines Vorbezuges erlaubt keinen Abzug vom Rohein-

kommen (vgl. Merkblatt des KStA vom 10. Februar 1997 sowie KS

Nr. 23 der EStV vom 5. Mai 1995 betreffend Wohneigentumsförde-

rung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge), denn es handelt sich

nicht um einen "Neu-Einkauf" zusätzlicher Beitragsjahre, sondern

um einen "Wieder-Einkauf" durch den Vorbezug verlorengegangener

Beitragsjahre. Würden auch "Wieder-Einkaufs-Beiträge" zum Abzug

zugelassen, hätte dies eine vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte

steuerliche Privilegierung von Vorbezügern zur Folge.

E. 3a Vom Roheinkommen können die gesetzlichen, reglemen- tarischen oder vertraglichen Beiträge, Einlagen und Prämien der selbständig und unselbständig Erwerbenden an die berufliche Vor- sorge abgezogen werden. Als solche gelten Leistungen an die nach der Bundesgesetzgebung anerkannten Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich dem Erwerb von Anwartschaften auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge dienen (§ 26 Abs. 1 StG). Es sind grundsätzlich ohne Beschränkung auch Beiträge zum Einkauf zusätzlicher Bei- tragsjahre abziehbar (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 14 zu § 26 StG, mit Hinweis auf AGVE 1988 S. 456). 2000 Steuerrekursgericht 436

E. 3b Der Rekurrent war vor dem Vorbezug von Fr. 99'900.-- am

1. April 1997 voll eingekauft (vgl. Versicherungsausweis per 1. März 1997 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 00 Jahren 00 Mona- ten um maximale Renten zu erreichen"). Durch den Vorbezug hat er Beitragsjahre verloren (vgl. Versicherungsausweis per 1. April 1997 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 13 Jahren 10 Monaten um maximale Renten zu erreichen"). Durch die Einzahlung von Fr. 49'081.85 am 2. Dezember 1998 hat sich die Anzahl der Bei- tragsjahre wieder erhöht (vgl. Versicherungsausweis per 1. März 1999 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 07 Jahren 04 Mona- ten um maximale Renten zu erreichen"). Obwohl sowohl in der Be- stätigung der K. AG vom 21. Dezember 1998 als auch in den er- wähnten Versicherungsausweisen von "Einkauf" die Rede ist, liegt dennoch kein solcher vor, denn bei einem vor dem Vorbezug voll eingekauften Versicherungsnehmer kann jede nach dem Vorbezug getätigte Einzahlung nur Rückzahlung des Vorbezuges sein (vgl. auch Bestätigung der Pensionskasse X. vom 4. Dezember 1998 mit dem Titel "Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung"). Die (Teil-) Rückzahlung eines Vorbezuges erlaubt keinen Abzug vom Rohein- kommen (vgl. Merkblatt des KStA vom 10. Februar 1997 sowie KS Nr. 23 der EStV vom 5. Mai 1995 betreffend Wohneigentumsförde- rung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge), denn es handelt sich nicht um einen "Neu-Einkauf" zusätzlicher Beitragsjahre, sondern um einen "Wieder-Einkauf" durch den Vorbezug verlorengegangener Beitragsjahre. Würden auch "Wieder-Einkaufs-Beiträge" zum Abzug zugelassen, hätte dies eine vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte steuerliche Privilegierung von Vorbezügern zur Folge.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Steuerrekursgericht 09.03.1999 AGVE 2000 102 Argovie Steuerrekursgericht 09.03.1999 AGVE 2000 102 Argovia Steuerrekursgericht 09.03.1999 AGVE 2000 102

102 Abzüge vom Roheinkommen; berufliche Vorsorge (§ 26 Abs. 1 StG).- Die (Teil-)Rückzahlung eines Vorbezuges aus der Pensionskasse erlaubt keinen Abzug vom Roheinkommen.

AGVE 2000 102 S.435 2000 Kantonale Steuern 435 [...] 102 Abzüge vom Roheinkommen; berufliche Vorsorge (§ 26 Abs. 1 StG).

- Die (Teil-)Rückzahlung eines Vorbezuges aus der Pensionskasse er- laubt keinen Abzug vom Roheinkommen.

9. März 2000 in Sachen S., RV.1999.50175/K 7007 Aus den Erwägungen

2. Der Rekurrent hat am 1. April 1997 von der Pensionskasse X. einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung von Fr. 99'900.-- gemacht. Am 2. Dezember 1998 hat er Fr. 49'081.85 in seine Pensi- onskasse einbezahlt. Der Rekurrent beantragt, die Einkaufssumme von Fr. 49'081.85 in die Pensionskasse sei zum Abzug zuzulassen. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei um eine Rück- zahlung des Vorbezuges für Wohneigentumsförderung. Sie könne daher nicht zum Abzug zugelassen werden.

3. a) Vom Roheinkommen können die gesetzlichen, reglemen- tarischen oder vertraglichen Beiträge, Einlagen und Prämien der selbständig und unselbständig Erwerbenden an die berufliche Vor- sorge abgezogen werden. Als solche gelten Leistungen an die nach der Bundesgesetzgebung anerkannten Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich dem Erwerb von Anwartschaften auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge dienen (§ 26 Abs. 1 StG). Es sind grundsätzlich ohne Beschränkung auch Beiträge zum Einkauf zusätzlicher Bei- tragsjahre abziehbar (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 14 zu § 26 StG, mit Hinweis auf AGVE 1988 S. 456). 2000 Steuerrekursgericht 436

b) Der Rekurrent war vor dem Vorbezug von Fr. 99'900.-- am

1. April 1997 voll eingekauft (vgl. Versicherungsausweis per 1. März 1997 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 00 Jahren 00 Mona- ten um maximale Renten zu erreichen"). Durch den Vorbezug hat er Beitragsjahre verloren (vgl. Versicherungsausweis per 1. April 1997 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 13 Jahren 10 Monaten um maximale Renten zu erreichen"). Durch die Einzahlung von Fr. 49'081.85 am 2. Dezember 1998 hat sich die Anzahl der Bei- tragsjahre wieder erhöht (vgl. Versicherungsausweis per 1. März 1999 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 07 Jahren 04 Mona- ten um maximale Renten zu erreichen"). Obwohl sowohl in der Be- stätigung der K. AG vom 21. Dezember 1998 als auch in den er- wähnten Versicherungsausweisen von "Einkauf" die Rede ist, liegt dennoch kein solcher vor, denn bei einem vor dem Vorbezug voll eingekauften Versicherungsnehmer kann jede nach dem Vorbezug getätigte Einzahlung nur Rückzahlung des Vorbezuges sein (vgl. auch Bestätigung der Pensionskasse X. vom 4. Dezember 1998 mit dem Titel "Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung"). Die (Teil-) Rückzahlung eines Vorbezuges erlaubt keinen Abzug vom Rohein- kommen (vgl. Merkblatt des KStA vom 10. Februar 1997 sowie KS Nr. 23 der EStV vom 5. Mai 1995 betreffend Wohneigentumsförde- rung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge), denn es handelt sich nicht um einen "Neu-Einkauf" zusätzlicher Beitragsjahre, sondern um einen "Wieder-Einkauf" durch den Vorbezug verlorengegangener Beitragsjahre. Würden auch "Wieder-Einkaufs-Beiträge" zum Abzug zugelassen, hätte dies eine vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte steuerliche Privilegierung von Vorbezügern zur Folge.