Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern. - Es ist fraglich, ob ein wichtiger Grund gemäss Art. 64 Abs. 1 BGBB nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich um einen Landabtausch zwischen zwei Nichtbeselbstbewirtschaftern handelt (Erw. II/2). - Ein wichtiger Grund gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. d liegt auch dann vor, wenn der Erwerb zum Zweck der Schaffung eines adäquaten Schutzes erfolgt. Vorausgesetzt ist ein gewisses öffentliches Interesse, welches im vorliegenden Fall gegeben ist (Auenschutz; Erw. II/3). - Sanierungsmassnahmen können ebenfalls einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB darstellen (Erw. II/4). - Interessenabwägung (Erw. II/5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.10.2007 5-BB.2005.50003
Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes zwischen zwei Nichtselbstbewirtschaftern.
- Es ist fraglich, ob ein wichtiger Grund gemäss Art. 64 Abs. 1 BGBB nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich um einen Landabtausch zwischen zwei Nichtbeselbstbewirtschaftern handelt (Erw. II/2).
- Ein wichtiger Grund gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. d liegt auch dann vor, wenn der Erwerb zum Zweck der Schaffung eines adäquaten Schutzes erfolgt. Vorausgesetzt ist ein gewisses öffentliches Interesse, welches im vorliegenden Fall gegeben ist (Auenschutz; Erw. II/3).
- Sanierungsmassnahmen können ebenfalls einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB darstellen (Erw. II/4).
- Interessenabwägung (Erw. II/5).
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