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5-BE.2011.3

Aargau · 2011-12-16 · Deutsch AG

Falsche Rechtsmittelbelehrung. Aufklärungspflicht der Behörde bei verwaltungsrechtlichen Verträgen. - Einem juristischen Laien kann nicht vorgeworfen werden, er hätte die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen, wenn sich bereits die Identifizierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung als schwierig erweist (Erw. I/4). - Jede Vertragspartei trägt das Risiko, einem Irrtum zu unterliegen, grundsätzlich selber (Erw. II/5.2); eine Aufklärungspflicht der Gegenpartei besteht nur ausnahmsweise (Erw. II/5.3.1). - In casu war es für die Vorinstanz nicht erkennbar, dass ihre Auskunft, wonach eine bestimmte Parzelle infolge Verkleinerung des Perimeters nicht mehr Gegenstand des Vertrags über die verlängerte Nutzung von Kunstwiesen sei, von den Betroffenen so verstanden wurde, dass dies auch für den Trinkwasservertrag gelte (Erw. II/5.1 und 5.3.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.12.2011 5-BE.2011.3

Falsche Rechtsmittelbelehrung. Aufklärungspflicht der Behörde bei verwaltungsrechtlichen Verträgen.

- Einem juristischen Laien kann nicht vorgeworfen werden, er hätte die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen, wenn sich bereits die Identifizierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung als schwierig erweist (Erw. I/4).

- Jede Vertragspartei trägt das Risiko, einem Irrtum zu unterliegen, grundsätzlich selber (Erw. II/5.2); eine Aufklärungspflicht der Gegenpartei besteht nur ausnahmsweise (Erw. II/5.3.1).

- In casu war es für die Vorinstanz nicht erkennbar, dass ihre Auskunft, wonach eine bestimmte Parzelle infolge Verkleinerung des Perimeters nicht mehr Gegenstand des Vertrags über die verlängerte Nutzung von Kunstwiesen sei, von den Betroffenen so verstanden wurde, dass dies auch für den Trinkwasservertrag gelte (Erw. II/5.1 und 5.3.2).

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