Gemeindeversammlung; Vollzugskompetenz des Gemeinderats. Der Gemeinderat ist an den Sinn des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen.
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Aargau Obergericht sonstige Kammern 12.07.2010 73822/25.1
Gemeindeversammlung; Vollzugskompetenz des Gemeinderats. Der Gemeinderat ist an den Sinn des zu vollziehenden Beschlusses gebunden und darf keine Ergänzungen anbringen, die den eindeutigen, dem Beschluss zugrunde liegenden Motiven zuwiderlaufen.
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