Gemeindeversammlung; Ausstandspflicht Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte. Verwandte von ausstandspflichtigen Verwaltungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen keiner Teilnahmebeschränkung.
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Aargau Obergericht sonstige Kammern 17.09.2013 74953/23.5
Gemeindeversammlung; Ausstandspflicht Die Ausstandspflicht bezieht sich nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen, während der Beratung und Diskussion des Verhandlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte. Verwandte von ausstandspflichtigen Verwaltungsmitgliedern, Direktoren und Gesellschaftern unterliegen keiner Teilnahmebeschränkung.
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