Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG - Eine private Stiftung kann Grundstücke des Stiftungsvermögens nicht mit einem Selbstbindungsakt von der Beitragspflicht an die Erschliessung befreien. - Der wirtschaftliche Sondervorteil ist nach der objektiven Methode zu bestimmen. - Der subjektiven Situation eines Beitragspflichtigen ist im Rahmen des Vollzugs der Beitragsleistung Rechnung zu tragen (Zahlungserleichterung).
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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 31.08.2011 4-BE.2010.32 Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 31.08.2011 4-BE.2010.32 Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 31.08.2011 4-BE.2010.32
Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG
- Eine private Stiftung kann Grundstücke des Stiftungsvermögens nicht mit einem Selbstbindungsakt von der Beitragspflicht an die Erschliessung befreien.
- Der wirtschaftliche Sondervorteil ist nach der objektiven Methode zu bestimmen.
- Der subjektiven Situation eines Beitragspflichtigen ist im Rahmen des Vollzugs der Beitragsleistung Rechnung zu tragen (Zahlungserleichterung).
Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen