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4-EB.2004.50039

Aargau · 2006-09-05 · Deutsch AG

Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG - Der Wechsel von einer privaten zu einer öffentlichen Leitung erfordert entweder eine anfechtbare Übernahmeverfügung oder zumindest objektive Anhaltspunkte, die eindeutig auf eine konkludente Übernahme der Privatleitung durch das Gemeinwesen schliessen lassen (Erw. 3.1.2.4.2.) - Grundsätzlich ist eine pauschale Kostenverteilung von 50-70 % zulasten der Schmutzwasserleitung und von 30-50 % zulasten der Sauberwasserleitung zulässig (Erw. 3.2.4.)

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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 05.09.2006 4-EB.2004.50039 Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 05.09.2006 4-EB.2004.50039 Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 05.09.2006 4-EB.2004.50039

Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG

- Der Wechsel von einer privaten zu einer öffentlichen Leitung erfordert entweder eine anfechtbare Übernahmeverfügung oder zumindest objektive Anhaltspunkte, die eindeutig auf eine konkludente Übernahme der Privatleitung durch das Gemeinwesen schliessen lassen (Erw. 3.1.2.4.2.)

- Grundsätzlich ist eine pauschale Kostenverteilung von 50-70 % zulasten der Schmutzwasserleitung und von 30-50 % zulasten der Sauberwasserleitung zulässig (Erw. 3.2.4.)

Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen